Zoll: Bei einer Internetbestellung ist einiges zu beachten
Von Dörte, letzte Aktualisierung am: 3. Dezember 2019
Internet: Eine Bestellung aus dem Ausland kann beim Zoll landen
Online-Shopping gehört für viele heute zum Alltag, so auch Bestellungen aus dem Ausland. Kommen die bestellten Waren dann aus einem Staat außerhalb der EU, kann das zusätzliche Steuerzahlungen mit sich bringen. Oft wird der Fakt, dass eventuell Abgaben beim Zoll auch für Internetbestellungen zu beachten sind, ignoriert. So ist es durchaus möglich, dass ein vermeintliches Schnäppchen aus den USA oder China im Endeffekt sehr viel teurer wird.
Beim Online-Shopping ist es daher immer angebracht, etwas genauer hinzusehen und bestimmte Informationen bei der Entscheidung für einen Artikel zu beachten. Wann bei einer Internetbestellung der Zoll überhaupt eine Rolle spielt, was dann für die Berechnung der Abgaben wichtig ist und wie diese Kosten zu entrichten sind, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zoll bei einer Internetbestellung
Nein. Für Abgaben an den Zoll im Rahmen der Einfuhrbestimmungen spielen das Herkunftsland und der Warenwert eine entscheidende Rolle. Für Bestellung innerhalb der EU-Zollunion fallen keine Abgaben an.
Für Waren mit einem Wert zwischen 22 Euro und 15 Euro fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Ab 150 Euro spielen Zolltarife eine Rolle. Mehr dazu erläutert der Ratgeber hier.
Der Zollschuldner ist bei einer Internetbestellung immer der Besteller der Ware. Die Abgaben sind also vom Empfänger zu entrichten. Wie das erfolgen kann, lesen Sie hier.
Zoll bei einer Internetbestellung: Wie werden die Abgaben berechnet?
Wann und in welchem Maße bei einer Online-Bestellung der Zoll zu beachten ist, hängt von bestimmten Faktoren ab. Innerhalb der Europäischen Union fallen keine Zölle auf Waren an. Ob bei gewerblichen Bestellungen eventuell andere Steuern anfallen, müssen Unternehmen abklären. Anders sieht das bei Bestellungen aus Drittstaaten außerhalb der EU bzw. der europäischen Zollunion aus. Hier sind Zolltarife und auch Einfuhrumsatzsteuern zu beachten. Besteht ein Abkommen zwischen der EU und dem Staat, können Zölle für verschiedene Waren auch wegfallen.
Wichtig in diesem Zusammenhang sind neben dem Herkunftsland auch die Art der Sendung und der Warenwert der Bestellung. Hier sind Wertgrenzen festgelegt, welche definieren, wann Abgaben an den Zoll bei einer Internetbestellung zu leisten sind und wie hoch diese ausfallen. Die zu beachtenden Grenzen gelten sowohl im gewerblichen Bereich als auch für Privatpersonen.
Die Einfuhrabgaben werden maßgeblich anhand des Warenwertes ermittelt. Wichtig ist, dass Portokosten nicht herausfallern. Liegt zum Beispiel der Wert der Bestellung bei 80 Euro und die Versandkosten bei 10 Euro, dann wird der Betrag, welcher der Berechnung als Grundlage dient, mit 90 Euro beziffert. Hier ist dann der Zoll für die Internetbestellung zusätzlich zu zahlen.
Nicht vergessen sollten Online-Shopper, dass auch Verbrauchersteuern für bestimmte Produkte anfallen. Das ist beispielsweise bei alkoholischen Produkten, Kaffee und kaffeehaltige Güter und Tabakwaren der Fall. Diese Steuern fallen unabhängig vom Wert der Waren an.
Als Verbrauchersteuern gelten beispielsweise folgende:
- Tabaksteuer
- Alkoholsteuer
- Alkopopsteuer
- Biersteuer
- Schaumweinsteuer
- Kaffeesteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
- Energiesteuer
Ab welchem Warenwert ist mit Zoll für die Internetbestellung zu rechnen?
Grundsätzlich fallen Einfuhrabgaben erst an, wenn der Warenwert größer als 22 Euro ist. Ausgenommen von der Regelung sind allerdings die zuvor genannten Produkte, für die auch zusätzliche Verbrauchersteuer anfallen. Darüber hinaus sind Parfums und Eau de Toilette ebenfalls ausgeschlossen. Haben die Güter inklusive der Versandkosten einen Wert bis zu 22 Euro, fallen keine Abgaben für den Zoll bei dieser Internetbestellung an.
Ab 22 Euro gibt es mehrere Abstufungen für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Bei einem Wert zwischen 22 und 150 Euro fallen keine Zölle nach einem Zolltarif an, aber die Einfuhrumsatzsteuer (19 % oder 7 %) sowie eventuelle Verbrauchersteuern sind zu zahlen. In der Regel werden allerdings Steuerbeträge, die 5 Euro nicht überschreiten, nicht erhoben. Auch hier wird der Wert der Güter inklusive der Versandkosten zur Berechnung herangezogen
Übersteigt der Warenwert 150 Euro greifen Zolltarife, sodass Behörden die Einfuhrabgaben anhand dieser sowie aufgrund der Einfuhrumsatzsteuer errechnen. Wichtig ist hier, dass die Abgaben beim Zoll für eine solche Internetbestellung einzeln berechnet werden. So sind der eigentliche Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer sowie die eventuelle Verbrauchersteuer zu berücksichtigen.
Was am Ende tatsächlich an Einfuhrabgaben zu zahlen ist, richtet sich nicht nur nach dem sogenannten Zollwert (Warenwert, Zölle nach Tarif, Steuern), sondern auch nach der Art bzw. der Beschaffenheit der bestellten Güter. Darüber hinaus ziehen die Behörden sowohl der entsprechende Zolltarif der EU und nationale Steuerbestimmungen zu den Abgabensätzen zur Berechnung heran.
Zahlung vom Zoll bei einer Internetbestellung
Übernimmt der Postdienstleister die Zollanmeldung, kann es sein, dass die Kosten vorgestreckt und er diese dann bei der Auslieferung verlangt. Empfänger können Postdienstleister allerdings auch beauftragen, die Zollanmeldung in Vertretung vorzunehmen, wenn die Sendung beim Zollamt lagert und noch zu verzollen ist. In einem solchen Fall, kann es sein, dass Dienstleister wie die Deutsche Post Servicegebühren erheben, was dann zusätzlich die Kosten für eine solche Bestellung in die Höhe treibt.
Es kann aber auch möglich sein, dass die Sendung beim Zollamt gelagert wird und sie vom Empfänger dort abzuholen ist. In diesem Fall müssend ein Abgaben an den Zoll für diese Internetbestellung direkt beim Zollamt beglichen werden.
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