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Tatbestandsnummer beim Rotlichtverstoß: Alle Infos im Überblick

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

“Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage” – was nun?

Die Tatbestandsnummer, die einem Rotlichtverstoß zugeordnet ist, ermöglicht die Differenzierung der Schwere einzelner Ordnungswidrigkeiten.
Die Tatbestandsnummer, die einem Rotlichtverstoß zugeordnet ist, ermöglicht die Differenzierung der Schwere einzelner Ordnungswidrigkeiten.

Allgemein gilt im Straßenverkehr die Vorfahrtsregel rechts vor links. Eine Ausnahme bilden Kreuzungen und Einmündungen, an denen die Vorfahrt durch Lichtzeichenanlagen, also Ampeln, geregelt wird. Hier haben die Lichtsignale der Ampelanlagen Gebotscharakter.

Da an entsprechenden Verkehrsknotenpunkten sich häufig die Wege zahlreicher Verkehrsteilnehmer kreuzen, ist das Unfallpotential hier besonders groß. Umso größer wird es, wenn einer der Verkehrsteilnehmer sich nicht an eine rote Ampel hält und diese stattdessen überfährt.

Durch die hohe Unfallgefahr, die von Rotlichtverstößen ausgeht, sieht der Tatbestandskatalog für das Überfahren einer roten Ampel teils erhebliche Sanktionen vor. Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen? Welche Tatbestandsnummer (TBNr.) führt der Bußgeldkatalog für solche Verstöße an?

FAQ: Rotlichtverstoß-TBNR

Welche TBNR hat ein Rotlichtverstoß?

Wer mit dem Auto über eine rote Ampel fährt, findet die Sanktionen im Tatbestandskatalog unter der Nummer 137600: Unter einer Sekunde werden meist 90 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg fällig.

Welche anderen Nummern sind wichtig?

Auch Radfahrer und Fußgänger können sanktioniert werden, wenn sie eine rote Ampel missachten. Im Bußgeldkatalog finden Fahrradfahrer die Geldbußen unter der Nummer 137612 und Fußgänger unter 137100.

Was kostet ein Rotlichtverstoß?

Ein einfacher Rotlichtverstoß kostet Autofahrer meist 90 Euro, Radfahrer müssen 60 Euro zahlen und Fußgänger lediglich 5 Euro.

Tatbestandskatalog: Rote Ampel überfahren

TBNRVer­stoßDa­zu­gehö­rige Ge­setze & Ver­ord­nun­genSank­tio­nen
137000Rot­licht in Verbin­dung mit Gelb­licht miss­achtet§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat15 €
137006Gelb­licht der Licht­zeichen­anlage miss­achtet, trotz mög­licher gefahr­loser Brem­sung§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat10 €
137100Rot­licht als Fuß­gän­ger miss­achtet§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 130 BKat5 €
137101... mit Unfall­folge§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 130.2 BKat; § 19 OWiG10 €
137106Abbie­gen nach rechts­ aus ei­nem an­deren als dem rech­ten Fahr­strei­fen mit dem Fahr­zeug bei ro­tem Licht­zei­chen und Grün­pfeil§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 131.1 BKat15 €
137112... mit Behin­de­rung des Fahr­zeug­ver­kehrs§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 131.2 BKat35 €
137600Ein­facher Rot­licht­ver­stoß

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat90 €,
1 Punkt1P
137601... mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.1 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
200 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
137602... mit Un­fall­folge

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.2 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
240 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
137612Als Rad­fahrer Rot­licht miss­achtet

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a BKat60 €,
1 Punkt1P
137613... mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a.1 BKat;
§ 19 OWiG
100 €,
1 Punkt1P
137614... mit Un­fall­fol­ge

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a.2 BKat;
§ 19 OWiG
120 €,
1 Punkt1P
137618Quali­fizier­ter Ro­tlicht­ver­stoß

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV200 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
137619... mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3.1 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
320 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
137620... mit Un­fall­folge

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3.2 BKat;
§ 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
360 €,
2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot
137624Quali­fizier­ter Rot­licht­ver­stoß als Rad­fahrer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a.3 BKat100 €,
1 Punkt1P
137625... mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a.3.1 BKat;
§ 19 OWiG
160 €,
1 Punkt1P
137626... mit Un­fall­fol­ge

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132a.3.2 BKat;
§ 19 OWiG
180 €,
1 Punkt1P
137630Ab­biegen nach rechts bei rot­em Licht­zeich­en und Grün­pfeil ohne anzu­hal­ten

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.1 BKat70 €,
1 Punkt1P
137631Ab­biegen nach rechts bei rot­em Licht­zeich­en und Grün­pfeil mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.2 BKat100 €,
1 Punkt1P
137632Ab­bie­gen nach rechts bei rot­em Licht­zeich­en und Grün­pfeil mit Un­fall­folge

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.2 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
120 €,
1 Punkt1P
137636Ab­biegen nach rechts bei rot­em Licht­zei­chen und Grün­pfeil mit Be­hinder­ung des Fuß­gänger- / Fahr­rad­ver­kehrs

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.1 BKat100 €,
1 Punkt1P
137637Ab­bie­gen nach rechts bei rot­em Licht­zei­chen und Grün­pfeil mit Ge­fäh­rdung des Fuß­gän­ger- / Fahr­rad­ver­kehrs

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.2 BKat150 €,
1 Punkt1P
137638Ab­biegen nach rechts bei rot­em Licht­zeichen und Grün­pfeil mit Un­fall­folge mit dem Fuß­gän­ger- / Fahr­rad­ver­kehr

