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Impressum und Datenschutz: Was müssen Dienstleister beachten?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Der Herausgebernachweis gilt auch im Netz!

Datenschutz und Impressum: Betreiber müssen Auskunft über sich selbst geben
Datenschutz und Impressum: Betreiber müssen Auskunft über sich selbst geben

„Impressum“ – der Begriff klingt für die meisten Benutzer schon nach unsäglich langem Kleingedruckten und dürfte die meisten dementsprechend nicht sonderlich interessieren. Dabei ist solch umgangssprachliches Kleingedrucktes nicht nur dafür da, um etwa unlautere Klauseln und Vertragsbedingungen zu verstecken.

Gerade bei Webangeboten nimmt das Impressum die Seitenbetreiber in die Pflicht der Selbstkundgabe und soll Nutzern eine Identifikation und auch Kontaktaufnahme mit Providern ermöglichen. Somit ist das Impressum auch hinsichtlich Datenschutz bedeutsam – indem es Nutzer über die konkreten Akteure informiert. Anbei finden Sie deshalb eine Übersicht über die Anbieterkennzeichnung und wie diese gehandhabt wird.

FAQ: Datenschutz im Impressum

Warum ist das Impressum für den Datenschutz wichtig?

Das Impressum gewährleistet Nutzern u. a. das Recht auf Auskunft über den Betreiber einer Webseite. Dies ist besonders dann bedeutsam, wenn die Webseite Daten seiner Nutzer erhebt.

Was muss im Impressum gemäß DSGVO und TMG angegeben werden?

Der vollständige Name des Seitenbetreibers, seine Adresse und Kontaktdaten. Unternehmen müssen außerdem die Rechtsform und wenn vorhanden die Ust-ID und den Registereintrag angeben. Weitere Informationen zum Inhalt des Impressums finden Sie hier.

Welche Seiten brauchen ein Impressum?

Laut Telemediengesetz sind lediglich rein private Seiten, die keine geschäftsmäßigen Interessen verfolgen, von der Impressumspflicht ausgenommen.

Das „Impressum“ und die Impressumspflicht

Das Wort „Impressum“, Mehrzahl „Impressen“, kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt etwa „das Eingedruckte“ oder „das Aufgedruckte“. Ursprünglich bezeichnet es die in Druckschriften angeführten Angaben über Autor, Herausgeber, Verlag, Jahr der Herausgabe und den Erscheinungsort.

Im Online-Bereich meint das Impressum den Teil einer Webseite, in welchem entsprechende Informationen über Seitenbetreiber, Hosts, Redaktion – also allgemein die Verantwortlichen – aufführen muss. Dies wird häufig auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet. Meist befindet sich diese im Footer bzw. am Ende einer Webseite.

Aus diesen Beschreibungen wird auch ersichtlich, weshalb ein Impressum für den Datenschutz im Internet wichtig ist; zu diesem gehört neben der Zweckgebundenheit der Datenerhebung u.a. eben auch das Recht auf Auskunft über den Datenerheber bzw. den Seitenbetreiber selbst. Deshalb gilt die Impressumspflicht eben nicht nur für Druckerzeugnisse, sondern auch für entsprechende Online-Angebote, deren Newsletter und auch verschickte E-Mails.

Rechtliche Grundlagen zum Datenschutz und dem Impressum

Rechtlich sind Impressum und Datenschutz nicht zu trennen
Rechtlich sind Impressum und Datenschutz nicht zu trennen

Da das Impressum zum Datenschutz gehört, unterliegt es hierzulande konkreten Vorschriften – oder sollte es zumindest. Denn die Gesetzgebung rund um Internet und elektronische Daten war in den letzten Jahren recht chaotisch und ist es teilweise immer noch.

