Videoüberwachung und Datenschutz: Wann sind Kameras zulässig?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Wie sieht zum Thema Videoüberwachung die Rechtslage aus?

Was findet sich zur Videoüberwachung im Gesetz?
Was findet sich zur Videoüberwachung im Gesetz?

Das Thema Videoüberwachung rückt immer wieder in den Fokus öffentlicher Diskussionen. Während Gegner Eingriffe in die Privatsphäre beanstanden, sehen die Befürworter Vorteile beispielsweise bei der Straf- und Beweisermittlung.

Doch nicht nur die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist diskussionswürdig, auch bei Kameras in Büroräumen stellt sich die Frage, ob und inwieweit dies mit dem Datenschutz vereinbar ist.

Wir erklären in diesem Ratgeber, wann Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzliche Grundlage entscheidend ist. Unterliegt die Videoüberwachung einer Hinweispflicht und welche Strafen drohen, wenn Sie mit einer solchen den Datenschutz verletzen?

FAQ: Datenschutz bei der Videoüberwachung

Wann darf ein Unternehmer Geschäftsräume per Video überwachen?

Weil die Videoüberwachung schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der Überwachten eingreift, ist sie nur zulässig, wenn es eine ganz konkrete und gewichtige Rechtfertigung hierfür gibt, etwa zum Schutz von Eigentum. Und auch dann muss der Überwachende strenge Bedingungen des Datenschutzes einhalten.

Darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten überwachen?

Eine Videoüberwachung der gesamten Mitarbeiter wird in der Regel kaum zu rechtfertigen sein. Einzelne Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber überwachen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.

Muss das Unternehmen potentiell Betroffene über die Videoüberwachung informieren?

Ja. So müssen u. a. deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt werden. Eine heimliche Überwachung dürfte hingegen nur in sehr wenigen, eng gefassten Ausnahmefällen zulässig sein, etwa bei einem konkreten Verdacht einer Straftat.

Bußgeldkatalog zum Datenschutz bei der Videoüberwachung

VerstoßSanktion
Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)bis zu 20.000.000 €*
Unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO) bis zu 20.000.000 €*
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
*Bei Unternehmen kann sich das Bußgeld auch auf bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr belaufen. Es wird die der höhere Betrag verhängt.

Überwachungskamera erlaubt? Dieses Gesetz und die Verordnungen sind zu beachten

Die Videoüberwachung und der Datenschutz werden in regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit und von der Politik diskutiert. Da es sich allerdings um ein komplexes Thema handelt und viele Gesetze dabei zu beachten sind, lässt sich nicht pauschal sagen, ob beispielsweise Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist oder nicht.

Folgende Gesetze und Rechte finden Anwendung:

Wann ist eine Videoüberwachung laut Datenschutz erlaubt?
Wann ist eine Videoüberwachung laut Datenschutz erlaubt?
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung
  • Recht am eigenen Bild
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • versch. Landesdatenschutzgesetze
  • Betriebliche Mitbestimmung
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Wichtig ist, dass zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung zu unterscheiden ist, entsprechend gelten dann verschiedene Regelungen und Bestimmungen.

Kritisch kann die Videoüberwachung laut Datenschutz deshalb betrachtet werden, weil grundsätzlich erst einmal jeder das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung hat. Die Verwendung der aufgezeichneten Videos ist häufig nicht klar und kann auch nicht kontrolliert werden. Insofern haben die Gefilmten letztendlich keine Handhabe mehr. Prinzipiell lässt sich daher erst einmal sagen, dass die Videoüberwachung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen werden kann.

Sowohl für die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sowie für das Filmen in öffentlich zugänglichen Räumen sind daher strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Videoüberwachung im Arbeitsrecht: Sind Kameras am Arbeitsplatz erlaubt?

Hinsichtlich einer Videoüberwachung ist der Datenschutz zu beachten. Gerade für die private Überwachung mittels Kamera, wozu das Filmen am Arbeitsplatz zählt, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der besonderen Interessenlagen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer lassen sich allerdings die Gesetze zum Datenschutz, die im Privatumfeld gelten, nicht einfach so übernehmen. Vielmehr muss das Interesse des Arbeitgebers und das der Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen werden.

