Mehrzweckstreifen laut StVO: Welche Verkehrsregeln gelten auf diesem?
Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
FAQ: Mehrzwecksteifen
Der Mehrzweckstreifen ist wie der Seitenstreifen durch eine Markierung, meist eine durchgezogene weiße Linie, von der Fahrbahn abgetrennt. Er befindet sich in Fahrtrichtung immer am rechten Rand der Straße und gehört zum Verkehrsraum jedoch nicht zur Fahrbahn. Für die Straßenbenutzung gelten hier die Regelungen für den Seitenstreifen.
In der Regel ist die Nutzung eines Mehrzweckstreifens nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und ansonsten untersagt. Wann Verkehrsteilnehmer diesen befahren dürfen und welchen Unterschied die Art der Straße macht, erfahren Sie hier.
Benutzen Sie einen Mehrzweckstreifen verbotswidrig, können Bußgelder bis 195 Euro drohen. Wann Sie mit welchen Sanktionen rechnen müssen, zeigt die Tabelle hier.
Inhaltsverzeichnis:
Bußgeldkatalog zum Seitenstreifen
Halten Sie sich nicht an die Vorschriften zur Nutzung von Mehrzweckstreifen, müssen Sie mit Bußgeldern rechnen. Wann welche Sanktionen drohen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
verbotswidrig den Seitenstreifen befahren | 55 € | |
verbotswidrig den Seitenstreifen befahren inkl. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 70 € | |
verbotswidrig den Seitenstreifen befahren inkl. Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 € | |
verbotswidrig den Seitenstreifen befahren und Unfall verusacht | 100 € | |
zum schnelleren Vorankommen den Seitenstreifen benutzt | 75 € | 1 |
zum schnelleren Vorankommen den Seitenstreifen benutzt und beim Auffahren auf den Fahrstreifen andere gefährdet | 90 € | 1 |
zum schnelleren Vorankommen den Seitenstreifen benutzt und beim Auffahren auf den Fahrstreifen in einen Unfall verwickelt | 110 € | 1 |
verkehrtherum auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 130 € | 1 |
verkehrtherum auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren und dabei andere gefährdet | 160 € | 1 |
verkehrtherum auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren und dabei in einen Unfall verwickelt | 195 € | 1 |
verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen gehalten | 10 € | |
verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen gehalten inkl. Behinderung anderer | 15 € | |
verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen geparkt inkl. Behinderung anderer | 25 € | |
verbotswidrig länger als 1 Stunde auf dem linken Seitenstreifen geparkt inkl. Behinderung anderer | 35 € | |
auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet | 130 € | 1 |
auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet inkl. Gefährdung anderer | 160 € | 1 |
auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet inkl. Unfall | 195 € | 1 |
rückwärts auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße gefahren | 130 € | 1 |
rückwärts auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße gefahren inkl. Gefährdung anderer | 160 € | 1 |
rückwärts auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße gefahren inkl. Unfall | 195 € | 1 |
auf der Fahrbahn gegangen, obwohl ein Seitenstreifen existierte | 5 € | |
unzulässigerweise mit Inline-Skates den Seitenstreifen benutzt | 10 € | |
unzulässigerweise mit Inline-Skates den Seitenstreifen benutzt inkl. Behinderung anderer | 15 € | |
unzulässigerweise mit Inline-Skates den Seitenstreifen benutzt inkl. Gefährdung anderer | 20 € | |
unzulässigerweise mit Inline-Skates den Seitenstreifen benutzt inkl. Unfall | 35 € |
Mehrzweckstreifen gemäß StVO in Deutschland: Wichtige Vorschriften
Der Begriff Mehrzweckstreifen ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht definiert. Inoffiziell wird er jedoch für einen breiten Seitenstreifen verwendet. Ein solcher Streifen ist also Teil der Straße, jedoch in der Regel nicht Bestandteil der Fahrbahn. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) legt die Bedeutung des Mehrzweckstreifens in den Begriffsbestimmungen zur „Anweisung Straßeninformationsbank“ daher auch wie folgt fest:
Mehrzweckstreifen: Befestigter Seitenstreifen für die Aufnahme des Landwirtschafts-, Mopeds-, Rad- und Fußgängerverkehr, der auch von haltenden Fahrzeugen benutzt werden kann.