Die rasante Verbreitung des freien Internets und die parallele Etablierung dessen, was weithin unter Massenmedien verstanden wird, bieten vielfältige Möglichkeiten der Kommunikation und Selbstkundgabe. Nicht nur zahlreiche Arbeitsprozesse werden nach und nach digitalisiert – diese so entstandene Form von Online-Öffentlichkeit stellt die Jurisdiktion vor vielzählige, bisher unbekannte Probleme. Diese befinden sich häufig im Zwiespalt zwischen Persönlichkeitsrechten und Unternehmensinteressen.

Um einen Eindruck zu bekommen, wie komplex sich dies in der Praxis gestaltet, reicht ein oberflächlicher Querschnitt aktueller Datenschutzthemen: von der Dauerkontroverse der nationalen Vorratsdatenspeicherung über die Grauzonen des File-Sharing bis hin zu gewinnorientiertem Profiling von Usern durch Soziale Netzwerke.

Dies sind die Gründe, warum das eigentlich aus dem Verlagswesen stammende Impressum hinsichtlich Datenschutz eine neue Bedeutungsdimension annimmt. Es ist nicht mehr nur der Nachweis über Urheber und Verleger, sondern erfüllt eine konkrete Informationspflicht.

Diese besteht nicht nur gegenüber Nutzern, sondern auch und vor allem gegenüber dem Staat und ergibt sich gewissermaßen aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Denn: Bürger sollen ihr Recht auf Auskunft auch im Internet geltend machen können und gleichzeitig vor Betrug und Ausbeute geschützt sein. Außerdem könnten staatliche Organe ihre hoheitliche Aufgabe der Kontrolle und Strafverfolgung sonst nicht erfüllen.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Auch wenn nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sind Impressum und Datenschutz nicht zu trennen. Die Pflicht zum Impressum trägt zwar nicht direkt zum Schutz personenbezogener Daten bei, ist jedoch eine Umsetzung des Rechtes auf wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft und ermöglicht Nutzern eine Kommunikation mit Verantwortlichen.

Die E-Commerce-Richtlinie 2000

Es besteht die gesetzliche Pflicht, eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anzuführen
Es besteht die gesetzliche Pflicht, eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anzuführen

Inwiefern das Impressum dem Datenschutz zu entsprechen hat, ist innerhalb der EU durch die „Richtlinie 2000/31 EG über den elektronischen Geschäftsverkehr“, kurz E-Commerce-Richtlinie, geregelt. Diese wurde – wie der offiziellen Bezeichnung zu entnehmen ist – im Jahr 2000 erlassen und dient der Angleichung von Rechten, welche die Arbeit von „Informationsgesellschaften“ betreffen. Dies bezieht sich sowohl auf Behörden als auch private Anbieter von Dienstleistungen jeglicher Art.

Der Knackpunkt: Es handelt sich hier eben „nur“ um eine Richtlinie. Anders als bei einem umfassend gültigen Gesetz obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten die Übersetzung in nationales Recht. Dies führt logischerweise dazu, dass die konkrete Gestaltung von Nation zu Nation variieren kann. Hierzulande ist die Richtlinie im Telemediengesetz, in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Unterlassungsklagengesetz realisiert.

Für Online-Impressum und Online-Datenschutz ist in Deutschland vor allem das Telemediengesetz von Bedeutung. Dies hat sich durch die Datenschutzgrundsatzverordnung nicht geändert; dennoch heißt es im § 2 Abs. 4 der DSGVO, welche deren Anwendungsbereich beschreibt:

Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Die entsprechende Richtlinie bleibt also erhalten und wurde in nationales Recht umgesetzt. So leitet sich insbesondere das TMG draus ab. Wichtig ist darüber hinaus auch der Medienstaatsvertrag (MStV).

Das gehört in ein Impressum!

Zum Telemediengesetz muss gesagt werden, dass dieses nicht explizit formuliert, wie ein Impressum gemäß geltendem Datenschutz auszusehen hat – de facto wird der Begriff nicht einmal genannt. Selbiges gilt auch für die Datenschutzerklärung. Dennoch haben sich beide Kategorien gewissermaßen eingebürgert und sollten von Seitenbetreibern entsprechend verwendet werden.

