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Aufwandsentschädigung nach einem Unfall: Was ist üblich?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Aufwandspauschale bei einem Unfall im Straßenverkehr

Nach der herrschenden Rechtsprechung steht einem Geschädigten eine Aufwandsentschädigung nach einem Unfall zu.
Nach der herrschenden Rechtsprechung steht einem Geschädigten eine Aufwandsentschädigung nach einem Unfall zu.

Verkehrsunfälle ereignen sich in der Regel plötzlich, unerwartet und passen den Betroffenen zumeist so überhaupt nicht in den Kram. Kaum ist der erste Schock überwunden, setzt sich nicht selten ein mühseliges Prozedere in Gang, denn in den meisten Fällen ist eine gütliche und außergerichtliche Einigung unter den Unfallparteien nicht möglich.

Hier ein Telefonat mit der Versicherung, da ein Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt – es gilt wahrlich eine Menge zu regeln und bei all den verschiedenen Schadenspositionen blickt zudem auch kaum noch jemand richtig durch. Oft muss das Kfz in Reparatur und die Frage, welche Ansprüche wem nun zustehen, steht im Raum.

Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkle. In diesem Ratgeber widmen wir uns dem Thema „Aufwandsentschädigung nach einem Unfall“. Was hierunter zu verstehen ist, in welcher Höhe sie im Regelfall anzusetzen ist und weshalb nach einem Unfall die Aufwandsentschädigung überhaupt ins Spiel kommt, erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Aufwandsentschädigung nach einem Unfall

Wofür kann eine Aufwandsentschädigung nach einem Unfall gefordert werden?

Neben Schadenersatzforderungen kann auch der Aufwand, der während der Schadensregulierung anfällt, in Rechnung gestellt werden (z. B. Briefverkehr, Fahrtkosten).

Ist die Unkostenpauschale dasselbe wie die Aufwandsentschädigung?

Ja, beide Begriffe meinen dieselben Aspekte.

Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung nach einem Unfall?

In der Regel werden zwischen 15 und 25 Euro gewährt. Klicken Sie hier, um in der Tabelle Beispiele zu sehen.

Was ist die Aufwandsentschädigung nach einem Unfall?

Unter einer Aufwandsentschädigung bzw. Aufwandspauschale nach einem Unfall ist eine Schadensposition zu verstehen, die neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld dem Unfallgegner gegenüber geltend gemacht werden kann.

Die Aufwandsentschädigung wird teilweise auch als Kostenpauschale oder Unkostenpauschale bezeichnet.

Durch die Aufwandsentschädigung beim Unfall soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem oder den Unfallgeschädigten zwecks Regulierung der Ansprüche im Anschluss an das Schadensereignis ein gewisser Kostenaufwand entsteht.

Immerhin müssen Telefonate geführt und/oder Schriftsätze verschickt werden, sei es an die gegnerische Versicherung, den begutachtenden Sachverständigen, an das Gericht, bei dem der Zivilprozess anhängig ist oder aber an den beauftragten Rechtsanwalt. Muss ein Schreiben auf dem postalischen Weg übersandt werden, fallen Kosten an und auch ein Telefonat gibt es bekanntermaßen nicht umsonst.

Durch die Aufwandsentschädigung sind mithin folgende Positionen abgedeckt:

  • Kosten für sämtliche zu führende Telefonate nach dem Unfall
  • Kosten für den gesamten Briefverkehr
  • Faxkosten
  • Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Terminen
Der Zeitaufwand, der mit dem Führen von Telefonaten, dem Ausfüllen von Formularen und dem Aufsetzen von Schreiben einhergeht, ist durch die Aufwandsentschädigung beim Unfall im Übrigen nicht abgegolten. Er ist laut der geltenden Rechtsprechung nicht erstattungsfähig und kann somit nicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Warum wird eine Aufwandspauschale beim Verkehrsunfall angesetzt?