A-Ver­stoß
§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 133.3.2 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
180 €,
1 Punkt1P
141730Bei Rot­licht nicht an der Halt­linie hal­ten mit Ge­fähr­dung An­derer

A-Ver­stoß
§ 41 Abs. 1 iVm An­lage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
150 BKat; § 19 OWiG
70 €,
1 Punkt1P
141731Bei Rot­licht nicht an der Halt­linie hal­ten mit Un­fall­folge

A-Ver­stoß
§ 41 Abs. 1 iVm An­lage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
150 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
85 €,
1 Punkt1P
Hinweise zum Tatbestandskatalog “Rotlichtverstoß”: Die Tatbestandsnummer, die einem Rotlichtverstoß in der obigen Tabelle zugeordnet ist (Spalte 1), ermöglicht die Differenzierung der Schwere einzelner Ordnungswidrigkeiten. Zudem kann so zwischen Kfz-Fahrern, Radfahrern und Fußgängern unterschieden werden. Sie finden oben neben den einzelnen Unterscheidungen die jeweils zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen (Spalte 3), die zugeordneten Sanktionen (Spalte 4) sowie die Wertung der einzelnen Verstöße im Rahmen der Probezeit (Spalte 5).

Video: Erfahren Sie alles Wichtige zum Rotlichtverstoß!

Erfahren Sie im Video: Das kostet ein Rotlichtverstoß mit SUV, PKW & Co. überlicherweise.
Ampel bei Rot überfahren? Diese Strafe kommt auf Sie zu!

Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß?

Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage?
Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage?

Haben Sie eine rote Ampel überfahren, ist grundsätzlich ausschlaggebend, wie lange diese bereits auf Rot stand. Differenziert wird zwischen:

  1. einfachem Rotlichtverstoß: bis zu eine 1 Sekunde Rot
  2. qualifzierter Rotlichtsverstoß: länger als 1 Sekunde Rot

Der Grund für diese Unterscheidung, die auch anhand der Tatbestandsnummer beim Rotlichtverstoß abzulesen ist: Je länger die Lichtzeichenanlage den Fahrern einer Fahrtrichtung bereits das Halten gebot, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass der kreuzende Verkehr freigegeben ist und fahren darf (also Grün hat). Dadurch erhöht sich die Unfallgefahr maßgeblich.

Verstoß gemäß § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat – Bußgeld, Punkte & Probezeit-Maßnahmen

Ausschlaggebend sind bei der Sanktionierung die Folgen der Ordnungswidrigkeit (Gefährdung oder Unfall), die Art der Verkehrsteilnehmer (Kfz, Fußgänger oder Radfahrer) sowie die Qualität des Rotlichtverstoßes selbst (einfach oder qualifiziert).

Anhand der Tatbestandsnummer kann der Rotlichtverstoß im Einzelfall entsprechend genau definiert werden. Folgende wesentliche Unterscheidungen trifft der Tatbestandskatalog beim Überfahren einer roten Ampel:

  • TBNr. 137600 bis 137602: einfacher Rotlichtverstoß mit einem Kfz
  • TBNr. 137618 bis 137620: qualifizierter Rotlichtverstoß mit einem Kfz
  • TBNr. 137612 bis 137614: rote Ampel mit dem Fahrrad überfahren
Anhand der Tatbestandsnummer wird beim Rotlichtverstoß jedoch nicht nach Fahrern in und nach der Probezeit unterschieden.
Anhand der Tatbestandsnummer wird beim Rotlichtverstoß jedoch nicht nach Fahrern in und nach der Probezeit unterschieden.

Darüber hinaus wird auch anderen Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit einer Lichtzeichenanlage eine eigene Tatbestandsnummer zugewiesen (etwa Rotlichtverstoß in Verbindung mit einem Grünpfeil, Haltelinienverstoß).

Missachten Autofahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, droht ein Bußgeld von mindestens 90 Euro. Bei qualifizierten Verstößen liegt die Geldbuße bei mindestens 200 Euro. Für Radfahrer ist ein Geldbuße von mindestens 60 Euro vorgesehen.

Darüber hinaus müssen sowohl Rad- als auch Kfz-Fahrer mit mindestens einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn sie beim Überfahren einer roten Ampel ertappt werden. Aufgrund der größeren Gefahr, die bereits durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgeht, sind im Falle einer Gefährdung oder eines Unfalls mindestens zwei Eintragungen im Fahreignungsregister vorgesehen. Hinzukommen kann ein mindestens einmonatiges Fahrverbot.

Anhand der Tatbestandsnummer wird beim Rotlichtverstoß jedoch nicht nach Fahrern in der Probezeit und solchen, die diese bereits hinter sich haben, unterschieden. Anhand der obigen Tabelle können Sie erkennen, dass erhebliche Verstöße in Verbindung mit einer Lichtzeichenanlage bei einem Bußgeld ab 60 Euro grundsätzlich als A-Verstoß gewertet werden (auch bei Radfahrern!). Welche Maßnahmen im Rahmen der Probezeit dann auf die betroffenen Fahrer zukommen, richtet sich danach, der wievielte A-Verstoß dies bereits ist und ob sie sich in der normalen oder verlängerten Probezeit befinden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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2 Kommentare

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  1. Thwra a
    Am 19. August 2021 um 21:33

    Overskrider hastighedsgrænsen med 60 procent, er den tilladte hastighed 56, hastigheden jeg kørte er 116, og jeg er fra Danmark og hastigheden i Tyskland er Otban

  2. Ralf M.
    Am 31. August 2020 um 16:30

    Habe an einer Fussgaengerampel bei Rot angehalten bin aber vor umschalten auf grün weiter gefahren und würde geblitzt .
    Welche Folgen kann das für mich haben ?

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