Hundehaltung in der Mietwohnung: Was Sie beachten müssen
Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Eine Wohnung mieten mit einem Hund: Was darf der Vermieter bestimmen?

Viele Haushalte in Deutschland haben mittlerweile einen Hund als zusätzliches Familienmitglied. Daher ist es bei einem Umzug von besonderer Wichtigkeit, dass der fellige Freund in die neue Wohnung mit einzieht.
Insbesondere, da nicht jede Familie oder auch einzelner Hundebesitzer sich ein eigenes Haus bzw. eine Eigentumswohnung leisten kann.
Auf eine Mietwohnung mit Hund und die Erlaubnis des Vermieters, dass sie ihr Haustier auch mitnehmen können, sind die neuen Bewohner deshalb angewiesen. Doch wann genau ist eine Hundehaltung in einer Wohnung untersagt?
Wie die Rechte für Mieter bei einem Hund in der Mietwohnung sind und was generell bei der Hundehaltung in der Mietwohnung beachtet werden muss, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Hundehaltung in der Mietwohnung
Das kommt darauf an, um welche Tiere es sich handelt. Kleintiere in üblicher Anzahl können Sie ohne Zustimmung des Vermieters halten.
Nein. Unabhängig davon, wie groß Ihr Hund ist, handelt es sich bei ihm nicht um ein Kleintier. Dazu zählen beispielsweise Nagetiere wie Kaninchen und Meerschweinchen, Vögel, Fische und bestimmte Reptilien.
Ja. Wann er die Haltung eines Hundes außerdem untersagen kann, erfahren Sie hier.
Hunde in der Mietwohnung: Ist ein neues Gesetz auf dem Vormarsch?
Das Mietrecht ist entscheidend bezüglich der Frage, ob die Hundehaltung in Mietwohnungen gestattet ist. Inwiefern der Vermieter dazu bereit ist, wird meist schon bei der Wohnungssuche klar.
Besonders deutlich steht dies aber in dem jeweiligen Mietvertrag.
Daher sollte dieser sorgsam gelesen werden und der zukünftige Mieter sollte sich gegebenenfalls vorher genauestens informieren.
Auch Ausnahmen oder mündliche Absprachen sollten im Mietvertrag festgehalten werden, damit Sie als Hundebesitzer bei möglichen Diskussionen und Schwierigkeiten im Nachhinein nicht in die Bredouille kommen.
Im Allgemeinen ist in einer Mietwohnung die Hundehaltung nicht untersagt. Gerade bei einem kleineren Hund, welcher ruhig ist und keine Probleme macht, stört es die meisten Vermieter nicht. Wichtig ist es allerdings, dass sich der Hund leise verhält und nicht konstant durch Bellen oder ständiges Jaulen die Nachbarn belästigt. Denn dies kann schnell als Ruhestörung durchgehen.
Ein neues Gesetz oder eine Formularklausel, die eine grundsätzliche Haltung von Hunden in einer Mietwohnung verbietet, wird es jedoch nicht geben. Gemäß des Bundesgerichtshofs (BGH) gab es im Jahr 2013 bereits ein Urteil, das eine solche neue Bestimmung ausschließt.
Am 20.03.2013 trat das Urteil (Az., VIII ZR 168/12) in Kraft, welches wie folgt lautete:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
In den meisten Mietverträgen gibt es sogenannte Genehmigungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Vermietet zustimmen muss, dass ein Mieter in einer Mietwohnung mit seinem Hund lebt. Für die Zustimmung gibt es einige Umstände die dabei bedeutend sein können und die Entscheidung beeinflussen.
Wann ist ein Verbot gegen die Hundehaltung in einer Mietwohnung von der Seite des Vermieters möglich?