Die Aufwandsentschädigung nach einem Unfall beläuft sich zumeist auf einen Betrag zwischen 15 und 25 Euro.
Die Aufwandsentschädigung nach einem Unfall beläuft sich zumeist auf einen Betrag zwischen 15 und 25 Euro.

Da es sich bei der Schadensposition der Aufwandsentschädigung nach einem Unfall um Beträge im unteren Bereich handelt, bei denen darauf verzichtet werden soll, diese im Einzelnen zusammenzuzählen, hat es sich in der herrschenden Rechtsprechung der Gerichte etabliert, hierfür einen sogenannten Pauschbetrag anzusetzen. Insbesondere bei Telefonaten erscheint dies andernfalls aufwendig und undurchsichtig

Bei einem Pauschbetrag (eigentlich: Pauschalbetrag) handelt es sich um einen Mindestbetrag, der zuvor festgelegt und im jeweiligen Einzelfall angesetzt wird.

Einzelbeträge sollen hierbei nicht nachgewiesen werden müssen. Sinn und Zweck eines Pauschalbetrages ist die Vereinfachung, da für die Parteien bzw. Gerichte eine mühselige Überprüfung von Belegen, Rechnungen und Quittungen aufwendig und zeitintensiv ist und demnach umgangen werden soll. Im Regelfall kann hierfür ein Betrag angesetzt werden, der sich in etwa zwischen 15 und 25 Euro beläuft. In welcher die Kosten dann im Einzelnen tatsächlich angefallen sind, ist nicht von Relevanz.

Aufwandsentschädigung nach einem Unfall: Rechtsprechung in Deutschland

An deutschen Gerichten hat sich, wie bereits erwähnt, ein Betrag zwischen 15 und 25 Euro als gängige Aufwandsentschädigung nach einem Unfall im Straßenverkehr etabliert. Das Amtsgericht Hamm hat diesbezüglich betont, dass diese Spannweite trotz der in den letzten Jahren drastisch gesunkenen Telefonkosten weiterhin gilt.

Der folgenden Tabelle lässt sich entnehmen, wie hoch die jeweiligen Gerichte eine Aufwandsentschädigung nach einem Unfall angesetzt haben. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass nicht alle Gerichtsbezirke aufgelistet sind und sich die Rechtsprechung auch ändern kann. Die genannten Beträge sind mithin nicht verbindlich.

GerichtsbezirkAufwandsentschädigung nach einem Unfall (in Euro)
Berlin20
Frankfurt (Oder)25
Hamm25
München25
Stuttgart25

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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5 Kommentare

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  1. Lang, U
    Am 25. Januar 2023 um 9:51

    Leider ist es bei mir so, dass der Schuldige Fahrerflucht begangen hat. Aber von einem Busfahrer seine Autonummer notiert wurde. Nur, was nutzt mir das, wenn der Schuldige das nicht der Versicherung meldet? Es ist zwar ein Schaden um 100 €, doch warum soll ich die Kosten tragen? Habe auch schon mindestens 10 Stunden für Warten und Aufnahme des Unfalls der Polizei, Werkstatt, Telefonaten etc gebraucht. Das kann es doch nicht sein.

  2. Realist
    Am 17. November 2022 um 15:13

    Björn,
    Wenn Du 50 – 100 Stunden brauchst, um einen Verkehrsunfall abzuwickeln bist du weit, weit weg von Effizient. Und wenn Du einen Stundenlohn von 100 Euro zu Grunde legst, dann bist Du reich genug, jemanden zu bezahlen, der die Sachen düe 25 Euro/Stunde für Dich erledigt. Zugegeben. 25 Euro ist knapp, und die Zeit, so zwei, drei, manchmal auch vier oder fünf Stunden wird nicht berücksichtig, berücksichtigt werden nur Geld-Aufwendungen, die man hat. Aber so ist das manchmal im Leben. Ein Unfall ist ja ein unvorhergesehene und ungewolltes Ereignis. Kann Dir ja auch mal passieren. Da muss man dann mal solidarisch etwas Zeit aufwenden. Übrigens: Lästern in der Kneipe und die Geschichte allen Bekannten erzählen, wird nicht bezahlt, führt aber schnell zu den 50 – 100 Stunden… Wenn Du deutlich mehr als 3 – 5 Stunden für die tatsächliche Abwicklung brauchst, machst Du etwas falsch.

