Geschwindigkeitsmessung aus Anhänger: Verstoß gegen Gebrauchsanweisung?
News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 25. März 2019
Geschwindigkeitsmessung aus speziellem Anhänger – ist das zulässig?
Raser beantragt Rechtsbeschwerde gegen Messverfahren
Im April 2018 wurde ein Pkw-Fahrer mit 22 km/h zu viel auf dem Tacho innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erwischt. Dafür wurde er im September desselben Jahres zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Doch dies wollte der Betroffene nicht akzeptieren und beantragte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Der Grund: Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte aus einem speziellen Anhänger heraus und verstoße damit gegen die Bestimmungen des standardisierten Messverfahrens.
Nach Ansicht des betroffenen Pkw-Fahrers war die Geschwindigkeitsmessung aus einem solchen Anhänger nicht zulässig, da es sich dabei eben weder um ein Kfz noch um ein Stativ oder eine Messkabine handeln würde.
Gericht erkennt keinen Verstoß gegen Gebrauchsanweisung
OLG Bamberg: Die Geschwindigkeitsmessung aus dem Anhänger widerspricht nicht der Gebrauchsanweisung.
Zum einen müsse bedacht werden, dass das Messgerät vor dem Enforcement Trailer entwickelt wurde, weshalb der Einsatz des Letzteren demnach nicht in der Gebrauchsanweisung von Ersterem erwähnt werden konnte.
Das Dokument sei lediglich nicht entsprechend aktualisiert worden, um den Betrieb des speziell für den Einsatz von PoliScanspeed konstruierten Anhängers zu beinhalten.
Zum anderen fehle jeder Anhaltspunkt, dass die Geschwindigkeitsmessung aus dem Spezialanhänger heraus die Messergebnisse verfälschen würde. Daher entspräche der Einsatz im Enforcement Trailer dem standardisierten Messverfahren.
Das folgende Video zeigt die Funktionsweise des Enforcement Trailers (Video vom Hersteller):
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