Was beinhaltet das Auskunftsrecht laut Art. 15 DSGVO?

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wie Betroffene Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen können

Jeder hat das Recht auf Auskunft für seine personenbezogenen Daten.
Jeder hat das Recht auf Auskunft für seine personenbezogenen Daten.

In Zeiten der Digitalisierung wird es für Privatpersonen und Verbraucher immer schwieriger, einen Überblick darüber zu behalten, über welche personenbezogene Daten Unternehmen, Behörden und andere Institutionen verfügen.

Zu diesem Zweck sieht die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unter Art. 15 ein Auskunftsrecht für die Betroffenen gegenüber der verantwortlichen Stelle vor. Auf diese Weise soll ihnen eine Kontrollmöglichkeit zum Umgang mit den zu ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die Hand gegeben werden.

Im Datenschutz besteht das Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. In Deutschland wurde dieser Anspruch durch die §§ 34 und 57 im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zusätzlich ergänzt.

FAQ: Auskunftsrecht

Was besagt das Auskunftsrecht?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besagt, dass Ihnen bspw. eine nicht-öffentliche Stelle wie etwa ein Unternehmen Auskunft darüber geben muss, welche Daten über Sie gespeichert wurden und zu welchem Zweck, wo diese herkommen und an wen sie ggf. weitergegeben wurden.

Wie bekomme ich Auskunft?

Eine Auskunft über Ihre geforderten Daten bekommen Sie mit Hilfe eines detaillierten, schriftlichen Antrags. Ein Muster dazu finden Sie hier.

Was kostet der Auskunftsanspruch gemäß DSGVO?

Eine Auskunft über die eigenen Daten muss in der Regel kostenfrei für den Betroffenen sein. Stellen, die keine Auskunft erteilen, begehen u. U. eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Bußgeldkatalog zum Auskunftsrecht

VerstoßBußgeld
Verstoß gegen das Auskunftsrechtbis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr

Aktuelle Vorgaben zum Auskunftsrecht: Was besagen DSGVO und BDSG?

Was besagt Art. 15 DSGVO?
Was besagt Art. 15 DSGVO?

Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO bildet die Grundlage für zahlreiche Betroffenenrechte. Denn nur wenn betroffene Personen wissen, ob und welche Daten über sie gespeichert wurden, können sie ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Widerspruch auch gezielt geltend machen. Das Recht auf Auskunft umfasst dabei unter anderem folgende Informationen:

  • Verarbeitungszwecke
  • Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
  • Empfänger gegenüber denen die Daten offengelegt wurden
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Herkunft der Daten

Allerdings gilt das Auskunftsrecht beim Datenschutz nicht uneingeschränkt. So heißt es unter anderem in Art. 15 Abs. 4 DSGVO:

Das Recht auf Erhalt einer Kopie […] darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Die Datenschutzauskunft ist demnach eingeschränkt, wenn durch die Herausgabe die personenbezogenen Daten Dritter oder auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Allerdings können die verantwortlichen Stellen das Auskunftsrecht dadurch in der Regel nicht vollständig verweigern. Vielmehr gilt es die Unterlagen eingehen zu prüfen und etwa Angaben zu schwärzen, um zu verhindern, dass die Identität dritter Personen offengelegt wird.

Gemäß § 34 Abs. 4 BDSG können öffentliche Stellen das Auskunftsrecht zudem auch verwehren, wenn die Erteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dabei gilt es die geltend gemachten Informationsinteressen mit dem erforderlichen Aufwand abzuwägen. Die Gründe für eine Auskunftsverweigerung sind dann prinzipiell zu dokumentieren und gegenüber der betroffenen Person anzugeben.

Regelungen zum Auskunftsrecht gemäß BDSG a. F.: Was galt bis zum 25.05.2018?

Datenschutz: Auskunft an den Betroffenen durch öffentliche Stellen nach § 19 BDSG a. F.

In manchen Fällen kann das Auskunftsrecht verweigert werden.
In manchen Fällen kann das Auskunftsrecht verweigert werden.

§ 19 BDSG a. F. regelt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene Auskunft von einer öffentlichen Stelle über ihre personenbezogenen Daten verlangen können. Diese Vorschrift regelt also insbesondere das Auskunftsrecht gegenüber Behörden.

Der Betroffene muss einen detaillierten Antrag auf Auskunft bei der betreffenden Institution stellen und dabei angeben, zu welchen Datensätzen er genau Informationen erhalten möchte (z. B. Vorstrafen und Zulassungen)

Die Auskunft, welche die öffentliche Stelle daraufhin erteilt, muss folgenden Inhalt und Umfang haben:

  • Zu welchem Zweck wurden welche personenbezogenen Daten gespeichert?
  • Woher stammen die Daten?
  • An wen wurden diese Informationen weitergegeben bzw. übermittelt?

In besonderen Fällen müssen bestimmte Stellen der Auskunftserteilung zustimmen. Dies ist in § 19 Abs. 3 BDSG geregelt und gilt für folgende Sachverhalte:

  • Die Auskunftserteilung bezieht sich auf die „Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder Behörden des Bundesministeriums in Fragen der Sicherheit des Bundes.”
  • Die entsprechende Behörde muss dann der Auskunftserteilung zustimmen.

§ 19 Abs. 4 BDSG a. F. regelt darüber hinaus, in welchen Fällen ein Recht auf Auskunft nicht besteht:

  • Eine Auskunft würde die Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden.
  • Die Auskunft würde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder auf andere Weise dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes entgegenstehen.
  • Der Betroffene verlangt eine Auskunft, welche Daten betrifft, die aufgrund gesetzlicher Regelung oder zum Schutze Dritter geheim zuhalten sind.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass das Auskunftsrecht nach § 19 BDSG a. F. nicht an Kosten gebunden ist. Die Auskunft hat vielmehr immer unentgeltlich zu erfolgen.

