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Mit dem Mängelbericht von TÜV oder Polizei direkt in die Werkstatt

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Was steht im Mängelbericht?

Hat der TÜV etwas zu beanstanden, stellt er für ihr Fahrzeug einen Mängelbericht aus. Diese Mängel müssen Sie dann beseitigen lassen.
Hat der TÜV etwas zu beanstanden, stellt er für ihr Fahrzeug einen Mängelbericht aus. Diese Mängel müssen Sie dann beseitigen lassen.

Jedes Auto, das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Genauer gesagt, muss es die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen. Das beginnt schon bei scheinbar ganz banalen Dingen, z. B. wenn ein Scheinwerfer nicht richtig funktioniert oder falsch eingestellt ist.

Damit kleine und große Defizite nicht zum Sicherheitsrisiko werden, muss das Fahrzeug regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU), z. B. beim TÜV. Dort nimmt ein Experte das Kfz unter die Lupe und prüft, ob es noch verkehrssicher und umweltverträglich ist und den Bauvorschriften entspricht.

Stellt der Prüfer irgendwelche Mängel fest, hält er diese in einem Mängelbericht fest. Es handelt sich dabei also um eine Auflistung aller Fahrzeugmängel, die der Kfz-Halter beseitigen lassen muss. Allerdings stellt nicht nur der TÜV solche Mängelberichte aus. Manchmal wird auch die Polizei tätig. Was das bedeutet und welche Mängel in dem Bericht stehen können, erfahren Sie hier.

FAQ: Mängelbericht

Wann und durch wen wird der Mängelbericht erstellt?

Zum einen geschieht das durch den TÜV bei der Hauptuntersuchung, zum anderen kann die Polizei einen Mängelbericht ausstellen, wenn ihr erhebliche Fahrzeugmängel bei einer Kontrolle auffallen.

Darf ich trotz der Fahrzeugmängel im Mängelbericht noch weiterfahren?

Das kommt auf das Ausmaß der Mängel an. Es kann sein, dass Ihnen die Fahrt zur Werkstatt gestattet ist. Bei erheblichen Mängeln kann die Polizei den Wagen aber auch ganz aus dem Verkehr ziehen.

Was ist, wenn ich den TÜV-Termin verpasse oder die Mängel nicht rechtzeitig beseitige?

Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Sanktionen vor. Welche das sind, erfahren Sie mit einem Klick hier.

Die Polizei oder der TÜV stellen den Mängelbericht fürs Auto aus

Auch die Polizei kann einen Mängelbericht (sog. Mängelkarte) ausstellen. Im schlimmsten Fall zieht sie das Auto ganz aus dem Verkehr.
Auch die Polizei kann einen Mängelbericht (sog. Mängelkarte) ausstellen.

Wie bereits erwähnt gibt es den Mängelbericht einerseits vom TÜV oder einer anderen Begutachtungsstelle im Zuge der Hauptuntersuchung. Welche Mängel der TÜV-Prüfer notiert und wie er diese bewertet, klären wir im Nachfolgenden noch etwas genauer.

Zunächst möchten wir noch auf die sog. Mängelkarte eingehen. So heißt nämlich der Mängelbericht, wenn der nicht vom TÜV, sondern der Polizei ausgestellt wird. Dies kann geschehen, wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten und die Ordnungshüter feststellen, dass …

  • … der TÜV abgelaufen ist,
  • unzulässige Fahrzeugteile verbaut sind (z. B. illegales Tuning),
  • … der Zustand des Fahrzeugs so mangelhaft ist, dass dies Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben könnte.

In ihrem Mängelbericht bzw. auf der Mängelkarte notiert die Polizei die Defizite und gleichzeitig die Frist, innerhalb derer diese behoben werden müssen.

Achtung: Innerhalb der Frist müssen Sie sowohl die Mängel beseitigen lassen als auch den Nachweis der Beseitigung erbringen. Es reicht also nicht, am letzten Tag der Frist in die Werkstatt zu fahren und den Nachweis dann später einzureichen. Verpassen Sie die Frist, geht eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, die dann eine Überprüfung des Kfz anordnen oder sogar den Betrieb des Fahrzeugs untersagen kann.

