Die Fahrtenbuch-Pflicht besteht nach einer Anordnung
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
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Fahrtenbuch: Ist es Pflicht eines zu führen?
Wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes eingestellt, kann sich der betroffene Autofahrer oder Fahrzeughalter oft nicht lang freuen. Denn die Bußgeldbehörde kann das Führen von einem Fahrtenbuch zur Pflicht machen.
Denn kann der Fahrer nicht ermittelt werden, kontaktiert die Bußgeldbehörde den Fahrzeughalter. Und oft erhält dieser dann die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen.
In diesem Ratgeber sollen Tipps und Hinweise zur Fahrtenbuchplicht klären, ab wann die Anordnung für ein Fahrtenbuch ausgesprochen wird und was ein Betroffener im Buch dokumentieren muss. Denn nach einer Anordnung zum Führen von einem Fahrtenbuch ist es Pflicht, dieses ordnungsgemäß auszufüllen.
Inhaltsverzeichnis:
Keine Lust zum Lesen? Unser Video erklärt Ihnen, wann eine Fahrtenbuchauflage droht
FAQ: Fahrtenbuch-Pflicht
Fahrzeughalter können dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dann muss der Halter jede einzelne Fahrt mit seinem Auto dokumentieren und genau auflisten, wer den Wagen außer ihm nutzt.
Im Fahrtenbuch muss etwa der Name des Fahrers stehen, das Kennzeichen des Wagens und die Anschrift des Fahrers. Außerdem muss er eine Unterschrift leisten.
Ja, unter Umständen können Sie das Fahrtenbuch noch umgehen. Dafür müssen Sie Einspruch einlegen. Mehr dazu hier.
Fahrtenbuch führen: Pflicht kann entstehen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geschieht auf Grundlage des § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Kann nach einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr der Fahrer nicht identifiziert werden, ist es aufgrund dieses Paragraphen möglich, für den Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch zur Pflicht zu machen. Er muss dann für eine bestimmte Dauer dokumentieren, wer damit wann mit seinem Kfz gefahren ist. Das Fahrtenbuch kann Pflicht für ein oder mehrere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge sein und sogar für zukünftig zugelassene Kfz gelten.
Im Bußgeldverfahren versucht die zuständige Behörde zuvor zu ermitteln, wer zum Tatzeitpunkt mit dem Kfz gefahren ist. Dazu verschickt sie z. B. Anhörungs– oder Zeugenfragebogen. Kann sie nach drei Monaten immer noch keinen Täter ermitteln, gilt die Ordnungswidrigkeit in der Regel als verjährt.
Wirkt der Fahrzeughalter bei Aufklärung der Tat nicht mit, kann das negativ ausgelegt werden. Hier kann dann die Auflage zum Führen von einem Fahrtenbuch erfolgen.
Fahrtenbuch: Diese Pflichtangaben müssen Sie tätigen
Der Fahrzeughalter muss vor jeglichen Fahrten Angaben zur Fahrt eintragen. Dabei ist im Fahrtenbuch die Dokumentation der Uhrzeit genauso Pflicht wie die Angaben zu Datum und Fahrer.
Insgesamt sind im Fahrtenbuch folgende Pflichtangaben einzutragen:
- Wann die Fahrt beginnt, Tag und Uhrzeit sind festzuhalten
- Wann die Fahrt endet, Tag und Uhrzeit sind festzuhalten
- Persönliche Informationen des Fahrers, wie Anschrift und vollständiger Name
- Nummernschild bzw. Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs
Die Unterschrift des betroffenen Fahrers ist in jedem Eintrag zu leisten, sodass festgestellt werden kann, dass auch tatsächlich dieser Fahrer unterwegs war.
Besteht die Fahrtenbuchpflicht, muss das Buch bei jeglichen Fahrten mitgeführt und vorgezeigt werden, wenn dies durch Kontrollpersonen wie Polizisten verlangt wird. Auch ist es bei Nachfrage der zuständigen Behörde auszuhändigen.
Strafen für die Missachtung der Fahrtenbuch-Anordnung
Laut § 31a StVZO kann die zuständige Behörde in unregelmäßigen Abständen die Einsicht verlangen, wenn für einen Fahrzeughalter die Fahrtenbuchpflicht besteht. Es kann daher auch vorkommen, dass die Behörde das Fahrtenbuch sehen möchte, der Fahrzeughalter jedoch noch nichts eingetragen hat.
Vom Nachtragen der Fahrten wird abgeraten, da dies Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Verstößt der Betroffene gegen die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann dies nicht zu einer erneuten Anordnung führen. Jedoch kann das mit einem Bußgeld ab 100 Euro geahndet werden.
Ein solches Bußgeld ist unter anderem dann möglich, wenn ein Fahrtenbuch nicht oder nicht vollständig geführt wird. Zudem können Sanktionen drohen, wenn das Fahrtenbuch nicht für die Dauer der vorgegebenen Fristen aufbewahrt wird oder dieses nicht der berechtigten bzw. zuständigen Person ausgehändigt wurde.
Das Fahrtenbuch muss maximal sechs Monate nach Ablauf der Frist noch aufbewahrt werden. Ist das Fahrtenbuch verloren gegangen, kann auch hier das Bußgeld fällig werden. Besteht für ein Fahrtenbuch die Pflicht, dieses bei jeglichen Fahrten zu führen und wird dies nicht eingehalten, kann die Dauer der Auflage verlängert werden.
Fahrtenbuch: Gegen diese Pflicht ist ein Widerspruch eine Option
Betroffene Fahrzeughalter können gegen die Auferlegung einer Pflicht für ein Fahrtenbuch Widerspruch einlegen. In diesem Zusammenhang bildet das Datum der Zustellung eine wichtige Frist. Denn der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Eingang der Anordnung erfolgt sein.
Ein Anwalt kann im Zweifelsfall abklären, ob ein solcher Widerspruch überhaupt sinnvoll ist oder ob der Fahrzeughalter die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches erfüllen muss
Guten Tag,
muss ich das Fahrtenbuch überhaupt anlegen, wenn ich für die Dauer der Fahrtenbuchauflage das Fahrzeug nicht fahre oder fahren lasse?
Muss ich den Kilometerstand bei einer Überprüfung mitteilen?
MfG
Dirk S
Hallo
Ist die Fahrtenbuchführung im Ausland Pflicht? Ich habe einen Zeugenfragebogen aus Deutschland erhalten. Ich wohne in der Schweiz habe schweitzer Führerschein. Muss ich mich trotzdem zu der Angelegenheit äussern.
Gruss
Hallo, Danke für das Info.
Beim Jobsuche als Fahrer, wollen vielen Firmen den FAER sehen. Ist das Fahrtenbuchpflicht im Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) registriert?
Danke!
Nantza