Zoll für Geschenke: Sind kleine Aufmerksamkeiten von den Abgaben befreit?
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2021
Wissenswertes zu Geschenksendungen
Wie allgemein bekannt ist, erhalten kleine Geschenke die Freundschaft und über ein Päckchen mit Aufmerksamkeiten freut sich sicherlich jeder. Sitzt der Absender allerdings außerhalb der Europäischen Union, können solche Sendungen per Post durchaus ein teures Vergnügen sein. Denn unter Umständen erhebt der Zoll für die Geschenke aufgrund der geltenden Einfuhrbestimmungen Abgaben und Gebühren. Diese sind in der Regel vom Empfänger in Deutschland zu bezahlen.
Doch wann sind Geschenke zu verzollen? Bis zu welchem Warenwert fällt der Inhalt unter die geltenden Freimengen? Müssen weitere Einschränkungen beim Inhalt der Pakete beachtet werden? Und was kann ich tun, wenn ich den Zoll für Geschenke nicht zahlen will? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zoll für Geschenke
Wollen Sie ein Paket als Geschenk versenden, schreibt der Zoll dafür verschiedene Kriterien vor. Worauf es dabei zu achten gilt, erfahren Sie hier.
Bis zu einem Warenwert von 45 Euro fallen bei einer Geschenksendung weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an.
Fehlt außen am Paket eine Rechnung bzw. zollrechtliche Inhaltserklärung, kann der Zoll die Geschenke zurückhalten und den Empfänger zum Zollamt bestellen, um die Sendung dort zu öffnen. Ggf. muss der Empfänger auch Informationen zum Wert des Inhaltes vorlegen.
Wann handelt es sich um ein Geschenk?
Beim Postversand aus dem EU-Ausland unterscheidet der Zoll grundsätzlich zwischen privaten und gewerblichen Sendungen. Dabei handelt es sich bei den privaten Kleinsendungen in vielen Fällen um Geschenksendungen, bei denen besondere Vorschriften für die Zollbefreiung gelten. Welche Voraussetzungen eine Geschenksendung gemäß Zoll erfüllen muss, klären wir nachfolgend.
Geschenksendungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass es sich sowohl beim Absender als auch beim Empfänger um Privatpersonen handelt. Ist also ein Unternehmen involviert, können die Pakete gemäß Zoll nicht als Geschenke deklariert werden. Zudem dürfen die Sendungen nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgen.
Zollrechtlich zeichnen sich Geschenke auch dadurch aus, dass der Absender für die Sendung keinerlei Bezahlung erhält. Auch jede Art von anderer Gegenleistung oder vergleichbarer Ersatzleistung ist untersagt, weshalb grundsätzlich auch sogenannte Tauschsendungen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus unterliegt auch der Inhalt des Paketes verschiedenen Beschränkungen. So darf der Wareninhalt ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen. Die im Geschenk enthaltenden Mengen dürfen somit nicht den Eindruck erwecken, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
Damit der Zoll Geschenke als solche erkennt und überprüfen kann, ob der Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind außen am Paket Angaben zur Ware zu machen. Möglich ist dies mithilfe der Rechnung oder einer sogenannten Zollinhaltserklärung. Letztere enthält in der Regel auch den Hinweis auf eine Geschenksendung (oft engl. „gift“).
Übrigens! Erhebet der Zoll für Geschenke irgendwelche Abgaben, sind diese üblicherweise vom Empfänger zu zahlen. Möchte dieser die Kosten dafür nicht übernehmen, kann die Annahme verweigert werden.
Wann fallen (keine) Zollgebühren bei einem Geschenk an?
Ob bei einem Geschenk Zoll oder sonstigen Abgaben zu zahlen sind, hängt vom Gesamtwert der Sendung ab. So heißt es unter Artikel 26 Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009):
Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.
Somit sind Geschenke bis zu einem Wert von 45 Euro zollfrei. Der Freibetrag liegt also deutlich höher als bei regulären Sendungen wie zum Beispiel Internetbestellungen aus China oder den USA. Denn bei diesen erhebt der Zoll bereits ab einem Warenwert von 22 Euro die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Für die Zollbefreiung bei einem Warenwert von bis zu 45 Euro gilt es aber, Beschränkungen zu beachten. So schreibt der Gesetzgeber für verschiedene verbrauchsteuerpflichtige Waren Höchstmengen vor. Ein paar Beispiele haben wir nachfolgend aufgelistet:
- 500 Gramm Kaffee
- 50 Zigaretten
- 50 Gramm Parfüm
- 0,25 Liter Eau de Toilette
- 2 Liter nicht schäumende Weine
Die EUSt verlangt der Zoll für Geschenke erst, wenn sich der Gesamtwert auf über 45 und unter 700 Euro beläuft. In diesem Fall findet in der Regel ein pauschalisierter Abgabensatz in Höhe von 17,5 Prozent Anwendung. Für ausgewählte Warengruppen sieht der Gesetzgeber allerdings Zollvergünstigungen – auch als Präferenzen bezeichnet – vor, bei denen sich der Abgabensatz auf 15 Prozent reduziert.
Liegt der Gesamtwert einer Sendung über 700 Euro, verlangt der Zoll sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch Zollabgaben. Die fälligen Einfuhrabgaben werden dann nach den Abgabensätzen des Zolltarifs ermittelt.
Eine Übersicht, wann beim Zoll für Geschenke Einfuhrabgaben anfallen, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Gesamtwert der Sendung | Einfuhrumsatzsteuer | Zoll |
---|---|---|
bis 45 Euro | nein | nein |
zwischen 45 und 700 Euro | ja | nein |
über 700 Euro | ja | ja |
Wichtig! Die zuvor genannten Warenwerte gelten grundsätzlich pro Sendung. Unter diesem Begriff versteht der Zoll bei Geschenken aber nicht jedes Päckchen separat. Vielmehr handelt es sich um die Summe aller Pakete, die am selben Tag von einer Privatperson versendet wurden und von derselben Zollstelle abgefertigt werden. Hierbei kann es sich also durchaus um mehrere Packstücke handeln, deren Warenwerte sich addieren.
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