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Rechtsanwaltsgebühren – Wie teuer ist der Rechtsbeistand?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?

Wie hoch sind die Rechtsanwaltsgebühren?
Wie hoch sind die Rechtsanwaltsgebühren?

Keine Dienstleistung ohne Entlohnung – wohl niemand würde freiwillig auf die Vergütung seiner Arbeit verzichten. Das gilt nicht zuletzt auch für Rechtsanwälte. Die Anwaltsgebühren sind gemeinhin durch gesetzliche Bestimmungen festgeschrieben. Das soll zum einen für mehr Transparenz der entstehenden Kosten für den Anwalt sorgen, zum anderen aber auch die Erstellung von Rechnungen vereinfachen.

Maßgeblich für die Rechtsanwaltsgebühren: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses löst im Jahr 2004 die bis dahin geltende Rechtsanwaltsgebührenordnung – volle Bezeichnung: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) – ab. Doch wie genau können Laien die entstehenden Anwaltsgebühren abschätzen? Erfahren Sie im Folgenden, wie Sie die Rechtsanwaltsgebühren mit dem RVG ermitteln können und wie teuer welche Leistungen eines Rechtsbeistands sind.

FAQ: Rechtsanwaltsgebühren

Gibt es ein rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren?

Ja, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt die Höhe der Gebühren und zu welchem Satz diese erhoben werden. Das gilt auch für einen Verkehrsrechtsanwalt.

Wie wird die Höhe der Gebühren genau ermittelt?

Die Höhe hängt vom Gegenstandswert und vom Gebührensatz ab. Wie Anwaltsgebühren aussehen können, zeigt unsere tabellarische Übersicht hier.

Wie gestaltet sich die Höhe der Gebühr bei einem Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger erhält eine Mittelgebühr. Wie diese aussehen kann, zeigen unsere Beispiele hier.

RVG – Grundlage für Anwaltsgebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält maßgeblich sämtliche Vorschriften, auf deren Grundlage jeder zugelassene Anwalt seine für erbrachte Leistungen entstandenen Kosten in Rechnung stellen kann. Es umfasst insgesamt 62 Paragraphen und zählt damit zu den noch vergleichsweise übersichtlichen Gesetzestexten. Die durch das RVG abgelöste BRAGO beinhaltete noch knapp 130 Paragraphen.

Im Folgenden wollen wir uns mit den drei maßgeblichen Grundbegriffen beschäftigen, die die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen: Gegenstandswert, Gebührenhöhe und Gebührensatz.

Der Gegenstandswert als Basis für die gesetzliche Anwaltsgebühr

Auf Grundlage vom Gegenstandswert werden die Rechtsanwaltsgebühren ermittelt.
Auf Grundlage vom Gegenstandswert werden die Rechtsanwaltsgebühren ermittelt.

In den meisten Tätigkeitsfeldern eines Rechtsanwalts kommt dem Gegenstandswert eine besondere Bedeutung zu: Dieser bildet nämlich für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren die Wertgrundlage (§ 2 Absatz 1 RVG). In einigen Bereichen kommen andere Ansätze zum Tragen, hierzu jedoch an späterer Stelle mehr.

Was genau ist unter dem Gegenstandswert zu verstehen? Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den Wert der Sache, die die Tätigkeit des Anwaltes betrifft. Im Falle einer Streitsache über das Erbe wäre das zum Beispiel die betroffene Erbmasse, bei einer Scheidung wäre hier der jeweilige Verfahrenswert anzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Quartalseinkommen der Ehegatten und zumindest 1 000 Euro für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.

Feste Werte sind hier also nicht gesetzlich vorgegeben, sondern diese Wertgundlage richtet sich zumeist nach dem jeweiligen Einzelfall. Der Gegenstandswert steht neben anderen wesensgleichen Begriffen, die in einem anderen Zusammenhang genannt werden, doch dem Grunde nach dasselbe meinen und bewirken:

  • Streitwert fungiert im weitesten Sinne als Oberbegriff und kommt in den meisten Zivilprozessen zum Einsatz
  • Verfahrenswert kommt in gerichtlichen Verfahren in Familiensachen zum Tragen
  • Geschäftswert spielt eine Rolle bei der Ermittlung von Notarkosten
Für Gerichts- sowie Anwaltsgebühren bildet der Streitwert lediglich die Berechnungsgrundlage. Er ist den Gebühren selbst jedoch nicht gleichzusetzen!

Gebührenhöhe ermitteln mittels Gegenstandswert

Wie genau können Sie nun aber aus dem Gegenstandswert die ungefähren Rechtsanwaltsgebühren ermitteln? Maßgeblich sind hier die Bestimmungen in § 13 RVG. Darin wird bestimmt, in welchen Schritten die einfache Wertgebühr verglichen zum Gegenstandswert ansteigt.

