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Das Fahrtenbuch nicht geführt? Diese Strafe droht!

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Fahrtenbuch nicht führen: Ist das möglich?

Wird das Fahrtenbuch nicht geführt, droht eine Strafe.
Wird das Fahrtenbuch nicht geführt, droht eine Strafe.

Kann eine Geschwindigkeitsübertretung oder ein Rotlichtverstoß mit einem Bußgeldverfahren nicht aufgeklärt werden, kann eine Fahrtenbuchauflage folgen.

Damit verpflichten die Behörden den Fahrzeughalter, Aufzeichnungen über alle Fahrten mit dem betreffenden KFZ für die Dauer von sechs Monaten zu führen. Doch was passiert, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wird?

Muss der Fahrzeughalter überhaupt ein Fahrtenbuch führen oder kann dies umgangen werden?

Sind Rechtsmittel gegen die Fahrtenbuchauflage erfolglos, wird die Anordnung meist im Zentralregister in Flensburg eingetragen. So können sowohl die Polizei als auch die zuständige Behörde die Anordnung jederzeit überprüfen.

FAQ: Fahrtenbuch nicht geführt – Strafe

Was kommt auf mich zu, wenn ich das Fahrtenbuch nicht führe?

Wem einmal auferlegt wurde, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, hat die Pflicht, dies lückenlos und ordnungsgemäß zu tun. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, muss unter Umständen mit 100 Euro Bußgeld rechnen. Gebühren und Auslagen kommen noch hinzu.

Wann droht ein Bußgeld?

Eine Sanktion für ein nicht geführtes Fahrtenbuch droht auch, wenn der Nachweis Lücken enthält. Denn die Auflage dient der Nachvollziehbarkeit aller Fahrten mit einem Kfz und muss entsprechend erfolgen.

Kann ich Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen?

Ja, bevor die Auflage wirksam wird, können Sie dagegen widersprechen. Wie das geht, lesen Sie hier.

Wann ist die Fahrtenbuchauflage Pflicht?

Ist die Fahrtenbuchauflage eingetragen, besteht für den Fahrzeughalter die Pflicht ein solches Buch anzulegen und ordnungsgemäß zu führen. Tut er dies nicht oder nicht vollständig, wird ein Bußgeld verhängt. In Einzelfällen kann hier auch ein Punkt in Flensburg drohen.

Allerdings ist es nicht möglich, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wird, eine erneute Auflage zu verordnen. Der Paragraph 31 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sieht nur dann eine Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches vor, wenn Verstöße gegen das Verkehrsrecht vorliegen.

Wird das Fahrtenbuch nicht geführt, ist dies kein Verkehrsverstoß. Dennoch hat der Verstoß gegen die Regelungen der Fahrtenbuchauflage ein Bußgeld zur Folge, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Das Fahrtenbuch wurde nicht geführt: Ein Bußgeld ist die Folge

Bussgeld: Wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wird.
Bussgeld: Wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wird.

Das Bußgeld, wenn ein Fahrtenbuch nicht vorliegt, kann sich auf bis zu 100 Euro belaufen. Ein Bußgeld fällt dann an, wenn:

  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wurde,
  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt wird,
  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht der zuständigen Person ausgehändigt wurde oder
  • dieses verloren gegangen ist.

Wurde das Fahrtenbuch also nicht geführt oder unvollständig ausgefüllt, sieht die Behörde dies als Pflichtverletzung des Fahrzeughalters an. Um dieses Bußgeld zu umgehen, sollte bei einer bestehenden Auflage das Fahrtenbuch vom Halter ordnungsgemäß angelegt werden.

Zu den Pflichtangaben gehören neben dem Datum und der Uhrzeit von Beginn und Ende der Fahrt auch das amtliche Kennzeichen sowie alle Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs. Hier müssen sowohl Name als auch Anschrift eingetragen werden. Darüber hinaus muss jeder Eintrag vom jeweiligen Fahrer unterschrieben werden.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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