Karnevalswagen: Vorschriften für verkehrssichere Festumzüge
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Sicherheitsvorschriften sind lästig, aber unabdinglich
Die fünfte Jahreszeit verbindet wohl kaum jemand mit starren Regeln, mit TÜV-Gutachten und Kfz-Versicherungen. Stattdessen sehen Sie vor Ihrem inneren Auge vermutlich Bilder von farbenfroher Fröhlichkeit, glücklichen Gesichtern und unglaublichen Umzügen. Dennoch: Damit ein solch staunenswerter Festumzug auf die Beine gestellt werden kann, müssen auch eine Reihe von rechtlichen Faktoren beachtet werden.
Der Gesetzgeber schätzt solche Veranstaltungen und bietet zu diesem Anlass daher eine Reihe von Ausnahmen für die teilnehmenden Fahrzeuge – umgangssprachlich „Karnevalswagen” genannt. Welche Ausnahmen das sind und welche Verkehrsregeln und Vorschriften teilnehmende Fahrzeuge trotzdem einhalten müssen, das klären wir im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Karnevalswagen
Nicht immer muss der Karnevalswagen extra zum TÜV gebracht werden vor dem großen Tag. Notwendig ist dies vor allem, wenn die Anbauten das Fahrzeug größer oder schwerer als normal werden lassen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Der Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.
Eine Haftpflichtversicherung ist auch hier verpflichtend.
Wann beim Karnevalswagen auf Sicherheit zu achten ist: „Brauchtumsveranstaltungen”
Festgehalten sind die erwähnten Vorschriften in dem „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen”. Wichtig ist es zunächst, hier festzustellen, was unter den Begriff „Brauchtumsveranstaltungen” fällt. Grundsätzlich sprechen wir von Karnevalswagen, doch in dem Merkblatt und die im Folgenden erklärten Bestimmungen gelten für Festwagen jeder Art – auch, wenn diese auf dem Christopher-Street-Day oder beim örtlichen Erntedank-, Schützen- oder Weinfest unterwegs sind.
Hervorzuheben ist außerdem, dass die Verordnung jene Wagen bzw. Zugmaschinen betrifft, die bedingt durch ihre Bauart nicht mehr als 60 km/h auf den Tacho bringen sowie Anhänger aller Art.
Tatsächlich dürfen sogar Karnevalswagen mitfahren, die nicht zugelassen sind. Voraussetzung: Sie haben eine Betriebserlaubnis als Nachweis, dass das Gefährt verkehrssicher ist. Zudem ist ein Kennzeichen anzubringen. Diese Vorschriften zur Verkehrssicherheit müssen lediglich die Hin- und Rückfahrt sowie die Zeit während des Umzugs betreffen und dabei eingehalten werden. Selbst wenn es einen An- oder einen Aufbau am Karnevalswagen gibt, erlischt die Betriebserlaubnis in diesem Fall nicht.
Welchen Regeln sind einzuhalten?
Vor dem Karneval nochmal zum TÜV? Die Vorschriften für den Karnevalswagen machen dies in der Regel nur dann notwendig, wenn die Anbauten am Fahrzeug dieses größer oder schwerer als normal machen bzw. das Fahrzeug durch die Umgestaltung wesentlich verändert wird.
In diesem Fall muss ein anerkannter Sachverständiger ein entsprechendes TÜV-Gutachten erstellen.
Der Karnevalswagen muss dabei jene technischen Anforderungen erfüllen, die im oben erwähnten Merkblatt festgehalten sind. Darin befindet sich zudem das Muster für ein solches Gutachten.