Es gilt grundsätzlich eine Wertgebühr von 45 Euro. Auf dieser aufbauend steigen die Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:

Streitwert bis ... €für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... €Erhöhung um ... €
bis 50045 (Basisgebühr)
bis 2 00050035
bis 10 0001 00051
bis 25 0003 00046
bis 50 0005 00075
bis 200 00015 00085
bis 500 00030 000120
über 500 00050 000150

Ein Beispiel für das bessere Verständnis der Tabelle: Angenommen wird ein Gegenstandswert von 3.010 Euro.

  • bis 500 Euro = Gebühr von 45 Euro
  • bis 1 000 Euro = + 35 Euro
  • bis 1 500 Euro = + 35 Euro
  • bis 2 000 Euro = + 35 Euro
  • bis 3 000 Euro = + 51 Euro
  • bis 3 010 Euro = + 51 Euro (für die neu angefangenen 1 000)

Daraus ergibt sich eine einfache Wertgebühr in Höhe von 252 Euro bei einem Streitwert von 3.010 Euro.

Die Wertgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 500 000 € sind in der Anlage 2 des RVG bereits aufgeführt. Wir haben diese Rechtsanwaltsgebührentabelle im Folgenden für Sie übernommen:

Ge­gen­stands­wert bis ... €(ein­fa­che) Ge­bühr in €Ge­gen­stands­wert bis ... €(ein­fa­che) Ge­bühr in €
5004550 0001 163
1 0008065 0001 248
1 50011580 0001 333
2 00015095 0001 418
3 000201110 0001 503
4 000252125 0001 588
5 000303140 0001 673
6 000354155 0001 758
7 000405170 0001 843
8 000456185 0001 928
9 000507200 0002 013
10 000558230 0002 133
13 000604260 0002 253
16 000650290 0002 373
19 000696320 0002 493
22 000742350 0002 613
25 000788380 0002 733
30 000863410 0002 853
35 000938440 0002 973
40 0001 013470 0003 093
45 0001 088500 0003 213

Rechtsanwälte sind meist im Besitz einer umfangreichen Rechtsanwaltsgebührentabelle, sodass sie die einzelnen Kosten nicht jedes Mal aufs Neue umständlich berechnen müssen, sondern schon einfach ablesen können.

Satzgebühren – Letzter Schritt zum Ziel

Mit der Wertgebühr haben Sie nun jedoch nur die einfachen Gebühren für den Rechtsanwalt ermittelt. Darüber hinaus können für unterschiedliche Vorgänge auch verschiedene Gebührensätze fällig werden – also doppelte, dreifache Gebühr usf. Welcher Satz bei den Anwaltsgebühren laut RVG anfällt, richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 RVG. Dieses ist in folgende Hauptabschnitte eingeteilt:

Den jeweiligen Gebührensatz entnimmt der Anwalt aus dem Vergütungsverzeichnis.
Den jeweiligen Gebührensatz entnimmt der Anwalt aus dem Vergütungsverzeichnis.
  • Teil 1: Allgemeine Gebühren
  • Teil 2: Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren
  • Teil 3: Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit sowie Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
  • Teil 4: Strafsachen
  • Teil 5: Bußgeldsachen
  • Teil 6: Sonstige Verfahren
  • Teil 7: Auslagen

In den Abschnitten kommen unterschiedliche Satzgebühren zum Tragen, die mit der zuvor ermittelten einfachen Gebühr zu multiplizieren sind. Hieraus ergeben sich dann die jeweils mindestens anfallenden Gebühren für den Rechtsanwalt.

Wichtig: Nach § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind alle zugelassenen Anwälte dazu verpflichtet, mit ihren Mandanten keine Kostenvereinbarungen zu treffen, die geringere als im RVG vorgeschriebene Rechtsanwaltsgebühren enthalten. Höhere Gebühren hingegen sind durchaus möglich – etwa auch in seltenen Ausnahmefällen in Form von Erfolgshonorarvereinbarungen. Durch diese Vorschrift soll der Wettbewerb jedoch beschränkt werden und die Leistung des Anwalts im Vordergrund bleiben.

Im Folgenden eine kleine Auswahl von Gebührensätzen, wie sie laut Vergütungsverzeichnis (VV) fällig werden:

Gebühren für ... (inklusive VV-Num­mer)Ge­büh­ren­satz
Teil 1
Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG1,5
Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG1,5
Teil 2
Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, Nr. 2100 VV RVG0,5 bis 1,0
... inklusive schriftliches Gutachten, Nr. 2101 VV RVG1,3
Geschäftsgebühr, Nr. 23000,5 bis 2,5
(nur bei kom­plex­en Fäl­len mehr als 1,3 zu­läs­sig)
Teil 3
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG1,3
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG1,2
Verfahrensgebühr in Berufung/Revision, Nr. 3200 VV RVG1,6
Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren, Nr. 3309 VV RVG0,3
Verfahrensgebühr in Zwangsvollstreckungssachen, Nr. 3311 VV RVG0,4
Terminsgebühr im Vollstreckungsverfahren, Nr. 3312 VV RVG0,4
Verfahrensgebühr in Aufgebotsverfahren, Nr. 3324 VV RVG1,0
Die Rechtsanwaltsgebühren im Erbrecht, Familien- und Zivilrecht richten sich nach Satzgebühren.
Die Rechtsanwaltsgebühren im Erbrecht, Familien- und Zivilrecht richten sich nach Satzgebühren.