Zudem verhält es sich so, dass neben dem TMG parallel die Informationspflichtenverordnung besteht. Diese besagt, dass Dienstleister ihren Kunden umfassende Informationen über sich darstellen müssen – und überschneidet sich dementsprechend zu großen Teilen mit anderen Gesetzestexten.

So ist den §§ 5 und 6 TMG umfangreich aufgelistet, was Betreiber eines „Telemediums“ ihren Nutzern im Impressum laut Datenschutz mitteilen müssen. Hierzu zählen u.a.:

Laut Datenschutz müssen im Impressum umfassende Angaben getätigt werden
Laut Datenschutz müssen im Impressum umfassende Angaben getätigt werden
  • klare Kennzeichnung einer kommerziellen Nutzung
  • Name und Anschrift der Niederlassung sowie die rechtliche Vertretung
  • bei juristischen Personen: die entsprechende Rechtsform
  • ggf. zuständige Aufsichtsbehörde
  • entsprechende Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.)
  • sofern der Online-Dienst zur Ausübung eines Berufes gehört: die gesetzliche Berufsbezeichnung, die jeweilige Berufskammer, Name der „berufsrechtlichen Regeln“ und wo diese eingesehen werden können
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Angaben über mögliche Aktiengesellschaften
  • Kontaktdaten – postalisch als auch elektronisch

Die Mitteilung dieser Informationen müssen als solche zu erkennen sein (indem sie entsprechend betitelt werden), immer zur Verfügung stehen und „unmittelbar erreichbar“ sein. Hinsichtlich letzterem wird empfohlen, dass sowohl Datenschutzerklärung als auch Impressum entsprechend Datenschutz-Vorgaben von jeder Unterseite eines Webangebotes mit zwei Klicks zu erreichen sein sollen.

Bezüglich der Kontaktmöglichkeit hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (C-298/07) entschieden, dass Dienstanbieter nicht verpflichtet sind, ihre Telefonnummer im Impressum zu vermerken. Dies wird jedoch juristisch unterschiedlich bewertet.

In Abs. 2 § 5 TMG ist weiterhin zu lesen:

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Das bedeutet: Mitunter müssen noch weitere Angaben ins Impressum. Der Online-Datenschutz begründet nämlich, wie oben erwähnt, auch noch andere Gesetzestexte, welche ebenfalls spezielle Auflagen beinhalten können. Da all diese Vorschriften äußert umfangreich sind, verlieren Laien schnell den Überblick. Lassen Sie Ihr Angebot im Zweifelsfall rechtlich prüfen – viele Anwälte sind inzwischen auf Wettbewerbsrecht und Datenschutz spezialisiert und helfen Ihnen bei der Formulierung eines validen Impressums.

Wer braucht ein Impressum?

Kurz gesagt: Jede Webseite, die nicht privat ist bzw. Gewinnzwecke verfolgt. Das TGM spricht im § 5 Abs. 1 von Dienstanbietern, welche

geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien

besitzen. Konkret heißt das: Wer Waren oder Dienste verkauft, für den gilt die Impressumspflicht. Dies dürfte mit ziemlicher Sicherheit die große Mehrheit aller Onlineangebote darstellen.

Die Pflicht zum Impressum gilt laut Datenschutz v.a. für kommerzielle Angebote
Die Pflicht zum Impressum gilt laut Datenschutz v.a. für kommerzielle Angebote

Ein persönlicher Blog und ähnliche Formate benötigen in der Regel kein Impressum. Der „übliche“ Datenschutz muss natürlich auch von solchen Angeboten gewahrt werden, etwa in Form der Datenschutzerklärung – dazu jedoch an späterer Stelle mehr.