Solche technischen Anforderungen sind unter anderem die Folgenden:
- Ein Wagen, auf dem Personen transportiert werden sollen (wie oben auf dem Bild dargestellt), muss mit einer ebenen und rutschfesten Stehfläche ausgestattet sein, genauso müssen die Ein- und Ausstiege den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
- Der Karnevalswagen muss mit Haltevorrichtungen und Geländern ausgestattet sein. Diese müssen mindestens einen Meter hoch sein, wenn die Personen im Stehen mitfahren. Sollten die nur sitzend befördert werden oder es sich dabei um Kinder handeln, sind Haltevorrichtungen in Höhe von mindestens 80 Zentimetern ausreichend. Bei letzterem Fall muss mindestens eine geeignete, erwachsene Aufsichtsperson eingesetzt werden.
- Anbauten, dazu zählen auch Tische, Stühle u. Ä., müssen fest am Karnevalswagen angebracht sein. Sie müssen den Belastungen standhalten können, die normalerweise auftreten, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit während des Festumzugs
Der Karnevalswagen muss je nachdem, wie er ausgestattet ist, bestimmte Tempolimits einhalten.
Dabei gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h für:
- Wagen, auf denen stehende Personen befördert werden
- Fahrzeuge mit besonders bedenklichen Anbauten
- Kfz ohne Betriebserlaubnis
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h gilt für:
- Wagen, auf denen sitzende Personen befördert werden
- Fahrzeugkombinationen aus Zugmaschine und Anhänger
- Fahrzeuge, die aufgrund der im Merkblatt vorgeschriebenen technischen Anforderungen nicht für eine höhere Geschwindigkeit zugelassen sind
Mindestalter, Fahrerlaubnis und Versicherung, um den Karnevalswagen zu fahren
Neben den technischen Anforderungen gibt es jedoch auch noch andere Vorschriften zu erfüllen, damit der Karnevalswagen ohne Bedenken beim Festumzug gelenkt werden kann. Zum einen muss der Fahrer mindestens 18 Jahre alt sein. Zum anderen ist der Karnevalswagen zu versichern – eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss dementsprechend vorhanden sein.
Hinsichtlich der Fahrerlaubnis ist anzumerken, dass für das Fahren von Zugmaschinen mit Anhängern lediglich ein Führerschein der Klasse T vonnöten ist. Ist der Karnevalswagen nicht in der Lage, schneller als 32 km/h zu fahren, muss sogar nur ein Führerschein der Klasse L vorhanden sein.
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Hallo,
wie sieht das rechtlich mit Kanonen und Bagagewagen u. Ä. mit Holzrädern und entsprechenden Unterbauten aus? Welche Vorschriften gibt es dazu und welche § Gesetze oder Richtlinien greifen da?
MfG
Darf man auf dem Karnevalswagen mitfahren wenn dieser zum Aufstellplatz fährt, ca. 5km?
Alaaf zusammen !
Sie schreiben hier : “Tatsächlich dürfen sogar Karnevalswagen mitfahren, die nicht zugelassen sind. Voraussetzung: Sie haben eine Betriebserlaubnis als Nachweis, dass das Gefährt verkehrssicher ist. Zudem ist ein Kennzeichen anzubringen. Diese Vorschriften zur Verkehrssicherheit müssen lediglich die Hin- und Rückfahrt sowie die Zeit während des Umzugs betreffen und dabei eingehalten werden. Selbst wenn es einen An- oder einen Aufbau am Karnevalswagen gibt, erlischt die Betriebserlaubnis in diesem Fall nicht.”
Meiner Meinung nach ist der erste Satz von Ihnen irreführend bzw. falsch. Denn wenn ein Fahrzeug die ABE haben muß und ein Nummernschild benötigt wird, muß es auch zugelassen werden und damit auch zum TÜV ! Also dürfen keine Karnevalswagen ohne Zulassung mitfahren !!!
Falls Sie noch andere Informationen haben, lassen Sie es mich wissen, denn dann brauchen wir keinen neuen Prinzenwagen zu bauen.
Ich finde gut das man hier auch die Informationen zu den Wagen findet und nicht extra irgendwo anrufen muss beim tüv selber beispielsweise