Anhand des Vergütungsverzeichnisses lässt sich also eindeutig bestimmen, welchen Gebührensatz der Rechtsanwalt erheben darf. Dieser wird dann mit der einfachen Gebühr multipliziert.

Es zeigt sich anhand der obigen Aufstellung, dass die Rechtsanwaltsgebühren bei einer Zwangsvollstreckung insgesamt geringer ausfallen, als bei langwierigen und komplexen Verfahren – besonders im Bereich des Zivilrechts (Arbeitsrecht, Schuldrecht, Familienrecht, Erbrecht usf.).

Eine Besonderheit betrifft die Anwaltsgebühren im Strafrecht, in Bußgeldsachen sowie im Bereich des Sozialrechts. Hier werden erst in höherinstanzlichen Verfahren Satzgebühren angesetzt. Zuvor stellt das Vergütungsverzeichnis feste Rahmengebühren auf, die für die anwaltliche Vertretung anzusetzen sind.

Ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger erhält in Strafsachen dabei immer die jeweilige Mittelgebühr. Wahlverteidiger können sich innerhalb einer Rahmengebühr frei bewegen. In der folgenden Tabelle finden Sie einige Beispiele für die entstehenden Wertgebühren in Straf- sowie Bußgeldsachen.

Rahmengebühr laut Anlage 1 RVG in €
Strafrecht
Grundgebühr40 bis 360
Terminsgebühr außergerichtlich40 bis 300
Verfahrensgebühr erster Rechtszug40 bis 290
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag70 bis 480
Terminsgebühr je Verhandlungstag vor dem Oberlandesgericht, Schwurgericht oder der Strafkammer130 bis 1 162,50
Verfahrensgebühr Berufungsverfahren80 bis 560
Verfahrensgebühr Revisionsverfahren120 bis 1 110
Bußgeldsachen
Grundgebühr30 bis 170
Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde
... Verfahrensgebühr bei Geldbuße unter 60 € sowie Terminsgebühr je Tag20 bis 110
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße zwischen 60 und 5 000 € sowie Terminsgebühr je Tag30 bis 290
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße über 5 000 € sowie Terminsgebühr je Tag40 bis 300
gerichtliches Verfahren (erster Rechtszug)
... Verfahrensgebühr bei Geldbuße unter 60 €
... Terminsgebühr je Tag
20 bis 110
20 bis 240
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße zwischen 60 und 5 000 €
... Terminsgebühr je Tag
30 bis 290
40 bis 470
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße über 5 000 €
... Terminsgebühr je Tag
50 bis 350
80 bis 560

Auslagen und Umsatzsteuer

Die so ermittelten Gebühren für den Anwalt schließen die Kostenrechnung jedoch noch nicht ab. Neben den Gebühren stellen Anwälte – und alle anderen Dienstleister auch – weitere Kosten in Rechnung, die von dem Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen zu entrichten sind. Wesentlich zu nennen sind hierbei die im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Auslagen.

Diese sollen die vom Anwalt für den Fall getätigten Ausgaben ersetzen. Während die Anwaltsgebühr also die Vergütung für die eigentliche Arbeitstätigkeit des Rechtsbeistands darstellt, handelt es sich bei den Auslagen um den Ausgleich der “Verluste”, die der Anwalt für den Fall in Kauf nehmen musste.

Nicht nur gesetzliche Gebühren kann der Anwalt geltend machen, sondern auch die getätigten Auslagen.
Nicht nur gesetzliche Gebühren kann der Anwalt geltend machen, sondern auch die getätigten Auslagen.

Die Auslagen umfassen u.a.:

  • Telefonkosten
  • Porto
  • Papierkosten
  • Druckkosten
  • Reisekosten

Die Reisekosten können Anwälte meist in voller Höhe in Rechnung stellen, sofern die Anreise des Rechtsbeistands angemessen und diese Option ersatzlos war. Die restlichen Auslagekosten berechnen die meisten Anwälte in Form einer Pauschale von 20 % der RA-Gebühren, die jedoch einen Maximalwert von 20 Euro nicht überschreiten darf (Nr. 7002 VV RVG).

