Mit dem Mängelbericht von TÜV oder Polizei direkt in die Werkstatt
Letzte Aktualisierung am: 16. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Was steht im Mängelbericht?
Jedes Auto, das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Genauer gesagt, muss es die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen. Das beginnt schon bei scheinbar ganz banalen Dingen, z. B. wenn ein Scheinwerfer nicht richtig funktioniert oder falsch eingestellt ist.
Damit kleine und große Defizite nicht zum Sicherheitsrisiko werden, muss das Fahrzeug regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU), z. B. beim TÜV. Dort nimmt ein Experte das Kfz unter die Lupe und prüft, ob es noch verkehrssicher und umweltverträglich ist und den Bauvorschriften entspricht.
Stellt der Prüfer irgendwelche Mängel fest, hält er diese in einem Mängelbericht fest. Es handelt sich dabei also um eine Auflistung aller Fahrzeugmängel, die der Kfz-Halter beseitigen lassen muss. Allerdings stellt nicht nur der TÜV solche Mängelberichte aus. Manchmal wird auch die Polizei tätig. Was das bedeutet und welche Mängel in dem Bericht stehen können, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Mängelbericht
Zum einen geschieht das durch den TÜV bei der Hauptuntersuchung, zum anderen kann die Polizei einen Mängelbericht ausstellen, wenn ihr erhebliche Fahrzeugmängel bei einer Kontrolle auffallen.
Das kommt auf das Ausmaß der Mängel an. Es kann sein, dass Ihnen die Fahrt zur Werkstatt gestattet ist. Bei erheblichen Mängeln kann die Polizei den Wagen aber auch ganz aus dem Verkehr ziehen.
Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Sanktionen vor. Welche das sind, erfahren Sie mit einem Klick hier.
Die Polizei oder der TÜV stellen den Mängelbericht fürs Auto aus
Wie bereits erwähnt gibt es den Mängelbericht einerseits vom TÜV oder einer anderen Begutachtungsstelle im Zuge der Hauptuntersuchung. Welche Mängel der TÜV-Prüfer notiert und wie er diese bewertet, klären wir im Nachfolgenden noch etwas genauer.
Zunächst möchten wir noch auf die sog. Mängelkarte eingehen. So heißt nämlich der Mängelbericht, wenn der nicht vom TÜV, sondern der Polizei ausgestellt wird. Dies kann geschehen, wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten und die Ordnungshüter feststellen, dass …
- … der TÜV abgelaufen ist,
- … unzulässige Fahrzeugteile verbaut sind (z. B. illegales Tuning),
- … der Zustand des Fahrzeugs so mangelhaft ist, dass dies Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben könnte.
In ihrem Mängelbericht bzw. auf der Mängelkarte notiert die Polizei die Defizite und gleichzeitig die Frist, innerhalb derer diese behoben werden müssen.