    • Don
      Am 10. Juni 2023 um 3:25

      Moin Realist,
      Über Deinen Kommentar kann ich nur den Kopf schütteln. Scheinbar ist Dir noch kein unverschuldeter Unfall passiert, sonst würdest Du nicht sowas schreiben. Vielleicht ist der Stundensatz von Björn mit 100€ etwas hoch angesetzt, aber der Zeitaufwand, 3-5 Std, den Du da beschreibst ist absolut unrealistisch. Ich saß bislang allein 9 Std in den Wartezimmern der Ärzte. Dazu Telefonate mit dem Anwalt, Sachverständigem, der Werkstatt, der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherung. Nun kommt noch die Ersatzbeschaffung für mein schrottreifes Motorrad. Allein das mache ich nicht in Deinen 3-5 Stunden.
      Und was soll Dein Gerede von Solidarität? Mit wem, dem Unfallverursacher oder seiner Versicherung? Was ist denn das für ein Quatsch?!!
      Ich bin geschädigt worden, mir wird gerade sehr viel Zeit genommen, ich muss mir gerade den Kopf um Dinge machen, die ohne Unfall gar nicht da wären! Ich hätte gerne in einem solchen Fall Solidarität!!
      Also, überlege Dir bitte mal, was Du da von Dir gegeben hast, und versuche Dich in die Situation eines Unfallgeschädigten reinzuversetzen. Und dazu gehört auch der Schrecken und u.U. die Angst während des Unfalls bzw die wiederkehrenden Gedanken und Emotionen, wenn man an der Unfallstelle wieder vorbeikommt
      So, und dafür gibt es dann 15-25 Euro. Das ist echt ein schlechter Witz und bezeichnend für unsere deutsche Justiz.

  3. Helga
    Am 7. Mai 2019 um 13:45

    Ich stimme Björn zu, denn bei der Schadenregulierung entstehen nicht nur Telefonate und Briefporto, sondern auch viele nicht vorhergesehene Fahrten (Leihwagen), Autoverwertung,Fahrten neues Auto suchen, Abholung und zurückbringen von Leihwagen, Abholung neuer Wagen, bei mir sind es schon 150km, die ich so zurücklegen muß

  4. Björn
    Am 29. November 2018 um 11:28

    Tolle Rechtsprechung! Was bringen mir die 25 € Aufwandsentschädigung? Vielmehr sollte man dem schuldigen Unfallverursacher die komplette Zeit mit einem Stundensatz von 100 € in Rechnung stellen können, die für Termine beim Autohaus zwecks Reparatur, Besorgung eines neuen Fahrzeugs, Termine und Korrespondenz mit Anwalt, Versicherung und Autohaus zusammenkommt. Effektiv entsteht dem Geschädigten nach einem Unfall ein erheblicher Aufwand von 50 – 100 Stunden und man bleibt darauf sitzen. Und die Rechtsprechung schützt den Unfallverursacher. Wo ist da bitte die Gerechtigkeit? Wer am Straßenverkehr teilnimmt muss über Fähigkeiten verfügen sein Fahrzeug sicher zu bewegen. Natürlich passieren jedem Menschen auch mal Fehler, aber wenn es grob fahrlässig ist, sollte der Unfalgegner auch dafür geradestehen und dem Geschädigten alle Kosten und die Zeit ersetzen. Jeder will Autofahren, aber den wenigsten ist die Verantwortung bewusst, die damit verbunden ist. Wer das Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr eingeht, muss auch für die Konsequenzen seiner eigenen Fehler haften!

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