§ 34 BDSG a. F.: Das Auskunftsrecht gegenüber nicht-öffentlichen Stellen

Auch gegenüber Unternehmen und anderen nicht-öffentlichen Stellen besteht laut Datenschutzgesetz ein Auskunftsrecht der Betroffenen.

Die verantwortliche Stelle muss über folgende Informationen Auskunft geben:

  • die zur betroffenen Person gespeicherten Daten
  • Herkunft der Daten
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Informationen weitergegeben oder übermittelt werden
  • Zweck der Speicherung

Wenn über den Betroffenen gar keine Daten gespeichert wurden, so erhält er einen entsprechende Negativauskunft darüber, dass keinerlei Informationen zu ihm gespeichert wurden.

Betroffene können sich an die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz wenden, wenn ihr Auskunftsrecht nach § 34 BDGS a. F. ignoriert wird. Dies stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz und eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Unternehmen kann es also teuer zu stehen kommen, wenn es eine Antrag auf Auskunft unbeachtet lässt. Die Aufsichtsbehörde kein ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro hierfür verhängen.

Als Verstöße in diesem Sinne gelten:

  • die verweigerte oder nicht rechtzeitige Auskunft
  • die unrichtige oder unvollständige Auskunft

Die Auskunft hat unverzüglich, das heißt ohne ein schuldhaftes Verzögern der nicht-öffentlichen Stelle zu erfolgen. In der Regel kann eine Auskunft erst nach ca. zwei Wochen erwartet werden, weil die im Geschäftsverkehr üblichen Fristen auch hier einzuräumen sind.

Form und Kosten der Antragstellung

Vom Auskunftsrecht kann laut BDSG jeder mit einem kostenlosen Antrag Gebrauch machen.
Vom Auskunftsrecht kann laut BDSG jeder mit einem kostenlosen Antrag Gebrauch machen.

Was müssen Sie nun dafür tun, um Informationen darüber zu erhalten welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert oder erhoben wurden?

Für eine solche Auskunft nach Art. 15 DSGVO genügt ein formloser Antrag. Es reicht also aus, wenn Sie die entsprechende Stelle anschreiben und die begehrte Auskunft schriftlich anfordern. Sie müssen Ihren Wunsch weder begründen noch diesen per Einschreiben verschicken.

Hierbei sollten Sie angeben, über welche personenbezogenen Daten Sie Auskunft wünschen. Darüber hinaus sollten Sie sich immer dann legitimieren, wenn sich Ihre Identität nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Auskunft gegenüber unbefugten Dritten erteilt wird. Hierfür genügt es in der Regel, wenn Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und das Geburtsdatum angeben. Unter Umständen können Sie auch die Kopie Ihres Personalausweises mitschicken. Schwärzen Sie vorher Daten wie Augenfarbe, Größe und Ihre ID).

Gemäß DSGVO ist das Auskunftsrecht bzw. dessen Inanspruchnahme grundsätzlich kostenlos. Allerdings gilt dies gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur für die erste Kopie, denn darin heißt es:

Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 

Fordern betroffene Personen darüber hinaus weitere Kopien an oder machen sie besonders häufig bzw. offenkundig unbegründet bei einer Stelle von ihren Auskunftsrecht Gebrauch, können die Verantwortlichen ein angemessenes Entgelt erheben, welches auf Grundlage der Verwaltungskosten besteht.

Auskunft über gespeicherte Daten erhalten: Unser Muster hilft dabei

Wenn Sie von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie unsere kostenfreie Vorlage verwenden. Passen Sie, damit Sie gemäß DSGVO Auskunft erhalten, das Musterschreiben entsprechend der jeweiligen Situation anpassen.

Auskunftsberechtigter
(vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer)

Anschrift der verantwortlichen Stelle

Ort, Datum

Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erbitte ich gemäß Art. 15 DSGVO um schriftliche und unentgeltliche Auskunft über die bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten. Bitte übermitteln Sie mir schriftlich folgende Informationen:

  1. Welche personenbezogenen Daten zu meiner Person speichern bzw. verarbeiten Sie?
  2. Zu welchem Zweck oder zu welchen Zwecken erfolgte die Speicherung jeweils?
  3. Woher und zu welchem Zeitpunkt haben Sie die Daten erhalten? Bitte geben Sie Name und Adresse an.
  4. An welche Empfänger (Name und Adresse) wurden oder werden meine personenbezogenen Daten übermittelt oder weitergegeben?
  5. Wie lange werden Sie meine Daten verarbeiten?

Eine Ausweiskopie habe ich beigefügt. Diese dient lediglich der Identifikation meiner Person. Da Sie hierfür nur meinen Namen, meine Anschrift und mein Geburtsdatum benötigen, habe ich alle anderen Angaben unkenntlich gemacht.

Bitte erteilen Sie mir die entsprechenden Auskünfte postalisch innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Ich bitte um Benachrichtigung für den Fall, dass Sie eine längere Frist benötigen.

Ich bitte außerdem um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Sollten Sie meinen Antrag auf Auskunftserteilung ignorieren, werde ich mich an die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Antragstellers

Antrag nach § 34 BDSG auf Auskunft Muster

Muster eines Antrags auf Auskunftserteilung nach § 34 BDSG zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.

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2 Kommentare

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  1. Sefedin
    Am 21. Juli 2020 um 22:25

    Möchte gerne den Punktestand wissen

  2. Reis
    Am 23. Februar 2019 um 17:43

    Die Infos sind bestens aufgemacht und ich habe noch nie soviel Infos umsonst bekommen. Und wirklich sehr übersichtlich.
    Also von mir 5 Sterne

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