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Wie erfolgt beim Fahrverbot die Fristberechnung?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Was ist ein Fahrverbot?

Beim Fahrverbot erfolgt die Fristberechnung nach dem jeweiligen Kalendermonat.
Beim Fahrverbot erfolgt die Fristberechnung nach dem jeweiligen Kalendermonat.

Ein Fahrverbot kann für einen Monat, zwei Monate oder drei Monate angeordnet werden. Es kommt in Betracht, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, für die mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden oder auch, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

Das Fahrverbot gilt als sogenannte Nebenfolge. Denn es kommt zusätzlich zum Bußgeld und den Punkten in Flensburg hinzu. Anders als beim Fahrerlaubnisentzug behält der Betroffene zwar seine Fahrerlaubnis, darf jedoch für einen bestimmten Zeitraum keinen Gebrauch von ihr machen.

Das Führerscheindokument wird in aller Regel in amtliche Verwahrung genommen. Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Betroffene es automatisch zurück. Beim Fahrverbot kann die Fristberechnung jedoch etwas verwirrend sein.

FAQ: Frist beim Fahrverbot

Wann beginnt die Frist für das Fahrverbot?

Ersttäter können sich den Beginn des Fahrverbotes aussuchen. Für alle anderen Verkehrssünder beginnt dieser mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Führerschein etwas später bei der Behörde abgeben. Das Fahrverbot ist trotzdem wirksam und Sie dürfen nicht fahren.

Wie lange geht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot wird zumeist zwischen einem und drei Monaten verhängt. Es kommt auf den Kalendermonat an, wie lange die Fahrpause tatsächlich gilt. Mehr dazu hier.

Wann darf ich wieder fahren?

In der Regel verschickt die zuständige Behörde den Führerschein so, dass er einige Tage vor Fristablauf wieder bei Ihnen eintrifft. Daneben finden Sie dann eine Auskunft, wann Sie wieder fahren dürfen.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Fristberechnung: Gilt das Fahrverbot sofort?

Die Fristberechnung ist beim Fahrverbot auch davon abhängig, wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Die Fristberechnung ist beim Fahrverbot auch davon abhängig, wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

In Sachen Fahrverbot und Fristberechnung können verschiedene Fragestellungen betrachtet werden. Ab wann ein Fahrverbot gilt, ist davon abhängig, ob bereits in den letzten zwei Jahren ein Fahrverbot gegen den Betroffenen vollstreckt wurde. Ist das der Fall, gilt das Fahrverbot ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids.

Handelt es sich jedoch um einen Ersttäter, gilt das Fahrverbot nach offizieller Fristberechnung ab einem selbst gewählten Datum innerhalb von vier Monaten nach der Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2a StVG). Wurde der Führerschein am Ende der Frist noch nicht abgegeben, läuft das Fahrverbot ab dem Fristende.

Wie lange dauert das Fahrverbot?

Ein Monat, zwei Monate und drei Monate Fahrverbot: Die Fristberechnung sieht hier vor, dass der Kalendermonat ausschlaggebend ist. Es handelt sich also nicht pauschal um vier Wochen oder dreißig Tage – vielmehr ist der Monat maßgeblich, in dem der Führerschein abgegeben wird.

Wählt ein Ersttäter also beispielsweise den 15. Juli, um sein Fahrverbot anzutreten, so umfasst es eine Dauer von 31. Tagen. Besonders günstig ist daher normalerweise die Abgabe im Februar. Hier würde lediglich eine 28-tägige Dauer anstehen – sofern es sich um kein Schaltjahr handelt.

Stichtag: Eingang bei der Behörde

Betroffene sollten jedoch beachten, dass beim Fahrverbot die Fristberechnung ab dem Tag erfolgt, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Es zählt somit der Eingang bei der Behörde. Das ist vor allem wichtig, wenn der Führerschein per Post versendet und nicht persönlich bei der Bußgeldstelle abgegeben wird.

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass das Fahrverbot und die Fristberechnung zusammenfallen. Denn selbst wenn der Führerschein nicht abgegeben wurde, das Fahrverbot jedoch offiziell läuft, fahren Betroffene in der Regel ohne Fahrerlaubnis, was einen Straftatbestand darstellt.

Auf der anderen Seite kann es sein, dass das Fahrverbot offiziell noch nicht begonnen hat, etwa weil noch ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid besteht, der Betroffene den Führerschein jedoch bereits an die Behörde geschickt hat.

Wann das Fahrverbot laut Fristberechnung endet, teilt die Behörde normalerweise rechtzeitig mit.
Wann das Fahrverbot laut Fristberechnung endet, teilt die Behörde normalerweise rechtzeitig mit.

Diese zusätzliche Zeit wird nicht abgezogen – die Zurücknahme eines Einspruchs sollte also unter Beachtung der Fahrverbot-Fristberechnung koordiniert werden.

Wann darf wieder gefahren werden?

Wessen Führerschein bspw. am 15. Juli bei der Behörde eingetroffen ist, darf in aller Regel am 15. August wieder fahren (= 31 Tage). Wer am 08. April den Führerschein abgibt, darf am 08. Mai wieder fahren (= 30 Tage).

Normalerweise bekommen Betroffene den Führerschein bereits frühzeitig zurück, da die Behörden meist schon einige Tage vorher die Postsendung aufgeben. Dem Führerschein liegt dann normalerweise ein Hinweis bei, ab welchem Tag tatsächlich wieder die Fahrerlaubnis genutzt werden kann.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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4 Kommentare

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  1. Eren
    Am 31. Dezember 2023 um 1:07

    Wenn ein Bußgeldbescheid Rechtskräftig ist, darf man immer noch entscheiden, ob man den Führerschein doch behalten möchte. Natürlich mit Verdoppelung des Bußgeldes.

    Danke im Voraus.

  2. Darius S
    Am 24. September 2022 um 11:41

    Laut Deutschen Post ist der Hührerschein am 09.09.2022 vormittags mittels Einschroeben bei der Behörde eingegangen, das Fahrverbot soll aber erst ab dem 13.09. gelten.
    Gibt es ein Urteil, welches man zitieren kann, es gilt ja der Eingang bei der Behörde, in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Magdeburg.

  3. Martin F
    Am 15. März 2022 um 14:57

    Ich frage mich nach welcher Vorschrift das Ende der Verbotsfrist zu ermitteln ist?

    § 25 StVG trifft lediglich Aussagen zum Beginn des Fahrverbots und zu dessen Dauer, nicht jedoch wann es endet.

    Ich komme hier (bei Ordnungswidrigkeiten) über § 46 Abs. 1 OWiG zu § 43 Abs. 1 StPO. Hiernach endet die Frist jedoch erst “mit Ablauf des Tages […], der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat […].”

    Dies würde meiner Meinung nach, um ein im Artikel genanntes Beispiel aufzugreifen, bedeuten: Wird der Führerschein am 15. Juli in der Behörde abgegeben (= Fristbeginn), endet das Fahrverbot gem. v. g. Vorschrift mit Ablauf des 15. August (also 24:00 Uhr), sodass erst ab 16. August wieder gefahren werden darf.

    Habe ich hier die richtige Rechtsauffassung oder liege ich falsch?

  4. Svetlana N
    Am 23. Dezember 2020 um 10:36

    Netter Hallo.
    Der Führerschein wurde am 19.12.20 per Einschreiben bei Der Post abgegeben. Am 23.12 ist es noch unterwegs und bei der Behörde nicht eingetroffen.
    Frage: habe ich seit dem 19.12 einen Fahrverbot ?
    Eine Woche einfach für nichts….
    Danke,

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