Wie bei jeder Dienstleistung wird zusätzlich zu den Auslagen und Gebühren vom Anwalt noch eine Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhoben (Nr. 7008 VV RVG). Auch die Umsatzsteuer muss vom Auftraggeber, dem Mandanten, entrichtet werden. Der Anwalt gibt sie über die regelmäßige Umsatzsteuererklärung an den Fiskus weiter.

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen – Ein umfassendes Beispiel

Im Folgenden soll eine umfangreiche Berechnung der Veranschaulichung dienen, wie ein Rechtsanwalt seine Gebühren ermittelt. Wir wollen dabei die Rechtsanwaltsgebühren im Bereich Arbeitsrecht berechnen. Es geht dabei um die außergerichtliche Einigung bezüglich einer Abfindungszahlung. Der beauftragte Rechtsanwalt kann einen Vergleich herbeiführen und so ein gerichtliches Verfahren verhindern. Die vereinbarte Abfindung in Höhe von 5.000 Euro bildet den für die Rechtsanwaltsgebühren bedeutsamen Streitwert.

Aus Anlage 2 RVG ergibt sich eine einfache Gebühr in Höhe von 303 Euro. Laut Vergütungsverzeichnis kann folgender Gebührensatz vom Rechtsanwalt geltend gemacht werden:

1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG
Gesamt

454,50 €
393,90 €
20,00 €
868,40 €
165,00 €
1.033,40€

Es entstehen also Anwaltsgebühren im Bereich Arbeitsrecht in Höhe von mindestens 1.033,40 Euro.

Im Folgenden noch ein paar weitere Beispiele für die anfallenden Gebührensätze:

Wie hoch sind die Rechtsanwaltsgebühren, wenn ein Mahnbescheid angefochten werden soll?
Wie hoch sind die Rechtsanwaltsgebühren, wenn ein Mahnbescheid angefochten werden soll?
  1. Anwaltsgebühren im Mahnverfahren
    • 1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG
    • 1,2 Terminsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
    • (Antragsgegnervertretung) 0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG
  2. Anwaltsgebühren bei Zwangsvollstreckung
    • 0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG
    • 0,3 Terminsgebühr, Nr. 3310 VV RVG
Anwälte sind dazu angehalten, mit ihren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Geschieht dies nicht, können sie maximal die im RVG vorgegebenen Beträge geltend machen.

Keine Rechtsanwaltsgebühren bei Erstberatung?

Viele Anwälte werben mit kostenloser Erstberatung. Die Gerichte haben hierzu in den letzten Jahren unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Doch in der letzten Zeit kristallisierte sich heraus, dass diese Werbung grundsätzlich zulässig sei. Zwar dürfen gesetzliche mindest vorgeschriebene Gebühren durch Anwälte nicht unterschritten werden.

Allerdings gibt das RVG bei der Beratungsgebühr in der derzeitigen Form zwar einen Maximal-, nicht jedoch einen Mindestbetrag vor, sodass grundsätzlich auch eine kostenlose Erstberatung möglich ist – sofern es sich hierbei nicht um Konkurrenten verdrängende Werbung handelt.

Und auch, wenn der Anwalt unter der Hand doch die vermeintlich kostenlose Beratungsgebühr gegenüber einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung abrechnet oder die Gebühr im Folgeauftrag verrechnet, handelt es sich dem Grunde nach um widerrechtliche Werbung.

Nach § 34 RVG sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von maximal 190 Euro für die Erstberatung anzusetzen. Jedes weitere Beratungsgespräch darf den Verbraucher maximal 250 Euro je Sitzung kosten. Hinzuzufügen sind auch hier in jedem Fall noch 19 % Umsatzsteuer.

Rechtsanwaltsgebühren über Drittmittel finanzieren?

Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren verweigert? Eine Mahnung kann drohen.
Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren verweigert? Eine Mahnung kann drohen.

Nicht jeder kann die teils hohen Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich auch aus eigener Tasche zahlen. Doch schon das Grundgesetz (GG) bestimmt, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich sei (Artikel 3).

Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, wird Personen, deren eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen, um einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Rechte zu beauftragen, zwei Sondersozialleistungen gewährt:

  1. Beratungshilfe: Hiermit können finanziell schlechtergestellte Personen die Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Die Kosten werden abgesehen von einer geringen Selbstbeteiligung von der Landeskasse getragen. In besonders komplexen Angelegenheiten, die ein Laie nicht allein bewältigen kann, ist auch die außergerichtliche Vertretung durch die Beratungshilfe gedeckt.
  2. Prozesskostenhilfe (PKH): Kommt es zum Verfahren vor Gericht, können Bedürftige PKH beantragen. Dabei werden die im Prozess entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren durch die Prozesskostenhilfe gedeckt. Auch hier sind die Landeskassen für den Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren zuständig – sofern PKH ohne Ratenzahlung gewährt wurde.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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