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Zu spät umgemeldet: Informationen zu Fristen und Bußgeldern

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Zu spät umgemeldet

Muss ich einen Wohnortwechsel bei den Behörden melden?

In Deutschland werden ständige und vorübergehende Aufenthalte von Personen im sogenannten Melderegister erfasst. Damit die Daten darin immer aktuell sind, müssen Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) nach einem Umzug beim zuständigen Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt melden.

Schreibt der Gesetzgeber eine Ummeldefrist nach einem Umzug vor?

Ja, die Ummeldefrist bei einem Umzug beträgt bundeseinheitlich zwei Wochen.

Droht, wenn ich den Wohnsitz nicht umgemeldet habe, eine Strafe?

Eine Strafe für eine verspätete Ummeldung droht nicht, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Laut BMG müssen Personen, die sich nicht umgemeldet haben, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro befürchten.

Bußgeldkatalog: Zu spät umgemeldet

VerstoßBußgeld
Ummeldefrist versäumtBis zu 1.000 Euro

Gesetzliche Vorschriften zur Meldepflicht beim Umzug

Wann gilt laut Gesetz ein Wohnortswechsel als „zu spät umgemeldet“?
Wann gilt laut Gesetz ein Wohnortswechsel als „zu spät umgemeldet“?

Wer in Deutschland den Wohnort wechselt, muss das Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt in der Regel über diesen Umzug informieren, denn nur so kann im Melderegister die aktuelle Anschrift verzeichnet werden. Um sicherzustellen, dass dies auch zeitnah geschieht, schreibt der Gesetzgeber eine Ummeldefrist bei einer Wohnung vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BMG gilt dabei:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Informieren Sie die zuständige Behörde erst nach drei Wochen oder mehreren Monaten, gilt dies somit als zu spät umgemeldet und kann Sanktionen nach sich ziehen. Da es mitunter aber nicht leicht ist, zeitnah einen Termin bei den Ämtern zu erhalten, reicht es unter Umständen bereits aus, wenn Sie innerhalb der Frist einen passenden Termin vereinbaren.

Anmelden oder ummelden?

Eine Ummeldung erfolgt, wenn Sie innerhalb einer Gemeinde oder Stadt umziehen und somit das Einwohnermeldeamt nicht gewechselt werden muss. Ziehen Sie hingegen in einen anderen Ort und müssen daher ein anderes Einwohnermeldeamt aufsuchen, gilt dies als Anmeldung. Bei beiden Vorgängen gilt allerdings die gleiche Frist. Verstreichen also mehr als 14 Tage, haben Sie sich zu spät ab- oder umgemeldet.

Wohnsitz nicht angemeldet: Droht eine Strafe?

Bußgeld für verspätete Ummeldung: Je nach Wohnsitz und Sachbearbeiter können die Sanktionen variieren.
Bußgeld für verspätete Ummeldung: Je nach Wohnsitz und Sachbearbeiter können die Sanktionen variieren.

Versäumen Sie die Ummeldefrist bei einem Wohnungswechsel, kann die verspätete Ummeldung zu einem Bußgeld führen. Denn lau dem BMG liegt in einem solchen Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer nicht fristgerecht umgemeldet ist, riskiert gemäß § 54 BMG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro.

Wie hoch die Geldbuße für eine verspätete Ummeldung konkret ausfällt, liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. War es etwa aufgrund einer Überlastung der Ämter gar nicht möglich, zeitnah einen Termin für den Behördengang zu erhalten, können die Beamten auch auf eine Sanktion verzichten, weil Sie sich zu spät umgemeldet haben.  

Droht doch ein Bußgeld, liegt dieses bei geringen Abweichungen bei der Ummeldefrist üblicherweise bei 10 bis 30 Euro. Haben Sie die Ummeldung hingegen länger vergessen, zeigt sich dies unter Umständen auch an der Geldsanktion, sodass diese ggf. dreistellig ausfällt.

Übrigens! Haben Sie im Personalausweis die Adresse nicht geändert, droht keine Strafe. Zwar sind Sie gemäß § 27 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) dazu verpflichtet, den Ausweis bei unrichtigen Eintragungen beim Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt vorzulegen, damit eine Korrektur erfolgen kann, eine Sanktion sieht der Gesetzgeber in diesem Fall aber nicht vor. Anders sieht es hingegen bei einer Namensänderung vor, denn lassen Sie diese nicht eintragen, kann das Ausweisdokument ungültig werden.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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9 Kommentare

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  1. paula
    Am 21. Februar 2024 um 2:05

    Ich möchte Rat zum Fall meiner Klientin F.
    Diese wurde im Frühjahr ’23 aus ihrer Wohnung fristlos gekündigt und war hiernach wohnungslos, meldete sich an der alten Adresse nicht ab und bezog auch keine neue Wohnung.
    Gilt sie für die Zeit nach der fristl. Kündg. als obdachlos bzw. als was gilt sie?
    Und wie hat die Klientin nun mit dem Bürgeramt zu verfahren?

    Ich danke Ihnen für Ihre Beiträge und freue mich sehr über eine Antwort!

    Freundliche Grüße
    Frau N.

  2. Sunny p
    Am 6. Februar 2024 um 12:25

    Ich habe seit 6 Monaten nicht angemeldet . Jetzt will ich anmelden und ich habe Angst davor . Und vor allem wusste ich nicht das es so eine große Sache ist.
    Wie hoch wird die Strafe? Werde ich bei der Polizei festhaftet? Und viele Tagen werden diese Ablauf laufen ?

  3. Max Z
    Am 27. Januar 2024 um 18:40

    Was passiert wenn man 1 Tag zu spät sich beim Einwohnermeldeamt meldet (heißt am 15 Tag). Wie hoch ist da das Bußgeld?

  4. Christine
    Am 23. Oktober 2023 um 13:54

    Wie kann ich die Forderung zum Bußgeld an meine Hausverwaltung abtreten, da diese die “Wohnungsgeberbestätigung” nicht fristgerecht ausgefüllt an mich zurückgegeben hat?

  5. Qamar
    Am 2. Oktober 2023 um 10:41

    Hallo, ich möchte von einer Stadt in eine andere umziehen und habe beim Umzugsdatum einen Fehler gemacht. Ich möchte ihn nach drei Monaten einstellen, da ich in meiner Stadt eine Wohnung habe und diese aufgeben möchte. Kann ich meinen Zustand korrigieren? Kann ich mein Umzugsdatum im Bürgerbüro noch einmal ändern?

  6. Cem
    Am 1. Oktober 2023 um 19:05

    Moin,

    Umgemeldet habe ich mich, aber meine Adresse im Perso nicht. Also droht mir keine Strafe?

  7. Lena
    Am 1. Juli 2023 um 13:01

    Hallo,

    ich muss jetzt 1000€ an meinen Jobcenter zahlen, weil ich ihnen den Umzug zu spät mitgeteilt habe. Was kann ich tun? Ich kann das nicht bezahlen

  8. Sara
    Am 29. Januar 2023 um 17:02

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich würde wiesen ob muss Mitbewohner oder Eigentümer ummelden ?
    Vielen Dank für ihre Verständnis.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sara

    • Moritz
      Am 7. März 2023 um 10:45

      Hallo Sara,

      alle Behördengänge und dmait auch die An-/Ummeldung müssen persönlich, also den Mitbewohner erfolgen.
      Der Eigentümer/Vermieter muss für die An-/Ummeldung die “Wohnungsgeberbestätigung” ausfüllen, die Sie dann
      zum Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt mitnehmen müssen.
      Gruß,
      Moritz.

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