Regelmäßig findet daher der § 4 BDSG Anwendung, aus welchem Folgendes hervorgeht:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. […]
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. […] Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Nur aus den oben genannten drei Gründen lässt sich also vom Datenschutz eine rechtmäßige Videoüberwachung ableiten. Darüber hinaus greifen weitere Paragraphen, wenn die erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden. Diese ist dann zu informieren. Die Daten sind umgehend zu löschen, wenn Sie für den Zweck, für welchen sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt werden (§ 4 Abs. 5 BDSG).

Zur Videoüberwachung besagt der Datenschutz also, dass es eine Erforderlichkeit geben muss. Kameras am Arbeitsplatz sind nur erlaubt, wenn kein anderes effektives Mittel zur Verfügung steht, um den gleichen Zweck zu erfüllen. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter in den allermeisten Fällen der Videoüberwachung laut Datenschutz schriftlich zustimmen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Laut Gesetz nicht immer erlaubt.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Laut Gesetz nicht immer erlaubt.

Damit ist es allerdings nicht getan, denn diese Erforderlichkeit muss für jede einzelne Kamera gegeben sein und gilt nicht nur für die Videoüberwachung allgemein. Die Installation und die entsprechenden Gründe sind zu protokollieren, damit der Datenschutzbeauftragte dies kontrollieren kann.

Hinsichtlich der Videoüberwachung ergibt sich aus dem Datenschutz allerdings noch mehr: Eine Überwachung ist bei nachgewiesener Erforderlichkeit dennoch nicht uneingeschränkt möglich, denn es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit – unnötige Datenerhebung soll so vermieden werden.

Hinsichtlich der Videoüberwachung ist laut Datenschutz zu beachten, dass eine Installation in den Sozialräumen nicht gestattet ist. Räume, die die Mitarbeiter zur privaten Lebensgestaltung nutzen, wie WCs und Umkleiden, dürfen nicht gefilmt werden.

Folgende Faktoren sind hinsichtlich der Videoüberwachung laut Datenschutz zu beurteilen:

  • Wie lange dauert die Videoüberwachung an?
  • Welchen Bereich erfasst die Kamera?
  • Inwieweit sind Arbeitnehmer zu erkennen?

Tonaufnahmen sind in jedem Fall unzulässig, dies ergibt sich aus § 201 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Aufzeichnung von Tönen ist in nichtöffentlichen Bereichen nicht gestattet. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Gibt es eine Kennzeichnungspflicht bei einer Videoüberwachung laut Datenschutz? Filmt der Arbeitgeber, so muss er seine Mitarbeiter und Besucher darüber informieren. Erfolgen kann dies beispielsweise durch ein entsprechendes Schild im Eingangsbereich.

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Drohen Strafen?

Eine verdeckte Überwachung ist grundsätzlich nur im nichtöffentlichen Raum unter bestimmen Voraussetzungen erlaubt. Soll beispielsweise ein Dieb überführt werden, so kann sie kurzfristig zum Einsatz kommen, allerdings muss dafür ein Anfangsverdacht vorliegen.

Eine solche Art der Überwachung wurde durch das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 153/11) als zulässig erklärt, sofern Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Darüber hinaus müssen bereits alle anderen zweckdienlichen Mittel erschöpfend zum Einsatz gekommen sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Arbeitgeber, die also ohne Verdacht ihr Mitarbeiter mittels Kamera kontrollieren wollen, machen sich strafbar. Betroffene können dann eine Unterlassung fordern. Mitunter kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hinzu. Darüber hinaus kann der Gefilmte die Löschung der Daten verlangen. Außerdem kann die Behörde dem Unternehmen ein Bußgeld auferlegen.

