Alles rund ums „Knöllchen“: Wann drohen Strafzettel?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wenn Fahrer ein unliebsames Schriftstück am Auto vorfinden

Nicht immer muss ein Knöllchen am Auto sein. Die Beamten können es auch direkt ausstellen, wenn sie den Betroffenen auf frischer Tat ertappen.
Nicht immer muss ein Knöllchen am Auto sein. Die Beamten können es auch direkt ausstellen, wenn sie den Betroffenen auf frischer Tat ertappen.

Leistet sich ein Kraftfahrer lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, hat die zuständige Behörde gemäß § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Möglichkeit, ihn zu verwarnen und optional ein sogenanntes Verwarnungsgeld zu erheben.

Umgangssprachlich ist dabei oft die Rede von einem „Knöllchen“. Wer beim Falschparken erwischt wird, findet z. B. nicht selten im Anschluss einen Strafzettel an seinem Kfz.

Bei einem Knöllchen können die Kosten zwischen 10 und 110 Euro liegen. Was Autofahrer tun sollten, nachdem sie einen Strafzettel erhalten haben und was geschieht, wenn sie ein Parkknöllchen nicht bezahlen, klären wir im Ratgeber.

FAQ: Knöllchen

Wie teuer ist ein Knöllchen?

Für Knöllchen kann es Verwarn- oder Bußgelder in Höhe von 10 bis 110 Euro geben. Klicken Sie hier, um einige Beispiele für Sanktionen für falsches Parken zu sehen.

Wofür werden Knöllchen vergeben?

Typischerweise gibt es vor allem bei Parkverstößen Knöllchen.

Kann ich Einspruch gegen ein Knöllchen einlegen?

Nein, dies ist nicht möglich. Nur wenn Sie das Knöllchen nicht bezahlen und daraufhin ein Bußgeldbescheid kommt, können Sie gegen diesen Einspruch einlegen.

Knöllchen: Infos zur Herkunft des Begriffs

Die meisten Kraftfahrer gehen wohl davon aus, der Begriff „Knöllchen“ hätte seinen Ursprung darin, dass es sich dabei um ein Stück Papier handelt, das häufig zusammengeknüllt wird. Schließlich freut sich kein Fahrer darüber, einen Strafzettel unter seinem Scheibenwischer vorzufinden, nachdem er vom Einkaufen oder dem Besuch bei Freunden zu seinem geparkten Fahrzeug zurückkehrt.

So naheliegend diese Annahme auch sein mag, etwas anders verhält es sich dennoch: Da bei einer Verwarnung, die mit der Zahlung einer Gebühr verbunden ist, ein Protokoll angefertigt werden muss, war vor allem in ländlichen und rheinischen Regionen oft die Rede von einem „Protoköllchen“, um mit einem Augenzwinkern auf eine Knolle anzuspielen. Daraus entstand schließlich der Ausdruck „Knöllchen“.

Die häufigsten Situationen, in denen die Polizei Knöllchen verteilt

Im Folgenden haben wir Ihnen in einer Tabelle die häufigsten Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht zusammengefasst, auf die ein Knöllchen folgen kann:

Aktuelle Sanktionen:

VerstößeVerwarnungsgeld
Parkdauer überschrittenje nach Parkdauer 20 - 40 €
Parken im Halteverbot25 - 50 €
Parken in zweiter Reihe55 - 110 €, je nach Schwere des Verstoßes zusätzlich 1 Punkt
Unzulässiges Parken auf einem Behindertenparkplatz55 €
Parken entgegen der Fahrtrichtung15 €
Parken auf Geh- oder Radwegen55 - 100 €, je nach Schwere des Verstoßes zusätzlich 1 Punkt
Parklückendiebstahl10 €
Nach Parkverstößen können sowohl Polizei als auch Ordnungsamt ein Knöllchen ausstellen.
Nach Parkverstößen können sowohl Polizei als auch Ordnungsamt ein Knöllchen ausstellen.

Übrigens: Haben Sie beispielsweise ein Knöllchen nach dem Parken im Halteverbot bekommen, müssen Sie weder mit Gebühren noch mit Auslagen rechnen, wie es bei einem Bußgeldbescheid der Fall wäre. Solange Sie die jeweilige Summe innerhalb der Frist von einer Woche zahlen, bleibt es im Regelfall bei dem auf dem Strafzettel vermerkten Betrag.

Wie gehen Sie vor, nachdem Sie ein Knöllchen bekommen haben?

Geht es um Verstöße im ruhenden Verkehr (also z. B. beim Parken), kann in der Regel auch das jeweils zuständige Ordnungsamt ein Knöllchen ausstellen. Die Polizei muss nicht in jedem Fall mit dieser Aufgabe betraut sein. Unabhängig davon, wer das unerwünschte Schriftstück am Kfz hinterlassen hat, sollten sich Betroffene auf den folgenden Ablauf einstellen:

  • Nachdem Sie das entsprechende Knöllchen bemerkt haben, sollten Sie es zunächst durchlesen, um zu erfahren, was Ihnen vorgeworfen wird.
  • Im Regelfall enthält der Hinweiszettel zudem Angaben dazu, wo Sie die entsprechende Zahlung leisten müssen und wie lange Sie dafür Zeit haben. Die Frist liegt normalerweise bei einer Woche.
  • Keine Sorge: Selbst wenn Sie das Knöllchen verloren haben, es weggeweht wurde oder auf eine andere Art und Weise verschwunden ist, wird Ihnen die schriftliche Verwarnung in der Regel zusätzlich per Post zugestellt.
  • Überweisen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der genannten Frist, bedeutet dies für die zuständige Behörde, dass Sie die Verwarnung akzeptieren und die Sache ist damit erledigt.

