Fahrradzone (Verkehrszeichen 244.3): Welche Regeln gelten dort?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Fahrradzone

Was ist eine Fahrradzone?

Bei der Fahrradzone handelt es sich um eine Verkehrsfläche, die in der Regel nur von Fahrrädern und E-Scootern genutzt werden darf. Das entsprechende Verkehrszeichen zur Fahrradzone sieht wie folgt aus:
Zeichen 244.3: Beginn einer Fahrradzone

Welche Vorschriften gelten in der Fahrradzone gemäß StVO?

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden die für die Fahrradzone geltenden Regeln definiert. Demnach gilt unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Fahrräder sowie E-Scooter dürfen nebeneinander fahren.

Wann droht in der Fahrradzone ein Bußgeld?

Fahren Sie unerlaubt mit einem Auto in die fürs Fahrrad ausgeschilderte Zone, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Verstoß ein Verwarngeld zwischen 15 und 30 Euro vor.

Bußgeldkatalog: Verstöße zur Fahrradzone

VerstoßBußgeld
Unerlaubt eine Fahrradzone benutzt15 €
… mit Behinderung20 €
… mit Gefährdung25 €
… mit Unfallfolge30 €

Fahrradzone: Welches Schild ordnet diese an?

Wie sieht das Verkehrszeichen zur Fahrradzone aus?
Wie sieht das Verkehrszeichen zur Fahrradzone aus?

Als Fahrradzone wird eine Verkehrsfläche bezeichnet, die durch spezielle Verkehrszeichen angeordnet sowie aufgehoben wird. Da die Schilder ein bestimmtes Verhalten vorschreiben bzw. verbieten, gehören sie gemäß StVO zu den sogenannten Vorschriftzeichen.

Den Beginn einer Fahrerzone markiert dabei das Verkehrszeichen 244.3. Es handelt sich dabei um ein quadratisches Schild mit weißem Hintergrund und schwarzer Umrandung, welches das Zeichen 237 „Radweg“ in blau sowie die schwarze Aufschrift „ZONE“ zeigt.

Das Verkehrszeichen 244.4 signalisiert das Ende einer Fahrradzone. Es zeigt das Verkehrszeichen für den Beginn der Fahrradzone in Grau und ist zusätzlich durch fünf schwarze Linien diagonal von rechts oben nach links unten durchgestrichen.

Nachfolgend finden Sie Grafiken der Verkehrszeichen zur Fahrradzone:

Zeichen 244.3: Beginn einer Fahrradzone
Zeichen 244.3: Beginn einer Fahrradzone
Zeichen 244.4: Ende einer Fahrradzone
Zeichen 244.4: Ende einer Fahrradzone

Nicht nur Verkehrszeichen können dazu dienen, eine Fahrradzone zu kennzeichnen. Damit diese besondere Verkehrsfläche von allen Verkehrsteilnehmern auch als solche zu erkennen ist, wird häufig zusätzlich die gesamte Fahrbahn oder zumindest die Einfahrt zur Zone in Rot gestaltet. Alternativ dazu ist auch ein Piktogramm des Verkehrszeichens auf der Straße möglich.

Wo Fahrradzonen in Deutschland entstehen dürfen, ist unter § 45 Abs. 1i StVO geregelt. Darin heißt es:

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

Welche Vorschriften gelten in der Zone für Fahrräder?

Beginnt durch das Zeichen 244.3 die Zone für Fahrräder, gilt es besondere Verkehrsregeln zu beachten.
Beginnt durch das Zeichen 244.3 die Zone für Fahrräder, gilt es besondere Verkehrsregeln zu beachten.

Um das Radfahren schneller, bequemer und vor allem sicherer zu machen, können seit 1997 in Deutschland spezielle Fahrradstraßen entstehen. Seit 2020 sieht die StVO zudem die Möglichkeit vor, mehrere Fahrradstraßen zu einer sogenannten Fahrradzone zusammenzufassen. Doch welche Regeln und Vorschriften gelten für diese Verkehrsfläche?

Die Ge- und Verbote zur Fahrradzone ergeben sich aus Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO. Darin heißt es unter anderem, dass die Zone nur vom Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) genutzt werden darf. Durch die Verwendung von entsprechenden Zusatzzeichen besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, den Anlieger- oder Kfz-Verkehr zuzulassen. Diese Verkehrsteilnehmer müssen sich dann allerdings so verhalten, dass der Radverkehr weder behindert noch gefährdet wird.

Wer unerlaubt die Fahrradzone befährt, muss daher gemäß Bußgeldkatalog mit Sanktionen rechnen. Abhängig von den Umständen der Tat droht für diese Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld zwischen 15 und 30 Euro.

Um eine Gefährdung des Radverkehrs zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in der Fahrradzone auch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor. Ein Verstoß gegen das Tempolimit stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften dar und kann ein Bußgeld von bis zu 800 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monaten Fahrverbot nach sich ziehen. Um die Sicherheit der Fahrradfahrer zu gewährleisten, kann es zudem auch notwendig sein, dass der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit noch weiter verringert.

Darüber hinaus dürfen Fahrräder und E-Scooter in der Zone nebeneinander fahren. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorgaben zu Fahrbahnbenutzung. Konkret bedeutet dies, dass etwa Fußgänger dazu verpflichtet sind, den Gehweg nutzen müssen. Fehlt ein solcher, ist auf den Seitenstreifen oder notfalls den Fahrbahnrand auszuweichen.

Auch bei der Vorfahrt finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. So gilt, wenn keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen, an Einmündungen und Kreuzungen „rechts vor links“.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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1 Kommentar

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  1. Klaus S.
    Am 9. Dezember 2024 um 22:51

    Hallo, ich bin Ehrenamtlich in der Seniorenhilfe Dietzenbach, mit ca. 1600 Mitgliedern, aktiv.
    U.A. arbeite ich als ehemaliger Fahrlehrer in der Verkehrsweiterbildung der Mitgliedern.
    Das übersichtliche Mobilitätsmagazin hilft mir sehr, immer auf den neusten Stand zu sein.

    Freundliche Grüße
    [Name von der Redaktion entfernt]

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