Einverständniserklärung über eine Videoüberwachung: Ein Vorlage

Da laut BDSG ggf. eine Videoüberwachung zulässig ist, wollen wir an dieser Stelle eine Einverständniserklärung für eine Videoüberwachung als Muster zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage auf den Einzelfall angepasst werden muss und die Vorabprüfung des Datenschutzbeauftragten dadurch nicht abgedeckt ist.

Eine Einverständniserklärung zum Thema Videoüberwachung im Datenschutz könnte wie folgt aussehen:

Absender:
Musterfirma
Muster-Straße 1
12345 Musterstadt

Empfänger:
Mustermitarbeiter
Muster-Weg 2
12345 Musterstadt

Betreff: Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung

Zwischen der Musterfirma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und dem Mustermitarbeiter (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) wird folgende Vereinbarung zur Videoaufzeichnung getroffen. Die Videoaufzeichnung erfolgt an folgenden Bereichen im Firmengebäude:

  • Position 1
  • Position 2

Folgender Zweck liegt der Videoaufzeichnung zugrunde. […]
Der Arbeitnehmer stimmt der Videoaufzeichnung an den oben genannten Positionen zu. Folgende Technik wird verwendet. […]

Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber

Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer

Muster einer Einverständniserklärung

Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im DOC- und PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF und DOC
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Hinsichtlich einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum sind zwei wesentliche Punkte zu unterscheiden. Entstehen bei der Überwachung keine personenbeziehbaren Bilder (z. B. Übersichtsbilder) sind keinerlei rechtliche Einschränkungen zu beachten.

Sind allerdings eindeutig Personen zu erkennen, ist bei der Videoüberwachung der Datenschutz zu beachten. Irrelevant ist, ob eine Identifizierung der Personen auch tatsächlich stattfindet. Sobald die Bilder dazu genutzt werden könnten, sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung und der Datenschutz anzuwenden.

Sollen an einer öffentlichen Stellen Kameras installiert werden, so ist dies nur erlaubt, wenn die Überwachung verhältnismäßig ist und sie zur Aufgabenerfüllung der staatlichen Stelle herangezogen wird.

Bevor die Stelle zu Kameras greift, müssen bereits alle anderen verfügbaren Mittel, welche den gleichen Zweck erfüllen könnten, versagt haben. Außerdem muss die Videoüberwachung laut Datenschutz kenntlich gemacht werden. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für welchen sie erhoben worden sind.

Meist werden Kameras im öffentlichen Raum installiert, um Kriminalitäts- und Gefahrenschwerpunkte zu überwachen. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn auch durch Zahlen belegt werden kann, dass es an diesen Plätzen signifikant häufiger zu Straftaten o. Ä. kommt.

Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden

Egal, ob private oder öffentliche Stelle: Alle müssen sich bei der Videoüberwachung an das BDSG halten.
Egal, ob private oder öffentliche Stelle: Alle müssen sich bei der Videoüberwachung an das BDSG halten.

Im digitalen Zeitalter ist es für den einen oder anderen Hausbesitzer eine logische Konsequenz, das Haus und das Grundstück mit Kameras überwachen zu lassen und die Aufnahmen über das Smartphone abzurufen. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn auch bei solch einer Art der Videoüberwachung greift das BDSG.

Der Bundesgerichtshof definierte 2010 in seinem Urteil (Az. VI ZR 176/09), was bei der privaten Videoüberwachung laut Datenschutz zu beachten ist. Die Kameras dürfen weder den angrenzenden öffentlichen Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke erfassen. Auch der gemeinsame Zugang zu den Privatgrundstücken darf nicht gefilmt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das überwiegende Interesse des Kamerabetreibers die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegt.

Verstößt der Betreiber gegen einen dieser Punkte, ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits schon hervorgerufen werden, wenn Betroffene eine Videoüberwachung ernsthaft befürchten müssen.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer Kameras installiert, um Einbrüchen und Vandalismus vorzubeugen. Nebenbei erhoffte er sich, sein Wegerecht kontrollieren zu können. Die Kameras filmten allerdings auch das Nachbargrundstück mit.