Die Möglichkeit, Einspruch gegen ein Knöllchen einzulegen, besteht übrigens nicht. Erkennen Sie den Ihnen vorgeworfenen Verstoß nicht an und möchten rechtliche Schritte dagegen einleiten, müssen Sie zunächst darauf warten, bis die einwöchige Zahlungsfrist vorüber ist, ohne für den veranschlagten Betrag aufzukommen.

Was geschieht, wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen?

Sei es, weil Sie schlichtweg vergessen haben, das veranschlagte Verwarnungsgeld fristgerecht zu überweisen, oder weil Sie es absichtlich nicht gezahlt haben – so oder so müssen Sie sich darauf einstellen, aufgrund dessen einen Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten vorzufinden.

Schließlich handelt es sich bei einem Knöllchen lediglich um ein freiwilliges Angebot der zuständigen Behörde. Akzeptieren Sie dieses nicht, müssen Sie logischerweise mit Konsequenzen rechnen. Auf eine mögliche Verjährung bei einem Knöllchen zu warten, ist demzufolge wenig sinnvoll.

Es ist nicht möglich, Einspruch gegen ein Knöllchen einzulegen.
Es ist nicht möglich, Einspruch gegen ein Knöllchen einzulegen.

Wurde Ihnen allerdings beispielsweise ein Knöllchen trotz vorhandenem Parkschein unter den Scheibenwischer geklemmt und Sie wollen das nicht einfach so auf sich sitzen lassen, bleibt Ihnen zunächst einmal keine andere Wahl, als auf die Zahlung zu verzichten.

Dies ist darin begründet, dass Sie nur gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen können, gegen ein Knöllchen bzw. eine Verwarnung jedoch nicht.

Nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde, steht Ihnen allerdings nicht unbegrenzt viel Zeit zu, um dagegen vorzugehen. In § 67 Absatz 1 OWiG heißt es dazu:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“

Bedenken Sie: Da ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet wird, wenn Sie das Knöllchen nicht bezahlen, entstehen ggf. weitere Gebühren. Sie sollten daher darauf achten, die Frist von einer Woche nicht versehentlich zu versäumen, da ansonsten höhere Kosten auf Sie zukommen können als ursprünglich auf dem Knöllchen vermerkt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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38 Kommentare

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  1. Michael
    Am 8. Mai 2019 um 21:51

    Ich habe einen strafzettel bekommen wegen faöschparken vom 07.09.2018 muß ich das noch bezahlen 8monate her?

  2. Eileen
    Am 5. April 2019 um 18:22

    Ich habe mal eine Frage.
    Ich habe mit einer richtig eingestellten Parkscheibe auf einem “Elektrofahrzeug ” Parkplatz geparkt. Nun bekam ich ein Knöllchen ” Sie parkten auf einem Parkplatz für Wohnmobile “, da ist Wohnmobile durchgestrichen und steht jetzt mit Kugelschreiber E-Mobile. Muss ich das bezahlen?
    Lieben dank

    • Jana
      Am 10. August 2023 um 12:16

      Hallo,

      Ich habe ein Strafzettel bekommen, da ich länger geparkt habe als man mit der Parkscheibe parken durft. Auf dem Strafzettel ist jedoch ein falscher Ort angegeben, wo mein Auto angeblich gestanden ist. Gibt es jetzt die Möglichkeit dass ich Wiederspruch einlegen und den Strafzettel nicht bezahlen muss?

      Vielen Dank schöne Grüße
      Jana

  3. Jasmin
    Am 27. Dezember 2018 um 1:09

    Ich hab hab durch Festtage wird die Überweisung länger dauern und dadurch über die Frist! Muss ich mit einer Mahnung rechnen??

  4. Maik T.
    Am 11. Dezember 2018 um 18:48

    Ja, sie konnten mir weiterhelfen.
    Ich habe beim parken ( mit einer Fahrzeugseite auf dem Bürgersteig ) innerhalb von 3 Std. zwei Knöllchen bekommen. Das Erste über 30,- und das Zweite über 20,- . Ist das korrekt? Beim Ersten Knöllchen hatte ich noch den Zettel am Scheibenwischer, beim Zweiten fehlte er. Ich wurde nach einer geraumen Zeit angeschrieben, dass ich ein Verwarnungsgeld von 20,- zu zahlen hätte. Ich freute mich das die Summe ja geringer war als angekündigt und zahlte.( ohne zu wissen, dass der zweite Strafzettel gemeint war, da ich von dem ja nichts wusste, weil kein Knöllchen am Auto war.) Zwei Tage später kommt die nächste Zahlungsaufforderung, jetzt vom ersten Knöllchen in Höhe von 30,-. Da ich versehentlich das Knöllchen über 20,- schon bezahlt habe, kann ich die Einwochenfrist ja nicht mehr verstreichen lassen um Einspruch zu erheben. Welche Möglichkeit habe ich, um mich gegen diese Bescheide zu wehren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2018 um 18:04

      Hallo Maik,

      wenn Sie das Verwarnungsgeld gezahlt haben, können Sie es in der Regel nicht nachträglich zurückfordern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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