Die DSGVO beinhaltet sehr umfangreiche und strenge Auflagen für Seitenbetreiber. Nur weil eine Webseite nicht kommerziell ist, heißt das nicht automatisch, dass ein Impressum grundsätzlich nicht verlangt wird. Bereits das Benutzen von Werbeprogrammen oder das Setzen von Affiliate-Links kann zur Folge haben, dass eine Webseite den Bereich des rein Privaten verlässt und als kommerziell eingestuft wird. Auch wenn Sie eine private Seite führen, kann ein Impressum deshalb nicht schaden.

Bitte beachten Sie hierzu: Die hier dargestellten Auflagen für ein Impressum bezüglich Datenschutz beziehen sich auf deutsche Webseitenbetreiber. Gesetze zur Gestaltung von Online-Angeboten sind trotz aller Bemühungen nach wie vor größtenteils Ländersache. Insofern ist es natürlich gut möglich, dass eine ausländische Seite Sie nicht derart über die Verantwortlichen einer Webseite informieren muss. Wenn eine englischsprachige Seite solche Informationen darstellt, sind diese in der Regel unter Beschreibungen wie „about this site“ oder „legal notice“ vermerkt.

Fehlendes Impressum – das kann abgemahnt werden!

Ein fehlendes Impressum missachtet den Datenschutz und verstößt vor allem auch gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Sanktion erfolgt deshalb in der Regel über Abmahnungen. Dies wird jedoch nicht grundsätzlich von einer zentralen Stelle angeleitet oder kontrolliert. Zwar existiert in Deutschland eine Wettbewerbszentrale, welche Abmahnungen aussprechen darf; verantwortlich für das Aufzeigen eines Verstoßes sind hauptsächlich andere Wettbewerber. Abgesehen davon sind nach § 8 Absatz 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch rechtsfähige Verbände oder Industrie-, Handels- und Handwerkskammern abmahnberechtigt. Wer also als Privatperson eine Abmahnung erwirken will, der muss dies über eine befähigte Stelle geltend machen.

Jährlich werden vielzählige Abmahnungen wegen fehlenden oder unvollständigen Impressen verhandelt. Ob und wann dies abmahnwürdig ist, wird hingegen unterschiedlich bewertet.

Die Kosten einer Abmahnung können je nach Fall variieren und deshalb kaum beziffert werden – denn theoretisch könnte dabei sowohl nach TMG als auch nach UWG sanktioniert werden. Grundsätzlich sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich.

Bevor Sie bei einer abmahnfähigen Partei eine Abmahnung erwirken wollen, kann zunächst der Kontakt zum Seitenbetreiber selbst gesucht werden. Sollten Sie selbst eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum respektive missachtetem Datenschutz erhalten haben, dann prüfen Sie diese – gefälschte Abmahnungen sind eine typische Betrügermasche. Sie sollte den vollständigen Namen des Abmahners, den Gegenstand der Abmahnung, die möglichen rechtlichen Konsequenzen, eine konkrete Frist und vor allem eine Unterlassenserklärung beinhalten. Letztere ist für den Abgemahnten wichtig, denn durch das Ausfüllen der selbigen verpflichtet dieser sich, die beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen.

Zudem sollten Unternehmen, die neben ihrer eigenen Internetseite ein Profil auf sozialen Netzwerken pflegen, dieses ebenfalls mit einer solchen Anbieterkennzeichnung versehen – dies gilt für facebook, twitter, Xing und ähnliche Angebote. In entsprechenden Gerichtsverhandlungen wurde wiederholt betont, dass diese ja häufig ebenfalls zu Marketingzwecken genutzt werden. Dementsprechend gilt die Impressumspflicht auch für diese Auftritte.

Es besteht jedoch noch kein Konsens über die konkrete Platzierung der Anbieterkennzeichnung bei solchen Profilen. In der Regel reicht ein weiterführender Link zum Impressum der entsprechenden Seite aus.

Impressum und Datenschutzerklärung in einem? Betreiber riskieren Sanktionen!

