Bußgeldbescheid-Frist: Welche Fristen gelten bei Einspruch & Co?
Letzte Aktualisierung am: 6. August 2025
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Wie sind die Fristen beim Bußgeldbescheid?

Wenn Sie im Straßenverkehr die Geschwindigkeit überschreiten oder über eine rote Ampel fahren, droht Ihnen häufig ein Bußgeld. Ein Bußgeldbescheid gibt in der Briefform Auskunft über Ihr Vergehen und wie viel Sie dafür zahlen müssen. Häufen werden dabei folgende Fragen gestellt: Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid? Oder welche Frist ist beim Bußgeldbescheid zu kennen? Wann tritt eine Verjährung ein?
Autofahrer, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, stellen sich meist diese Fragen. Die Antworten dazu und welche Frist für den Bußgeldbescheid eine große Rolle spielt, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid
Sowohl beim Versand der Bußgeldbescheide als auch beim Einlegen eines Einspruchs müssen Fristen eingehalten werden.
Die Bußgeldstelle hatte in der Regel drei Monate Zeit, um dem Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid zu zustellen. Danach tritt die Verjährung ein. Allerdings gibt es verschiedene Umstände, die zur Unterbrechung der Verjährung führen.
Möchten Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt möglich. Danach gilt der Bescheid als rechtskräftig.
Bußgeldbescheid und Frist: Die Zustellung ist wichtig
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, kann die Zeitspanne zwischen dem Verstoß und dem Erhalt des Bußgeldbescheids mit Nennung der Geldbuße nicht immer sicher genannt werden. Häufig schwankt der Zeitraum der genauen Zustellung.
In der Regel ist es jedoch so, dass der Anhörungsbogen zuerst ankommt und danach der Bußgeldbescheid, meist einen Monat nach der Tat. Allerdings kann die Zustellung auch zwei oder sogar drei Monate dauern. Die Frist nach einem Blitzer ist gesetzlich nicht verankert. Dennoch kann nach einer Dauer von länger als drei Monaten, die Frist der Ordnungswidrigkeit verjährt sein, sofern die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde.
Frist beim Bußgeldbescheid für die Zustellung
Ist ein Brief mit einem Bescheid bei Ihnen zu Hause angekommen, müssen Sie eine Geldbuße zahlen. Diese sollte innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Ausgehend ist die Frist ab der Zustellung vom Bußgeldbescheid.
Die Behörden gehen davon aus, dass drei Tage nach der Absendung des Bescheids, die zweiwöchige Frist startet. Sollten Sie das geforderte Geld nicht gemäß der im Bußgeldbescheid genannten Frist zahlen und ist ein Einspruch nicht möglich, kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Geblitzt und Strafzettel – Frist der Zustellung?

Einen Strafzettel können Sie bekommen, wenn Sie geblitzt wurden, einen Rotlichtverstoß begangen haben oder falsch geparkt und gehalten haben. Häufig erhalten Sie dafür schon vor Ort einen Strafzettel, wodurch die Zustellung des Bußgeldbescheids erspart wird.
Sobald Sie allerdings diesen Zettel ignorieren, wird Ihnen von der Behörde ein Bußgeldbescheid mit genannten Fristen zugestellt.
Frist zum Einspruch beim Bußgeldbescheid
Sofern Sie bei der Überprüfung festgestellt haben, dass der Ihnen zugestellte Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch erheben. Bei dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Frist von 14 Tagen festgelegt. Wenn andere Umstände anfallen, dass sie beispielsweise bei der Ankunft des Bescheids im Urlaub waren, können auch Ausnahmen geltend gemacht werden.
Als Nachweis für den tatsächlichen Urlaubsaufenthalt müssen Reiseunterlagen bei der Behörde eingereicht werden. Es ist wichtig beim Bußgeldbescheid den Einspruch gemäß der Frist einzulegen.
Verjährung – Wann ist bei einem Bußgeldbescheid die Frist dafür?
Bei einem Bescheid existiert die Frist der Verjährung. Das bedeutet, dass vom Tattag an die Verjährungsfrist drei Monate läuft. Wenn in dieser Zeit weder Anhörungsbogen noch Bußgeldbescheid eingetroffen sind, gilt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr als verjährt.
Einige Möglichkeiten können aber die Verjährungsfrist unterbrechen. So zum Beispiel der Erhalt des Anhörungsbogens. Sobald dieser zugestellt wurde, beginnt die dreimonatige Frist von vorn.



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erhalte am 20. Juni 18 eine Anhörung im Bußgeldverfahren „überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h“ Tatzeit 15/5/18-13:41 Uhr- festgestellte Geschwindigkeit 82 km/h-
Habe Widerspruch (20/6/18) eingelegt, daß ich bei der Messung auf der zweispurigen Strasse (B 27) rechts befuhr und nicht schneller als 60 Km/h, was aus Sichtweise meine Tachoanzeige und die Digitalanzeige des TomTom bestätigte. Zur gleichen Zeit wurde ich von einer Frau mit BL- Kennzeichen und hellem PKW, dieser schneller unterwegs war, von links überholt.
Diese Erkenntnis habe ich im Widerspruch angegeben, was im Bußgeldbescheid- Eingang 17/08/18 mit „Ihre angaben wurden geprüft, führten jedoch zu keinem anderen Ergebnis“ widersprochen und zusätzlich mit OWiG = € 70,00 + Gebühr= € 25,- + Auslagen = € 3,50 als Gesamtforderung + 1 Pkt Flensburg belegt.
Ist dies gerechtfertigt?
Hallo Günther R.,
das können wir aus der Ferne nur schlecht beurteilen, da wir die genauen Umstände und die Strecke nicht kennen. Haben Sie Zweifel, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org