Eine Wohnung gemeinsam mit dem Hund zu mieten bzw. diese zu beziehen hängt von einigen Kriterien des Vermieters ab. Dieser kann beispielsweise verschiedene Personen befragen und die Interessen der folgenden Personengruppen in die Entscheidung einfließen lassen:
- Weiter Hausbewohner
- Unmittelbare Nachbarn
- Familie und Angehörige des Mieters mit Hund
Sinn und Zweck ist es, dass die Nachbarn oder weiteren Mieter Informationen geben können, ob ein Hund sie stören würde. Wenn der Vierbeiner schon mit in der neuen Wohnung lebt, können die Personengruppen auch Auskunft darüber geben, wie er sich verhält. Ist er laut und bellt andauernd oder tritt er generell ruhig und artig auf? Nach der Auswertung kann der Vermieter eine begründete Entscheidung fällen.
Eine triftige Begründung muss allerdings vorliegen und auch eine angekreidete Ruhestörung ist zu belegen. Ohne weiteres darf ein Verbot für die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht erteilt werden.
Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, mit einem Hund bei dem es sich um einen sogenannten Listenhund handelt, umgangssprachlich als Kampfhund bekannt, kann dies schneller vom Vermieter verwehrt werden. Hier muss nicht zwangsläufig der Prozess der Interessenabwägung stattfinden.
Denn laut Mietrecht kann im Mietvertrag von vornherein die Haltung von Kampfhunden in einer Wohnung untersagt werden. Daher sollten sich Besitzer dieser Hundearten ausreichend informieren, ob sie bei einem Umzug in eine neue Wohnung ihren Hund ohne Probleme mitnehmen können.
Folgende Hunderassen fallen in Deutschland unter die Kategorie der Listenhunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Bullmastiff
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Ein Ausnahmefall bei der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Es gibt einige Personen die zwangsläufig auf ihren Hund angewiesen sind. Blindenhunde und Assistenzhunde sind nicht unbedingt selten und unterstützen Herrchen oder Frauchen im Leben.
Diese Hunde sind geschult darin, ihren Besitzern beizustehen und helfend an ihrer Seite zu leben. Dadurch wird der Alltag für die Personen extrem erleichtert.
Aus diesem Grund besteht hier eine Ausnahmesituation, wenn der neue Mieter in eine Wohnung zieht, in der laut Mietvertrag normalerweise keine Hunde gestattet sind. Der Vermieter muss dann für den Assistenzhund die Haltung genehmigen.
In der Regel sind gerade diese Hunde eher ruhig und fallen den Nachbarn nicht durch Bellen oder anderweitigen lautem Geräuschpegel ständig zur Last. Daher gilt in diesen Fällen und auch bei Polizeihunden, dass der Vermieter kein Verbot gegen die Haltung des Hundes in der Wohnung erzwingen kann.
Hundehaltung in der Mietwohnung: Darauf sollten Sie achten!
Schon bei der Wohnungssuche ist es für einen Hundebesitzer essentiell, dass auf die Möglichkeiten zur Tierhaltung geachtet wird. Viele Wohnungsanzeigen weisen schon im Voraus daraufhin, ob es ein tierfreundliches Haus ist oder ob die Hundehaltung für Mieter generell nicht gestattet wird.
Beim Vermieter oder Hauseigentümer sollten Sie sich zudem vorher gut informieren. Auch wenn eine Absprache schon erfolgte, müssen Sie den Mietvertrag genau lesen. Dabei können Sie Formulierungen oder Klauseln zur Tierhaltung im Vertrag sorgsam prüfen. Sind die rechtlichen Bestimmungen tatsächlich wasserdicht? Diese Frage sollten Sie sich stellen und daher den Mietvertrag vollständig lesen.
Bei der Mietwohnung gilt es möglichst auch darauf zu achten, dass der fellige Freund die Möglichkeit zum Auslauf hat. In der Nähe sollten sich bestenfalls ein Park befinden oder Grünflächen zum Gassi gehen.
Andernfalls kann es passieren, dass auch ein ursprünglich sehr ruhiger Hund ungehalten wird und in der neuen Wohnung turbulent und laut ist. Zudem ist es für Sie als Hundebesitzer auch vorteilhaft, wenn Sie ohne längere Fahrtwege schnell spazieren gehen können. Denn mit Ihren Fellkumpanen werden Sie mehrmals am Tag raus müssen. Eine gut gelegene Wohnung bietet daher Vorteile für Sie und die Tiere.
