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Unechte Einbahnstraße: Welche Regeln gelten dort?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Was es mit der falschen Einbahnstraße auf sich hat

Unechte Einbahnstraße: Welche Regeln gelten hier?
Unechte Einbahnstraße: Welche Regeln gelten hier?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst die wesentlichen Regelungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr. Deren Grundsätze werden in der Führerscheinausbildung durch den Fahrlehrer im Theorieunterricht vermittelt.

Doch hin und wieder kommt es bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu überraschenden Regelungen, die bei weitem nicht jeder Verkehrsteilnehmer kennt. Eine solche Kuriosität ist die unechte Einbahnstraße.

Doch was hat es damit auf sich? Worin liegt der Unterschied zu einer echten Einbahnstraße? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und klärt Sie darüber auf, was eine falsche Einbahnstraße ist.

FAQ: Unechte Einbahnstraße

Was ist eine falsche Einbahnstraße?

Eine falsche bzw. unechte Einbahnstraße kommt in Deutschland nur selten vor. Es handelt sich dabei um Straßen, in welche die Einfahrt zwar von einer Seite verboten ist, auf denen Fahrzeuge aber in beiden Richtungen fahren dürfen.

Wie erkenne ich eine unechte Einbahnstraße?

Sie erkennen eine unechte Einbahnstraße grundsätzlich daran, dass in dieser das Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) nicht aufgestellt ist. Es gibt lediglich das Verkehrszeichen 267 (“Verbot der Einfahrt“) in einer Richtung auf einer falschen Einbahnstraße.

Welche Sanktionen drohen im Zusammenhang mit einer Einbahnstraße?

Gehen Sie fälschlicherweise davon aus, dass Sie sich in einer unechten Einbahnstraße befinden und befahren diese in der falschen Richtung, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 25 Euro rechnen. Unsere Tabelle zeigt Ihnen, welche weiteren Sanktionen im Zusammenhang mit dem Befahren einer Einbahnstraße drohen können.

Gibt es eine unechte Einbahnstraße gemäß StVO?

Unechte Einbahnstraße: Diese Beschilderung fehlt.
Unechte Einbahnstraße: Diese Beschilderung fehlt.

Gerade bei Modekleidung ist es oft nicht leicht zu erkennen, ob es sich nun um ein echtes Produkt des jeweiligen Herstellers oder eine Fälschung handelt. Im Straßenverkehr sollte die Unterscheidung zwischen echt und unecht eigentlich kein Problem darstellen.

Doch wie es häufig so ist, bestätigt auch hier die Ausnahme die Regel. Es gibt nämlich tatsächlich so etwas wie eine unechte Einbahnstraße. Zwar ist diese nicht häufig in der Bundesrepublik zu finden, aber es gibt sie.

Eine unechte Einbahnstraße erkennen Sie an der Beschilderung. Zwar gibt es hier ein Einfahrtverbot von einer Seite (Verkehrszeichen 267), ein Hinweis durch das Verkehrszeichen 220, welches angibt, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt, ist hingegen nicht vorhanden.

Und das hat dann auch wesentliche Auswirkungen auf die Regeln, welche in einem solchen Fall gelten. Wir fassen Ihnen die wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu einer echten Einbahnstraße nachfolgend zusammen:

  • Sie dürfen nur am rechten Fahrbahnrand parken und halten.
  • Der Verkehr erfolgt in zwei Richtungen.
  • Die unechte Einbahnstraße kann in zwei Richtungen verlassen werden.

Interessant: Eine unechte Einbahnstraße kommt nur in der Praxis vor. In der Straßenverkehrsordnung wird diese nicht erwähnt.

Bußgeldkatalog für Verstöße in einer Einbahnstraße

Kommt es einmal zu einer Verwirrung und Sie halten eine tatsächliche für eine unechte Einbahnstraße, sind aufgrund der unterschiedlichen Regelungen Ordnungswidrigkeiten vorprogrammiert. Wie diese sanktioniert werden, zeigt die nachfolgende Tabelle:

Beschrei­bungBuß­geld
Einbahn­straße in falscher Rich­tung befahren (Zeichen 267)50 €
...mit Sachb­eschädigung70 €
In Einbahn­straße entgegen der Fahrt­richtung geparkt15 €
Einbahn­straße mit dem Rad in falscher Rich­tung befahren20 €
...mit Behin­derung25 €
...mit Gefähr­dung30 €
...mit Sachb­eschädigung35 €

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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1 Kommentar

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  1. A. Schwan
    Am 6. März 2024 um 10:18

    Was für ein Paradoxon. es gibt sie, die “unechte Einbahnstraße” und irgendwie doch nicht. Wir wohnen an solch einer Straße. in einem anderen Artikel online habe ich gefunden, daß man in diesen Straßen in beiden Fahrtrichtungen parken darf. so haben wir es auch immer gemacht. nun, nach über 10 Jahren haben wir heute morgen alle plötzlich ein Knöllchen…. ???? wie ist denn nun hier die Rechtssprechung? wenn es die unechte Einbahnstraße nicht giebt, wie kann man dann den Bußgeldkatalog darauf anwenden. und wie stellt sich der Rechtssprecher das das vor, soll jeder in der engen Straße wenden, damit er in der richtigen Richtung steht, aber man darf in beide Richtungen rausfahren, so daß ich dann wieder wenden muß. Völlig abstrackt. lieber sollte er gucken, was einfach alles von oben reinfährt – trotz Verbotsschild. gibt es da Präzendenzfälle zu?

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