Aufgabengesetz BinSchAufgG: Regulierung der Zuständigkeiten
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
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Gesetzliche Grundlage für die Binnenschifffahrt
Der Schiffsverkehr unterliegt wie der Straßenverkehr in Deutschland einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und Verordnungen. Neben den allgemeinen Verkehrsvorschriften, die in den Verordnungen für die Binnen- und Seeschifffahrt zu finden sind, werden beispielsweise die verwaltungstechnischen Zuständigkeiten in einzelnen Gesetzen bestimmt. Für den Verkehr auf den Bundeswasserstraßen regelt dies unter anderem das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG).
Schiffsführer, die im Geltungsbereich des Gesetzes unterwegs sind, sollten zumindest die wichtigsten Inhalte kennen und wissen, wann diese für sie zutreffen. Welche Funktion und Aufgaben das Gesetz genau hat, wann es von Bedeutung ist und warum es im Zusammenhang mit dem Bußgeldkatalog der Binnenschifffahrt steht, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Das BinSchAufgG definiert die Voraussetzungen und Bedingungen für das Befahren von Wasserstraßen im Bereich der Binnenschifffahrt.
Die Regelungen des BinSchAufgG sind auf allen Bundeswasserstraßen zu befolgen.
Ja, in § 7 BinSchAufgG ist definiert, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und wie diese geahndet wird. Mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Bußgeldkatalog für die Binnenschifffahrt
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des BinSchAufgG und der BinSchStrO kommt der Bußgeldkatalog für die Binnenschifffahrt zum Tragen. Die folgenden Tabelle zeigt, mit welchen Bußgeldern Sie rechnen müssen.
Verstoß | Sanktion in Euro |
---|---|
Wasserstraße ohne Fahrterlaubnis befahren | 250 bis 5.000 |
Befahren einer Wasserstraße ohne Fahrterlaubnis veranlasst | 500 bis 12.500 |
Führen eines Wasserfahrzeugs ohne geeignet zu sein | mindestens 300, je angefangener Stunde Einsatzzeit |
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze | 350 bis 2.500 |
Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt | 100 |
Anweisung eines Besatzungsmitglieds nicht befolgt | 100 |
Vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen, mit Gefährdung | 500 bis 2.500 |
Vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen, mit Beschädigung | 75 bis 750 |
Geschwindigkeit nicht angepasst | 250 bis 1.500 |
Nicht sichergestellt, dass Maße den Vorschriften entsprechen | 250 bis 2.500 |
Vorgeschriebene Sicht des geführten Fahrzeug ist eingeschränkt | 100 bis 200 |
Ladung gefährdet Stabilität und Sicherheit des Schiffskörpers | 250 bis 2.500 |
Vorgeschriebene Urkunden oder Unterlagen nicht an Bord | 100 |
Funktionstüchtigkeit der Sprechfunkanlage nicht geprüft | 125 bis 1.000 |
Funktionstüchtigkeit der Radaranlage nicht geprüft | 250 bis 1.500 |
Betreten des Wasserfahrzeugs bei Kontrolle nicht ermöglicht | 250 |
Was ist das BinSchAufgG?
Für jeglichen Verkehr auf den Wasserstraßen, die als Bundeswasserstraßen definiert sind, bestimmt das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) alle wesentlichen Grundlagen. So definiert es unter anderem alle Voraussetzungen und Bedingungen für das Befahren dieser Wasserstraßen und dass dafür eine Erlaubnis vorliegen muss.
Im Allgemeinen ist das BinSchAufgG die Zusammenfassung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeiten und Befugnisse in der Binnenschifffahrt. Es trat im Februar 1956 in Kraft. Durch ständige Aktualisierungen, letztmalig im April 2017, werden die Regelungen an die sich verändernden Verhältnisse in der Schifffahrt angepasst.
Neben den Vorschriften zum Befahren beinhaltet das Gesetz auch weitere Regelungen. So zum Beispiel:
- Wer für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist
- Welche Gebühren für die Nutzung von Schifffahrtsanlagen anfallen
- Wer diese einfordern kann
- Wer Daten zur Binnenschifffahrt erheben, speichern und nutzen darf.
Darüber hinaus sind Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeiten sowie den zu verhängenden Sanktionen enthalten. Somit bildet das BinSchAufgG auch eine der Grundlagen für den Bußgeldkatalog der Binnenschifffahrt.
Aufbau und Inhalt vom BinSchAufgG
Insgesamt besteht das BinSchAufgG aus 23 Paragraphen, welche, wie erwähnt, die Zuständigkeiten, Befugnisse und Strukturen für die Bundeswasserstraßen bestimmen. Bereits in § 1 wird bestimmt, welche Aufgaben der Bund auf den benannten Wasserstraßen innehat.
So werden unter anderem folgende Zuständigkeiten definiert:
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs […]
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs […]
4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen […]
6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge […](2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
In den nachfolgenden Paragraphen ist dann näher bestimmt, was unter diesen einzelnen Aufgaben zu verstehen ist. § 2 BinSchAufgG legt eindeutig fest, wann das Befahren der Bundeswasserstraßen erlaubnispflichtig ist und wann nicht. Darüber hinaus ist in diesem auch festgehalten, dass eine Erlaubnis nur auf Antrag zu erteilen ist und dies bei den zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erfolgen muss.
Einer der wichtigsten Paragraphen legt, wie beschrieben, die Bußgeldvorschriften fest, die bei einer Missachtung der geltenden Verkehrsregeln oder Verordnungen zur Anwendung kommen. In § 7 BinSchAufgG ist festgehalten, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und dass eine solche mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro oder von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.