Hinweise zum Datenschutz und Impressum sollten getrennt aufgeführt werden
Hinweise zum Datenschutz und Impressum sollten getrennt aufgeführt werden

Neben dem Impressum, welches laut Datenschutz Angaben zur Verantwortlichen der Seite enthält, existiert zudem noch die Datenschutzerklärung. Diese muss umfangreich erläutern, welche Art von personenbezogenen Daten eine Webseite erhebt, wie diese verarbeitet werden und welche Rechte Verbraucher bezüglich dieser Datenerhebung haben. Im Gegensatz zum eher unternehmerischen Charakter von einem Impressum ist diese Datenschutz-Erläuterung von jedem Online-Service aufzusetzen, welcher dauerhaft eindeutig nachvollziehbare Informationen über eine natürliche Person erhebt und verarbeitet.

Bis vor einigen Jahren war eine – meist nicht besonders ausführliche – Datenschutzerklärung im Impressum noch ausreichend. Dies ist jedoch längst nicht mehr der Fall. Der alleinige Hinweis auf eine Datenerhebung ohne konkrete Ausführungen kann schnell abgemahnt werden. Neben den umfangreichen Angaben sollten Datenschutzerklärung und Impressum getrennt angelegt und eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Beachten Sie hierzu: Nur weil Sie eine bestimmte Angabe bereits in einem anderen Teil Ihrer Seite getätigt haben, müssen Sie diese an anderen Stellen trotzdem noch aufführen – auch wenn es dabei zwangsläufig zu Doppelungen kommt. Bestimmte Informationen müssen sowohl in der Datenschutzerklärung als auch im Impressum auftauchen. Korrekter Datenschutz ist sehr umfangreich, sollte jedoch eingehalten werden, wenn Betreiber Strafen vermeiden wollen.

Mitunter könnte es möglich sein, die Erklärung zum Datenschutz im Impressum unterzubringen – auch für solch einen Fall würden dann die üblichen Auflagen gelten. Zudem sollten beide Teilbereiche dann auch durch separate Benennung als solche gekennzeichnet sein. Seitenbetreiber sollten also Impressum und Datenschutz-Hinweise grundsätzlich getrennt voneinander aufführen, um unnötige Probleme zu vermeiden.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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9 Kommentare

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  1. Anja B.
    Am 5. Juni 2023 um 17:50

    Ich finde es schon irgendwie lustig das der Gesetzgeber so darauf bedacht seine Bürger zu schützen vor Betrug etc.
    das Unternehmen (besonders kleine ) die ja auch bürger sind ihre ganzen sensiblen Daten öffentlich machen müssen!
    ich bin als künslerin doch auch Bürgerin wen kann ich denn Jetzt abmahnen für die ganzen E-Mails von Betrügern die ganzen unerwünschten Spam anrufe
    die 1000 Lotto gewinnen obwohl ich kein Lotto spiele ,die penetranten Callcenter anrufe ich habe eine .net Webseite …
    also genau genommen kann man mich über die im Impressum angegebenen Daten so gut wie garnicht mehr erreichen weil ich seriöse nicht von unseriöse unterscheiden kann also reagier ich garnicht und hab bereits ne neue Nummer und das Handy mit der alten Nummer mach 1mal die Woche an um die Mailbox abzuhören

    fehlt nur noch das ich Post nach Hause bekomme …
    so wird der Bürger dann Geschützt .. lächerlich

  2. Klaus D.
    Am 31. Mai 2022 um 18:23

    Hallo,

    bei mir auf dem Gelände gibt es neben mir noch zwei Tonstudio die ihre Dienstleistungen anbieten,
    auf den Webseiten gibt es weder ein Impressum noch Datenschutzerklärung, man weiß nicht wer der Betreiber, Rechtsform, Steuernummer etc. ist überhaupt ein Gewerbe angemeldet. Was könnte man unterenehmen ?

  3. sabine
    Am 14. Dezember 2020 um 22:40

    hallo, ich hätte da auch direkt eine konkrete frage:
    wenn man einen kleinen online shop bei “bigcartel” erstellt (das ist so ein einfaches baukastenprinzip) dann gibtes dort nicht wirklich die möglichkeit ein impressum oder ähnliches einzufügen. der sitz der firma (bigcartel) ist soweit ich weis auch in den USA.
    was soll/ kann man denn da tun?

