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Datenschutz in Behörden: Strenge Auflagen für öffentliche Stellen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mittler zwischen Staat und Bürger

Datenschutz muss von Behörden zwingend eingehalten werden
Datenschutz muss von Behörden zwingend eingehalten werden

Behörden und Ämter besitzen eine gewisse Hoheit, was die Erhebung von Daten angeht – schließlich sind diese für das Gelingen von Arbeitsverläufen auf höchstpersönliche Informationen angewiesen. Andernfalls könnte sonst die staatliche Verwaltung und auch die Inanspruchnahme von Rechten nicht gewährleistet werden.

Was den Datenschutz angeht, bilden Behörden dennoch keine Ausnahme. Mehr noch sind diese im besonderem Maße verpflichtet, personenbezogene Informationen nicht zu veruntreuen und den Zugang zu den selbigen stark zu begrenzen.

FAQ: Datenschutz in Behörden

Müssen auch Behörden den Datenschutz einhalten?

Ja. Diese dürfen Daten nur erheben, wenn diese für die Pflichterfüllung notwendig sind. Außerdem gilt es, vorgegebene Löschpflichten einzuhalten und ein mögliches Abgreifen von Daten durch Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Sie benötigen auch einen Datenschutzbeauftragten. Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B. wenn es um eine strafrechtliche Verfolgung geht.

Welche Rechte haben Bürger bezüglich des behördlichen Datenschutzes?

Mit einem Klick hier können Sie es herausfinden.

Ich kann im Gesetz nichts von behördlichem Datenschutz lesen, warum?

In der Regel ist in Gesetzen zum Datenschutz nicht von Behörden, sondern von öffentlichen Stellen die Rede.

Droht Behörden bei Datenschutzverstößen ein Bußgeld?

Nein, laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Behörden und öffentliche Stellen kein Bußgeld befürchten.

Wie der Datenschutz innerhalb von Behörden geregelt werden muss

Für die Erstellung von Reisepässen, die Berechnung der Steuern oder die Bewilligung von Sozialleistungen benötigen Behörden eine Vielzahl an Informationen. Das Abfragen und Verarbeiten solche sensibler Daten ist allerdings nur erlaubt, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht. Dies ergibt sich aus § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Ferner muss der Datenschutz in den Behörden selbst korrekt umgesetzt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet werden und allgemein für den Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert werden müssen. Je nach Art von Behörde oder Amt bestimmt der Datenschutz zudem, dass nicht mal intern jeder Mitarbeiter alle Daten einsehen kann.

Ausnahmen dieser Regelungen bestehen nur dann, wenn dies für eine strafrechtliche Verfolgung wichtig wird bzw. wenn der geänderte Umgang mit entsprechenden Daten dem öffentlichen Interesse dient. Gerade in einer Behörde ist der Datenschutz also unerlässlich – das bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese weniger Daten erheben, sondern dass die Handhabe von Informationen strikten Regeln folgt.

Zudem muss in allen öffentlichen Stellen ein behördlicher Datenschutzbeauftragter einbestellt werden. Diese sind in der Regel eigenständige, weisungsfreie Mitarbeiter, welche speziell geschult sind und die alle datenrelevanten Angelegenheiten übersehen. Dazu zählt zum einen, dass der allgemeine Datenschutz im Unternehmen gewährleistet wird; zum anderen sind Datenschutzbeauftragte auch Ansprechpartner für Mitarbeiter oder den Bürger, wenn diese Anliegen diesbezüglich haben sollten.

Solche Fachleute sichern nicht nur den Datenschutz in Behörden, auch Privatunternehmer müssen ab einer bestimmten Betriebsgröße bzw. bei einer automatisierten Erhebung von Daten ihren Arbeitsplatz durch einen Datenschutzbeauftragten überprüfen lassen.

Der Datenschutz bestimmt hinsichtlich Behörden außerdem, dass an diese Daten übertragen werden dürfen. Dies muss ebenfalls im Rahmen der üblichen Auflagen geschehen.

Behördlicher Datenschutz beinhaltet auch die Rechte des Bürgers

Der Datenschutz in Behörden bestimmt auch, dass Bürgerinnen und Bürger Rechte haben
Der Datenschutz in Behörden bestimmt auch, dass Bürgerinnen und Bürger Rechte haben

Zu einem korrekten Datenschutz, in Behörden oder anderswo, zählt nicht nur die Zweckgebundenheit und die Einschränkung bei der Erhebung, Aufbewahrung und Weitergabe von persönlichen Informationen. Zusätzlich besitzen Bürgerinnen und Bürger eine Reihe von Rechten, welche sie gegenüber dem Datenerheber jederzeit geltend machen können. Diese umfassen:

  • Widerruf (außer natürlich, dass es sich eben um notwendige Daten handelt, dann greift dieses Recht nicht)
  • Auskunft über Umfang, Art und Dauer der Datenerhebung
  • Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten (auch hier unter der Prämisse, dass es sich um falsche oder nicht gesetzlich vorgeschriebene Daten handelt)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit von einer Stelle zur anderen
  • Recht auf Beschwerde

Bedenken Sie hierzu jedoch: Gleichwohl Datenschutz auch für Behörden gilt, nehmen diese immer noch eine gewisse Sonderstellung ein. Das bedeutet, dass der Versuch einer Geltend-Machung dieser Rechte eben auch abgelehnt werden kann, wenn die Art und Weise der Datenerhebung gesetzlich bestimmt ist.

Eine Besonderheit gibt es auch bei behördlichen Verstöße gegen den Datenschutz. So ziehen Datenschutzverletzungen üblicherweise hohe Bußgelder nach sich. Bei Behörden ist dies allerdings nicht der Fall, so heißt es unter § 43 Abs. 3 BDSG:

Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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3 Kommentare

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  1. Merle
    Am 7. Dezember 2021 um 16:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    auf Bitten meiner Vermieter hatte ich eine Mail an die Stadtverwaltung der Stadt, in der ich wohne, geschrieben.
    Diese hat meine Mail mit all meinen Daten (Name, Mailadresse und Handynummer) ausgedruckt und an mehrere Personen postalisch weitergeleitet.
    Der Datenschutzbeauftragte entschuldigte sich bei mir, dass dies nicht passieren dürfte und meinte, dass die Mitarbeiter mal eine Datenschutzschulung benötigen.
    Weiter erhielt ich einen Anruf eines Mitarbeiters der Stadt, der sich ebenfalls entschuldigte und auch meinte, dass Datenschutzschulungen notwendig seien und man schauen müsste, wie man das macht.
    Ich war absolut sprachlos.
    Muss so eine Faux Pas nicht vom Datenschutzbeauftragten der Stadt an den Landesbeauftragten weitergereicht werden. Was geschieht in solch einem Fall?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße M

  2. Thomas
    Am 16. Januar 2021 um 16:52

    Nein, aber inzwischen läuft eh alles aus dem Ruder und keinen interessierts. Vielleicht haben Sie Glück und in Ihrem Bundesland arbeitet der Datenschutzbeauftragte.

  3. Ert.l B.
    Am 10. September 2018 um 13:56

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe im Jahr 2009 das letzte Mal eine Leistung (Gründungszuschuss) von der Arbeitsagentur erhalten.

    Jetzt war ich wieder in der Arbeitsagentur (09/2018) und da sind immer noch Daten von 2009 und älter gespeichert.

    Ist dies korrekt ?

    Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    E.B.

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