Wie ist die Regelung, wenn die Hundehaltung keine Erwähnung im Mietvertrag findet?
Es kann auch der Fall eintreten, dass in Ihrem Mietvertrag keine exakten Klauseln auftauchen, die über die Hundehaltung in der Mietwohnung Auskunft geben. Der vertragsmäßige Gebrauch wird dann von dem Vermieter nicht detailliert aufgeführt und sollte daher noch persönlich besprochen werden.
Sollte lediglich die mündliche Absprache mit dem Hauseigentümer oder Vermieter genügen, lassen Sie es sich sicherheitshalber noch mit einer kurzen Notiz im Vertrag bestätigen, bzw. den Zusatzvermerk per Unterschrift unterzeichnen.
Zudem spielt auch die jeweilige Situation immer eine wichtige Rolle. Je nach Wohnungsart und Anzahl der Zimmer kann es unterschiedliche Ausführungen des Vertrages geben. Bei einer Wohnungsgemeinschaft ist meist ein Hund nicht im Mietvertrag eingeplant. Anders sind die Umstände ebenfalls bei einem Mehrfamilienhaus. Sobald mehrere Parteien in dem Haus leben, kann es eher zu Schwierigkeiten und Diskussionen zwischen den Mietern kommen.
Aus diesem Grund werden in den Fällen wohl eher Ausnahmeregelungen eingehalten und gesonderte Absprachen genutzt, als es bei einem Einfamilienhaus üblich an. Im letzteren ist der Störfaktor von anderen Personen nicht so groß, daher wird es bei einem eigenen Haus weniger Komplikationen geben.
Hallo, wir haben einen neuen Vermieter, der nur seine Whg. schnell vermieten will. Dabei macht er eine Negativauswahl, da er fast nur noch Hundemieter einziehen lässt, hier leben bald mehr Hunde als Menschen. Gibt es eine Mengenbegrenzung, wieviele Hunde pro Wohneingang /Block zulässig sind? Weil gegenüber leben 3 Hunde und hier hat einer 4 Hunde in einer 2 Zimmer Whg — darüber wird eine Whg. frei und ich befürchte, dass noch mehr Hunde einziehen. Gibt es ein Maximum?
Ich habe nichts per se gegen Hunde, aber das problem ist hier die Masse — es ist ok, wenn es im Rahmen bleibt, aber nicht wenn es überhand nimmt. Ich befürchte Dauergekläffe und finde es auch nicht artgerecht in Etagenwohnungen zu viele Hunde zu halten…. wenn 1 bis 3 Nachbarn Hunde haben ist es ok, aber ich wohne doch nicht in einem Hundezwinger, wo nachher 2 Dutzend Hunde auf nur 8 Mieter kommen (so in etwa)
mir geht es hier darum, dass ich den Vermieter verpflichten möchte, auf ein AUSGEWOGENES Verhältnis zu achten, dass also nicht zu viele Mieter mit noch mehr Hunden einziehen, sondern z.B. auch mal ein Nichthundebesitzer als Mieter genommen wird, damit es ausgeglichener wird und nicht zu viel Hundehaltung (Lärm, Schmutz, Haufen ggf, ) Es geht um die Quantität — wie so oft bei Gemeinschaftsgütern stört es nicht, wenn es vereinzelnd Hundehalter gibt — wenn aber in einem oder zwei Wohnblöcken geballt nur noch Hundehalter aufgenommen werden, kommt man sich vor wie im Hundezwinger. Der Trend geht in DE leider zu Zweit- Dritt -und Vierthunden.
Es sind 2 Wohnblöcke die unter dem neuen Vermieter Hunde magisch anziehen, da er schon die anzeigen so formuliert, dass Tierhaltung erlaubt ist. Da die meisten Vermieter keine Tierhaltung von Hunden möchten, zieht er damit die ganzen Hundehalter an — das wird aber problematisch, wenn bei zwei Wohnblöcken nachher zu viele Hunde auf einem Haufen leben.