Mängelbericht von der Polizei erhalten oder TÜV abgelaufen? Dieses Bußgeld droht

TBNRVer­stoßDa­zu­ge­höri­ge Ge­setze & Ver­ord­nun­genSank­tio­nen
Fahrzeuge mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung
329000Fest­gestell­te Män­gel nicht in­ner­halb eines Mo­nats beho­ben§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329101Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um bis zu 2 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat15 €
329102Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­überprü­fung bis zu 2 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat15 €
329042Prüf­proto­koll nicht bis zur nächsten Si­cher­heits­kontrolle auf­bewahrt§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329048Kein vor­schrifts­mäßiges Prüf­buch für das Fahr­zeug ge­führt§ 29 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329054Prüf­buch nicht bis zur end­gül­tigen Au­ßerbetrieb­setzung auf­be­wahrt§ 29 Abs. 13, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329107Termin zur fäl­ligen Haupt­untersu­chung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat25 €
329108Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­überprü­fung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat
25 €
329601Termin zur fäl­ligen Haup­tuntersu­chung um mehr als 4 bis zu 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329602Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­prü­fung um mehr als 4 bis zu 8 Monate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329607Termin zur fäl­ligen Haupt­untersu­chung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat75 €,
1 Punkt1P
329608Termin zur fäl­ligen Sicher­heitsüber­prüfung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat75 €,
1 Punkt1P
Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Sicherheitsprüfung
329113Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat
15 €
329119Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 4 bis zu 8 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.2 BKat25 €
329610Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329124Fahrzeug nach Män­gel­besei­tigung nicht recht­zeitig vorge­führt§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187 BKat15 €
329006Spätester Mo­nat für die Haupt­untersu­chung nicht durch eine Prüf­pla­ket­te auf dem Kenn­zeichen nach­gewiesen§ 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329012Spätester Mo­nat für die Haupt­untersu­chung nicht durch eine Prüf­marke und SP-Schild nach­gewie­sen§ 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329018Prüfplaket­te/ Prüf­marke in kei­nem ord­nungs­gemäßen Zus­tand§ 29 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG5 €
329024Betrieb wur­de wegen feh­lender Prüf­plakette/ -marke unter­sagt und die Kenn­zeichen weder ent­stem­pelt noch wurde der Fahr­zeug­schein abg­elie­fert§ 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG15 €
329612Betriebs­verbot/ Be­schrän­kung wegen feh­lender Prüf­plaket­te/ -marke miss­achtet

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187a BKat
60 €,
1 Punkt1P
329030Verbots­widriges An­bringen von Ein­rich­tungen, die mit der Prüf­plaket­te/ -marke ver­wechselt wer­den kön­nen§ 29 Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG
10 €
329036Unter­suchungs­bericht nicht bis zur nächs­ten Haupt­untersu­chung aufbe­wahrt§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €

Mängelklassen: Von „Hinweis“ bis „verkehrsunsicher“

Im Mängelbericht steht nicht nur, ob Mängel vorhanden, sondern auch, wie schwerwiegend diese einzuschätzen sind. Manche Defizite sind so gering, dass das Kfz trotzdem die Prüfplakette bekommt. Andere sind so schwer, dass das Auto vorläufig oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Es gibt folgende Mängelklassen:

Stehen schwerwiegende Defizite im Mängelbericht, darf das Kfz nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Stehen schwerwiegende Defizite im Mängelbericht, darf das Kfz nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
  • Hinweis (HW): Strenggenommen verweist der Prüfer damit nicht auf einen Mangel, sondern z. B. auf verschlissene Stellen, die wahrscheinlich bald zum Mangel werden könnten. Ein Hinweis steht der neuen Plakette nicht im Weg.
  • Ohne (erkennbare) Mängel (OM): Damit besteht Ihr Auto die Hauptuntersuchung, Sie bekommen die neue Plakette und dürfen unbescholten von dannen ziehen.
  • Geringe Mängel (GM): Zwar fordert der TÜV-Prüfer Sie in der Regel auf, die Defizite zu beseitigen, die Plakette gibt es meistens trotzdem.
  • Erhebliche Mängel (EM): Mit dieser Mängelklasse haben Sie erstmal keine Chance mehr auf die Plakette. Stattdessen sollten Sie schleunigst in die Werkstatt und innerhalb eines Monats zur Nachprüfung.
  • Gefährliche (verkehrsgefährdende) Mängel (VM): Auch hier lässt der Prüfer keine Toleranz mehr zu. Die Plakette gibt es erst, wenn Sie in der Nachprüfung zeigen, dass Sie den Mangel behoben haben.
  • Verkehrsunsicher (VU): Sind die Mängel so gravierend, dass die Verkehrssicherheit des Kfz nicht mehr gewährleistet werden kann, erhalten Sie keine Plakette. Außerdem teilt der TÜV-Prüfer den Zustand des Fahrzeugs der Zulassungsstelle mit. Fahren dürfen Sie damit dann nicht mehr.

Müssen Sie nach dem Mängelbericht nochmal zum TÜV, fallen erneut Kosten an. Diese variieren je nach Region, sind aber in der Regel nicht so hoch wie die Gebühren der Hauptuntersuchung.

Einen ausführlichen Mängelkatalog finden Sie in der Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-Richtlinie. Dem Katalog können Sie ganz konkrete Mängel entnehmen und nachlesen, in welche Mängelklasse diese im Mängelbericht zugeordnet werden.

Trotz TÜV-Mängelbericht weiterfahren – ist das erlaubt?

Es gibt viele Defizite, die der Prüfer in den Mängelbericht schreibt: TÜV abgelaufen, Handbremse kaputt, Rostlöcher am Auspuff etc. Eine Fahrt in die Werkstatt lässt sich dann nicht mehr vermeiden. Doch dürfen Sie mit dem bemängelten Kfz in diesem schlechtem Zustand überhaupt noch in die Werkstatt fahren?

Das kommt darauf an, wie schlimm die Mängel sind. Ab der Mängelklasse „VM“, also bei gefährlichen Mängeln, kann der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden. Bei geringeren Mängeln ist es oft möglich, noch die nächste Werkstatt anzusteuern. Für alle Fälle sollten Sie den Mängelbericht jedoch zur Hand haben.

Bis wann muss ich die Mängel beseitigen? Nach TÜV-Termin und Mängelbericht besteht eine Frist von einem Monat. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie zur Nachprüfung erscheinen. Falls es sich beim letzten Tag dieser Frist um ein Samstag, Sonntag oder einen Feiertag handelt, gilt stattdessen der darauf folgende Werktag.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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1 Kommentar

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  1. André K
    Am 22. März 2022 um 13:19

    Danke

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