Mängelbericht von der Polizei erhalten oder TÜV abgelaufen? Dieses Bußgeld droht
TBNR | Verstoß | Dazugehörige Gesetze & Verordnungen | Sanktionen |
---|---|---|---|
Fahrzeuge mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung | |||
329000 | Festgestellte Mängel nicht innerhalb eines Monats behoben | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329101 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um bis zu 2 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat | 15 € |
329102 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung bis zu 2 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat | 15 € |
329042 | Prüfprotokoll nicht bis zur nächsten Sicherheitskontrolle aufbewahrt | § 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329048 | Kein vorschriftsmäßiges Prüfbuch für das Fahrzeug geführt | § 29 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329054 | Prüfbuch nicht bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung aufbewahrt | § 29 Abs. 13, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329107 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat | 25 € |
329108 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat | 25 € |
329601 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329602 | Termin zur fälligen Sicherheitsprüfung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329607 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
329608 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Sicherheitsprüfung | |||
329113 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat | 15 € |
329119 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.2 BKat | 25 € |
329610 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329124 | Fahrzeug nach Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187 BKat | 15 € |
329006 | Spätester Monat für die Hauptuntersuchung nicht durch eine Prüfplakette auf dem Kennzeichen nachgewiesen | § 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329012 | Spätester Monat für die Hauptuntersuchung nicht durch eine Prüfmarke und SP-Schild nachgewiesen | § 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329018 | Prüfplakette/ Prüfmarke in keinem ordnungsgemäßen Zustand | § 29 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG | 5 € |
329024 | Betrieb wurde wegen fehlender Prüfplakette/ -marke untersagt und die Kennzeichen weder entstempelt noch wurde der Fahrzeugschein abgeliefert | § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329612 | Betriebsverbot/ Beschränkung wegen fehlender Prüfplakette/ -marke missachtet B-Verstoß | § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187a BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329030 | Verbotswidriges Anbringen von Einrichtungen, die mit der Prüfplakette/ -marke verwechselt werden können | § 29 Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329036 | Untersuchungsbericht nicht bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahrt | § 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
Mängelklassen: Von „Hinweis“ bis „verkehrsunsicher“
Im Mängelbericht steht nicht nur, ob Mängel vorhanden, sondern auch, wie schwerwiegend diese einzuschätzen sind. Manche Defizite sind so gering, dass das Kfz trotzdem die Prüfplakette bekommt. Andere sind so schwer, dass das Auto vorläufig oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Es gibt folgende Mängelklassen:
- Hinweis (HW): Strenggenommen verweist der Prüfer damit nicht auf einen Mangel, sondern z. B. auf verschlissene Stellen, die wahrscheinlich bald zum Mangel werden könnten. Ein Hinweis steht der neuen Plakette nicht im Weg.
- Ohne (erkennbare) Mängel (OM): Damit besteht Ihr Auto die Hauptuntersuchung, Sie bekommen die neue Plakette und dürfen unbescholten von dannen ziehen.
- Geringe Mängel (GM): Zwar fordert der TÜV-Prüfer Sie in der Regel auf, die Defizite zu beseitigen, die Plakette gibt es meistens trotzdem.
- Erhebliche Mängel (EM): Mit dieser Mängelklasse haben Sie erstmal keine Chance mehr auf die Plakette. Stattdessen sollten Sie schleunigst in die Werkstatt und innerhalb eines Monats zur Nachprüfung.
- Gefährliche (verkehrsgefährdende) Mängel (VM): Auch hier lässt der Prüfer keine Toleranz mehr zu. Die Plakette gibt es erst, wenn Sie in der Nachprüfung zeigen, dass Sie den Mangel behoben haben.
- Verkehrsunsicher (VU): Sind die Mängel so gravierend, dass die Verkehrssicherheit des Kfz nicht mehr gewährleistet werden kann, erhalten Sie keine Plakette. Außerdem teilt der TÜV-Prüfer den Zustand des Fahrzeugs der Zulassungsstelle mit. Fahren dürfen Sie damit dann nicht mehr.
Müssen Sie nach dem Mängelbericht nochmal zum TÜV, fallen erneut Kosten an. Diese variieren je nach Region, sind aber in der Regel nicht so hoch wie die Gebühren der Hauptuntersuchung.
Trotz TÜV-Mängelbericht weiterfahren – ist das erlaubt?
Es gibt viele Defizite, die der Prüfer in den Mängelbericht schreibt: TÜV abgelaufen, Handbremse kaputt, Rostlöcher am Auspuff etc. Eine Fahrt in die Werkstatt lässt sich dann nicht mehr vermeiden. Doch dürfen Sie mit dem bemängelten Kfz in diesem schlechtem Zustand überhaupt noch in die Werkstatt fahren?
Das kommt darauf an, wie schlimm die Mängel sind. Ab der Mängelklasse „VM“, also bei gefährlichen Mängeln, kann der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden. Bei geringeren Mängeln ist es oft möglich, noch die nächste Werkstatt anzusteuern. Für alle Fälle sollten Sie den Mängelbericht jedoch zur Hand haben.
Danke