Je nach Straßenlage kann ein Mehrzweckstreifen zwischen 1,50 und 1,80 m breit sein. Er ist immer durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn bzw. der Fahrspur abgetrennt. Er kann zu beiden Seiten der Straße vorhanden oder nur in einer Fahrtrichtung angelegt sein. Üblich sind solche Mehrzweckstreifen eher außerorts auf Bundes- bzw. Landstraßen. Als reine Seitenstreifen sind sie zudem oft auch auf Autobahnen vorhanden. Doch wann und wie ist die Nutzung überhaupt erlaubt?
Mehrzweckstreifen befahren: Wer darf diesen nutzen?
Da ein Mehrzweckstreifen in der Regel als Seitenstreifen gilt, kommen hier unter anderem die Vorschriften aus § 2 StVO zur Anwendung. Hier zunächst definiert, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen und der Seitenstreifen nicht Teil dieser ist (Absatz 1 § 2 StVO). Daraus ergibt sich, dass der Mehrzweckstreifen für den normalen Fahrzeugverkehr nicht freigegeben ist.
Allerdings findet sich unter Absatz 4 dann auch folgende Bestimmung:
[…] Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.
Ist also Radverkehr auf der Straße zugelassen, darf ein Mehrzweckstreifen gemäß StVO auch von diesem befahren werden. Anders sieht das aus, wenn die Straße für den Radverkehr gesperrt ist oder dieser generell nicht zugelassen ist. So ist der Seitenstreifen beispielsweise auf der Autobahn für Radfahrer und Fußgänger tabu. Das gilt auch für den generellen Fahrzeugverkehr auf der Autobahn, sofern der Seitenstreifen nicht durch Verkehrsleitsystem oder Verkehrszeichen freigegeben ist.
Seitenstreifen dienen hier als Ausweichmöglichkeit bei einer Panne oder einem Notfall bzw. Unfall. Nur dann ist das Befahren bzw. Abstellen des Fahrzeugs erlaubt. Ansonsten darf auf diesem Mehrzweckstreifen niemand unterwegs sein. Darüber hinaus gilt sowohl auf Autobahnen als auch auf Kraftfahrstraßen ein generelles Halteverbot auf dem Seitenstreifen.
Die Nutzung der Mehrzweckstreifen bei anderen Straßen ist per Bestimmung der BaSt dem langsamen Verkehr vorbehalten. Diese Streifen dienen also in der Regel dazu, den Verkehrsfluss zu optimieren, in dem das Vorbeifahren an langsamen Fahrzeugen wie beispielsweise Traktoren oder anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen erleichtert wird.
Wichtig sind im Zusammenhang mit der Nutzung auch die Vorschriften aus § 5 StVO. In diesem ist bestimmt, dass langsame Fahrzeuge, die überholt werden, dies auch „an geeigneter Stelle“ ermöglichen sollen. Dazu müssen sie:
- notfalls warten
- geeignete Seitenstreifen nutzen (jedoch nicht auf Autobahnen)
Da die Nutzung entweder untersagt ist oder langsameren Fahrzeugen sowie Radfahrern und Fußgängern vorbehalten ist, kann ein Mehrzweckstreifen laut StVO nicht zum Parken verwendet werden. Stellen Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug hier ab, drohen Verwarngelder bis 35 Euro.
Guten Morgen,
insbesondere in Neubaugebieten wird der Straßenausbau ja nicht mehr, wie traditionell bekannt, mit Bordsteinen umgesetzt. Hier sieht man i.d.R. nur noch die zumeist gepflasterte Fahrbahn, rechts daneben eine Ablaufrinne (2 oder 3-linig) und daneben rechts ein meist optisch hervorgehobener (oftmals rot gepflastert) Bereich. Und um genau diesen Bereich rechts neben der ersichtlichen Fahrbahn geht es: als was ist dieser Bereich anzusehen? Gehweg, Mehrzweckstreifen oder Fahrbahn? Diese Bereiche werden in Neubaugebieten (kein Verkehrsberuhigter Bereich!) meist als Parkfläche genutzt. Da diese Fläche, meines Erachtens aber eher ein Gehweg darstellt, müssen z.B. Kinder (Fußgänger) auf die “reguläre” Fahrbahn ausweichen. Was, und dessen sind wir uns ja nun alle bewusst, auch in Neubaugebieten sehr gefährlich ist, da auch dort ein reger Verkehr durch Anwohner und Besucher herrscht.
Gibt es hierzu eine allgemeine gesetzliche Regelung/Definition? Oder ist das je nach Stadt/Kommune unterschiedlich, bzw. je nach Bauplan?
Für eine baldige fachliche Aussage bin ich bereits jetzt dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Herr
Stéphane U