Garagennutzung: Was ist erlaubt und was nicht?
Letzte Aktualisierung am: 8. August 2025
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FAQ: Garagennutzung
Die Garagennutzung ist per Gesetz in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Die Bundesländer können eigene Vorgaben diesbezüglich machen. Allerdings gibt es auch einheitliche Regelungen, welche zum Beispiel die Garagengröße betreffen. Zudem gilt überall in Deutschland, dass Sie nur Ihr Kraftfahrzeug in der Garage parken dürfen.
Grundsätzlich soll sich die Garagennutzung darauf beschränken, dass diese einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug darstellt. Alle Gegenstände, die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen, dürfen dort gelagert werden. Das schließt zum Beispiel Reifen oder eine Dachbox mit ein.
Da sich bei Garagen die Nutzung nur auf mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Gegenstände beschränkt, dürfen Sie diese nicht als Lagerraum für andere Dinge nutzen. Eine Garagennutzung als Werkstatt ist somit ebenfalls verboten.
Ja. Eine unsachgemäße Garagennutzung kann dazu führen, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab. In Hessen ist beispielsweise eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro möglich, wenn Sie eine Garage zweckentfremden.
Welche Vorschriften gibt es zur Garagennutzung?
Inhaltsverzeichnis:

Wer in Deutschland eine Garage bauen möchte, muss sich eine entsprechende Genehmigung einholen. Die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer legen fest, welchen Vorgaben dieser Abstellraum gerecht werden muss.
Unterschieden wird zum Beispiel zwischen:
- Kleingaragen: bis 100 m²
- Mittelgaragen: 100 m² bis 1.000 m²
- Großgaragen: über 1.000 m² (Als Großgaragen werden auch solche bezeichnet, die über mehr als 50 Stellplätze verfügen.)
Zudem müssen beim Bau strikte Bestimmungen bezüglich der Maße von Decken, Wänden sowie der Mindestlänge und -breite von Stellplätzen eingehalten werden. Die Baugenehmigung geht auch mit einer Zweckbestimmung einher: Eine Garagennutzung ist nur als Stellplatz für ein Kraftfahrzeug erlaubt.
Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Garagen. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie in Ihrer eigenen Garage nur das Kraftfahrzeug abstellen dürfen. Es ist auch erlaubt, Gegenstände, die mit dem Wagen in Zusammenhang stehen, dort unterzubringen.
Daraus ergibt sich, dass eine zusätzliche Garagennutzung als Lagerraum für die nachfolgenden Gegenstände erlaubt ist:
- Wagenheber
- Reifen
- Dachboxen und Dachgepäckträger
- Starthilfekabel
- Kraftstoff in geringen Mengen (variiert je Garagenverordnung in den einzelnen Bundesländern)
- Öl, Frostschutzmittel und Scheibenreiniger (in unerheblichen Mengen)
Gut zu wissen: Viele Bundesländer verfügen über eine eigenständige Garagenverordnung, welche die Vorgaben zur Garagennutzung definiert. Einige Bundesländer haben diese Bestimmungen allerdings auch in andere Verordnungen integriert. In Berlin trat die Garagenverordnung zum Beispiel 2004 außer Kraft. Sie ist nun in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen integriert.
Garagen: Diese Nutzung ist verboten

Wie bereits erwähnt, sieht das Garagennutzungsrecht vor, dass diese nur als Abstellfläche für ein Kfz dienen sollen. Verboten ist daher eine:
- Garagennutzung als Abstellraum, zum Beispiel für eine Skiausrüstung oder andere sperrige Gegenstände, die eigentlich in den Keller gehören
- Garagennutzung als Werkstatt (Hierbei können sogar Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für die Umwelt drohen, wenn entsprechende Materialien nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.)
- Garagennutzung als Partykeller, Büro oder Schlafplatz
Nutzung der Garage: Zweckentfremdung kann zu Bußgeld führen
In Deutschland ist die ausschließliche Garagennutzung für Kfz Pflicht, da der öffentliche Parkraum immer geringer wird. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab.
Bei einer Zweckentfremdung, wenn Sie die Garage also zum Beispiel als Hobbyraum nutzen, können schon einmal 500 Euro fällig werden. Die Ordnungsämter sind befugt, die Garagennutzung zu kontrollieren.
Wichtig: Neben Verordnungen kann die Garagennutzung zusätzlich auch im Mietvertrag geregelt sein, wenn Sie einen entsprechenden Stellplatz anmieten. Verstoßen Sie hierbei gegen die Vorgaben, droht Ihnen nicht selten eine Kündigung.
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Wie bringe ich eine Anzeige gegen brennende Gegenstände in einer 6 KFZ Tiefgarage an.
Hausverwaltung reagiert nicht.
Feuerwehr !!!
Wenn Sie eine oder mehrere Garagen haben dürfen Sie dort keine E-Scooter oder Fahrräder parken sondern nur Autos das sagt der Gesetzgeber
Auch in Baden-Württemberg gibt es ja eine Garagenverordnung, allerdings keinen dazugehörigen Bußgeldkatalog.
Wie kann das sein?
Bei und im Ort wird der Parkraum immer knapper und manche Garagenbesitzer haben ihre Garage bis oben hin vollgestellt bzw. zur „Werkstatt“ umgebaut, so dass ein Auto definitiv keinen Platz mehr hat.
Weder das Ordnungsamt noch die Bürgerbeauftragte des Landes konnte mir weiterhelfen bzw. bekam ich immer wieder die Auskunft, es gibt keinen Bußgeldkatalog.
Das kann doch nicht sein. Eine Verordnung aber Verstöße werden nicht geahndet.
Am einfachsten wäre es, wenn jegliches Parken im öffentlichen Raum mit Kosten belegt ist, Parkgebühr oder Bußgeld oder sonst was. Aber die Parkgebühr muss höher sein als die zB in Bayern noch immer 30 Euro/Jahr für Anwohner. Dann wird jeder, der ein Auto hat, sich überlegen, ob er das nicht doch besser in der eigenen Garage oder Carport oder sonstwo auf seinem eigenen Grundstück abstellt – genau das war schon der Sinn der Reichsgaragenverordnung von Hitler, den öffentlichen Raum von parkenden Autos freizuhalten, denn die Straße ist zum Fahren da. Wer 2 Autos hat, wird sich dann vermutlich auch für den Zweitwagen einen Stellplatz von privat suchen.
Alles rund ums Parken ist sehr unverständlich geregelt, in München gibt es klare Aussagen der CSU „wir werden nichts gegen die illegalen Parker tun, selbst wenn die dem Müllfahrzeug und dem Rettungswagen den Weg versperren“