  4. B. Maier
    Am 25. November 2020 um 2:53

    mein hobby ist fotografie – und ich möchte einige meiner aufnahmen auf einer webseite zeigen.
    die meisten aufnahmen zeigen keine erkennbaren personen.
    für aufnahmen mit erkennbaren gibt es ein modelrelease.

    da fotografie mein privates hobby ist, gibt es keine geschäftsräume.
    jedoch ist eine verlinkung der page mit einer externen druckerei zum verkauf der motive möglich, was bei mir fragen in sachen impressum aufwirft.

    ein webseitenanbieter bietet ein model an, mit dem ich meine seite mit einem art-shop verlinken kann, auf dem meine fotos z.b. auf leinwand gedruckt gekauft werden können.
    das komplette handling: bestellung, produktion, rechnungsstellung, lieferung liegt bei einer externen druckerei.
    bestellt jemand eines meiner motive auf z.b. leinwand, erhalte ich dafür von der druckerei eine provision.
    zwischen dem käufer eines motivs auf z.b. leinwand und mir kommt keine geschäftsbeziehung zustande.

    bin ich als privatperson, weil ich die motive einer druckerei für eine klar definierte nutzung zur verfügung stelle, verpflichtet meine privatadresse im impressum anzugeben? denn: wer meine webseite besucht, kann bei mir weder produkte noch dienstleistungen kaufen. er sieht nur meine aufnahmen und kann den shop der druckerei besuchen.

    bin ich richtig in der annahme, dass ich damit meine privatadresse nicht im impressum veröffentlichen muß?

    mfg
    b. maier

    • Daniel
      Am 15. September 2021 um 17:48

      Da Sie eine Provision für die Benutzung Ihrer Arbeit auf Ausdrucken erhalten, handelt es sich nicht mehr um ein privates Hobby
      sondern um ein Gewerbe.

      Um wettbewerbsfair und nicht wettbewerbswidrig zu arbeiten, lieber ein Gewerbe anmelden und die Einnahmen versteuern.
      Impressum? Ja ;)

  5. Kevin S.
    Am 31. Oktober 2019 um 14:58

    Guten Tag,

    wie verhält es sich mit der Angabe der Betriebshaftpflicht – muss diese angegeben werden und wenn ja, wann?
    Vielen Dank.

    LG

  6. Rene H.
    Am 6. April 2019 um 11:21

    Habe mal eine kurze Frage zur Datenschutzgrundverordnung welche in Deutschland (EU) so groß geschrieben wird.

    Als Webseiten Nutzer hat man in Deutschland die Pflicht nach §§ 5 und 6 TMG die Kontaktdaten (in diesen Fall die Privatadresse bei eine kleine Firma) offenzulegen. Wie verhält es sich mit der Datenschutzgrundverordnung und den privaten Rechten, wenn die Firmenadresse auch die private Adresse ist?? Da es Gesetzlich vorgeschrieben ist im Impressum die Firmenadresse offenzulegen, wird man in diesem Fall nicht das privaten Recht des Datenschutzes (Datenschutzgrundverordnung) übergangen.

    Frage: Welches Recht hat einen höheren Stand, dass Recht auf Schutz der “persönlichen” Daten oder §§ 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes wo die Offenlegung der Firmenadresse (in diesem Fall auch die private Adresse) verpflichtend ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rene H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Mai 2019 um 17:30

      Hallo Rene,

      die Adresse ist eine Pflichtangabe im Impressum. Daher müssen Sie dort eine ladungsfähige Adresse angeben. Wenn Sie nicht Ihre persönliche Adresse angeben möchten, können Sie sich eine Geschäftsadresse zulegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Egon H.
    Am 15. Mai 2018 um 13:14

    Sehr gute, verständliche Erklärung

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