Hallo,
möchte der Vermieter Hundehalter aufnehmen, ist ihm dies in der Regel möglich. Eine gesetzliche Regelung bezüglich eines ausgewogenen Verhältnisses besteht unseres Kenntnisstandes nach nicht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
DOCH — habe mich mittlerweile erkundigt, es gibt Mengenbegrenzungen! Man muss das Veterinäramt einschalten, die Mindestgrößen für Hunde pro Whg sind teilweise strenger als Kinderhaltung. Auf ca 50 qm darf man 4 Riesenköter gar nicht halten, es gibt da gewisse Haltungsbeschränkungen, mit denen man durchkäme. Hintergrund war auch mal ein Urteil zu einer Hundezucht gewerblich im Wohngebieten, auch dagegen hatte mal einer geklagt.
diese Nachbarn halten auch Hühneer im Keller, wo ständig die Hähne krähen, dagegen könnte ich auch sowohl mit Mietminderung vorgehen als auch mit Veterinäramt, tagsüber sind die Tiere in einem viel zu kleinen Gartenverschlag wo sie kaum Bewegung haben können!
und meiner Meinung nach sind das TIERMESSIES – da sehe ich Eingriffspotentiale! Beim Vermieter sicher durch Mietminderung bei Belästigungen
in der Wohnung leben 4 Riesenköter, zwei freilaufende Katzen, Papageien, im Keller hühner und weiß nicht, was noch alles.
Hallo anonym,
die Begrenzung der Hunde dürfte sich allerdings auf die Wohnung an sich beziehen, nicht ob der Vermieter grundsätzlich jedem Mieter die Hundehaltung gestatten darf. Inwiefern eine Mietminderung in Frage kommt, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sollten Sie sich an das Veterinär- oder Ordnungsamt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
wir möchten uns einen Hund zulegen im Mietvertrag wird die Haltung von Hunden untersagt. Seid ca. einem halben Jahr sind neue Mieter eingezogen, mit Hund, meine Frage lautet; Würde uns diese Tatsache automatisch auch das Recht geben einen Hund aufzunehmen? Alle anderen Mieter hätten nichts dagegen!
Gruß Thomas
Hallo Thomas,
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, ist ein allgemeines Haustierverbot für Wohnungen nicht erlaubt. Der Vermieter muss jedoch zustimmen, möchte ein Mieter einen Hund im Haushalt aufnehmen. Für eine Ablehnung müssen stichhaltige Gründe vorliegen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich besitze ein Zweifamilienhaus und habe die obere Wohnung vermietet. Im Mietvertrag habe ich die Haltung von Hund und Katze erlaubt da auch ich Hund und Katze besitze.
In der 80 qmWohnung lebten zwei Hunde,drei Katzen und zwei Fretchen, was mir auch bekannt war. Doch seit kurzer Zeit lebt nun auch ein dritter Hund mit in der Wohnung. Da es sich um alle drei große Hunde handelt , bin ich der Meinung dass die Wohnung den Tieren nicht mehr gerecht wird.
Habe ich die Möglichkeit den dritten Hund zu verbieten?
Hallo Manuela,
ein Verbot ist in der Regel nur dann möglich, wenn Sie als Vermieterin dafür eine stichfeste Begründung angeben können. Befürchten Sie, dass eine artgerechte Tierhaltung nicht möglich ist, können Sie das Veterinäramt informieren. Weitere Informationen erhalten Sie von einem Anwalt für Mietrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich möchte zu meinen Freund ziehen der Vermieter duldet keine Hunde .Habe aber einen golden Retriever.Der Vermieter erlaubt uns das zusammen ziehen nur wenn ich meinen Goldi abgebe zb in guten Händen was kann ich tun??? Mein Hund bellt nicht und ist auch so total lieb er hört sehr gut auf Befehle
Hallo Ellen,
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, gilt grundsätzlich, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei. Jedoch muss laut BGH eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. In der Regel muss der Vermieter eine triftige Begründung für das Verbot angeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt oder beim Mieterschutzbund.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
wie schaut es denn aus,wenn Hunde zu Besuch sind???Haben hin und wieder einen Labrador zur Pflege für ein paar Stunden (nicht täglich).Unser
“lieber”Vermieter verbietet jetzt diesen Besuch!!!Unsere Nachbarin hält auch einen Hund,finde ich echt nicht gerecht und im Mietvertrag ist die Hundehaltung vorher mit dem Vermieter abzuklären also nicht generell verboten (wie man bei meiner Nachbarin ja sieht).Bin jetzt echt unsicher und brauche Rat.