Die Richter entschieden, dass es unnötig sei, während der Betriebszeit zu filmen, schließlich seien in dieser Zeit Mitarbeiter anwesend und ein Einbruch eher unwahrscheinlich. Um Verletzungen seines Wegerechts zu dokumentieren, wären Fotos ausreichend gewesen. Darüber hinaus könne bei einer angegebenen Speicherzeit von drei bis vier Wochen nicht von „unverzüglichem“ Löschen gesprochen werden, wie es bei der Kameraüberwachung laut Gesetz gefordert wird.

Zu guter Letzt darf die Kamera nicht das Nachbargrundstück erfassen, es handele sich deshalb summa summarum um unerlaubte Videoüberwachung, so das BGH.

Laut Bundesdatenschutzgesetz muss die Videoüberwachung im privaten Raum gekennzeichnet sein. Die aufgezeichneten Videos sind unverzüglich zu löschen und auf das allernötigste Maß zu beschränken.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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32 Kommentare

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  1. Hinweis
    Am 14. Oktober 2019 um 13:36

    Ihr macht einen Artikel in 2018 und verweist auf §6 BDSG alt? Vielleicht solltet ihr den Artikel nochmal überarbeiten, in der Form stimmt das rechtlich nicht mehr!

  2. Frank
    Am 11. September 2019 um 17:00

    Hallo,

    ich habe eine versteckte Kamera bei mir gegenüberliegend an der Garage, mit Blickrichtung auf mein Haus angebracht. Diese filmt jetzt über einen öffentlichen Bereich und erfasst auch eine Einfahrtsstraße (dort erfasst sie den täglichen Straßenverher) zu den Parkgaragen. Ich habe auch keine Schilder zur Kenntlichmachung meiner KAmera angebracht. Ist das ok oder Bußgeld- oder Strafrechtlich relevant. Wenn ja? Wo ist das fest geschrieben?

    LG Frank

  3. nancy
    Am 26. August 2019 um 13:54

    Hallo, meine freundin und ich hatten einen unfall auf der Franz-josef-strauß-brücke am20.08.2019 22:30 uhr in passau und oben an der ampel sind überwachungskamaras es ware schön wenn da es ein Vedio gibt und wo ich da hin wenden muss an welche behörde, wegen einer aufklarenung wer schuld hat.

  4. Tobias
    Am 14. August 2019 um 15:53

    Hallo!

    Ist das zulässig?

    1. Situation:

    4 Mehrfamilienhäuser sind über eine gemeinsame Einfahrt zu erreichen. Ein Eigentümer einer Wohnung im ersten Haus überwacht mit einer schwenkbaren Kamera seinen Eingangsbereich und die Einfahrt. Diese muss ich aber passieren um zu meinem Hauseingang zu gelangen.
    Es hängt nur eine Kennzeichnung an der Haustür des besagten Nachbarn, welche ich aber nicht sehe, wenn ich in den überwachten Bereich hineinfahre. Außerdem enthalt das Hinweisschild nur die Information, dass dieser Bereich überwacht wird und nicht, wie in der DSGVO angegeben, Informationen über „Verantwortlicher“ und „Vertreter“. Ich habe das Gefühl, dass die Kamera mehr als nur seinen direkten Hauseingang filmt, da diese in etwa 3-4 Metern Höhe montiert wurde.
    Was kann ich tun?

    Situation 2:
    Oben genannter Nachbar filmt ebenfalls zur Rückseite des Hauses – aus seiner Wohnung heraus – sein Grundstück. Ich habe aber das Gefühl, dass die Kamera mich beim Entsorgen des Hausmülls – Mülltonnen stehen neben seinem Grundstück auf öffentlichem Weg – ebenfalls filmt. Diese Kamera ist auf Kopfhöhe montiert und filmt gerade zur Rückseite nach draußen.
    Was kann ich tun?

    Vielen Dank im Voraus

  5. Frank
    Am 28. Juli 2019 um 18:28

    Wo kann man solch einen Verstoß melden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juli 2019 um 9:08

      Hallo Frank,
      mit entsprechenden Anliegen können Sie sich unter anderem an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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