Lg
Jenny
Hallo Jenny,
laut einem Urteil des AG Rheine gilt Folgendes (Az.: 4 C 673/03). Grundsätzlich können Besucher einen Hund mitbringen – auch dann, wenn das Halten von Tieren eigentlich untersagt ist. Ein Verbot wäre unter anderem möglich, wenn der Besucherhund eine Gefahr für die anderen Bewohner darstellen würde. Handelt es sich jedoch um einen regelmäßigen Besuch über mehrere Stunden, kann der vorübergehende Aufenthalt unter Umständen untersagt werden. In der Regel muss der Vermieter dann eine entsprechende Begründung vorbringen. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag.
Ich habe eine Frage bezüglich diese Ratgeber.
Das bedeutet das Vermieter darf nicht verboten Hunde in eine Wohnung zu halten?
Meine ich normale Hund.
Wir haben eine Hund gehabt und der ist nun gestorben. Wollen wir eine andere Hund nehmen. Vermieter hat aber abgesagt.
In Mietvertrag steht dass Tierhaltung ist erlaubt.
Für eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mfg
Adam
Hallo Adam,
tatsächlich ist es so, dass die Hundehaltung nicht generell verboten werden darf. Jedoch muss laut BGH eine “umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen”. Wenn laut Ihrem Mietvertrag die Tierhaltung allerdings erlaubt ist, sollte er im Regelfall nicht einfach ein plötzliches Verbot aussprechen dürfen. Ein Anwalt oder Mieterverbund kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Im Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung in der Wohnung
Ich bewohne seit mehr als 36 Jahren eine 3-Raum-Wohnung ( II Etage) in einem sog. Plattenbau mit 3 Eingängen zu je 12 Familien. Mein Wohngefühl war in mehr als 30 Jahren ungetrübt.
Durch den Neueinzug einer Familie über uns (III Etage) wurde das radikal anders.
Ursache ist ein vom “Obermieter” (III Etage) mitgebrachter, sehr lebhafter Hund
Mein bisheriges Wohngefühl ist nun durch den Hund (Jack Russel) erheblich gestört.
Der Vermieter hat dem neuen Mieter diese Hundehaltung gestattet, obwohl 8 von 10
Mietern (vom 1. Eingang) gegen eine Hundehaltung im Mietshaus sind.
Eigentlich habe ich auch nichts gegen brave Hunde und Katzen.
Das Problem ist „nur“ die nervende Geräuschkulisse die der Hund an meiner ungedämmten Zimmerdecke verursacht. Das sporadische Hin-/ Hergerenne, animiertes Gespringe und Gerase des Hundes, nervt mich so sehr, dass ich am verzweifeln bin.
Begleitproblem ist die alte Plattenbauart, diese hat keinen schwimmenden Estrich, also Null-Deckendämmung. Erschwerend kommt hinzu, dass sich durch den in 2010 ausgetauschten Fußbodenbelag (schlechte Qualität) der ursprüngliche Fußboden/Decken/Dämmzustand weiterhin verschlechtert hat. Ein weiterer erheblicher Dämmungsverlust ist es, dass die Neumieter keine Auslegware und keine Teppiche in ihren Räumen verlegen.
Der Vermieter lässt die hier von mir analog vorgetragenen Beschwerden unbeantwortet.
Ich fühle mich genötigt eine andere Wohnung zu suchen.
Können Sie mir einen guten Rat geben?
Guenter S.
Hallo Guenter,
grundsätzlich bietet sich in einer solchen Situation zunächst das Gespräch mit dem entsprechenden Nachbarn und danach mit dem Vermieter an. Unter Umständen bietet es sich an, ein Lämrprotokoll über die Lärmbelästigungen anzufertigen und dieses dem Vermieter vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-laermbelaestigung/. Bei weiteren Fragen kann ein Anwalt beratend tätig werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org