
Zu spät umgemeldet: Informationen zu Fristen und Bußgeldern
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 9. Januar 2023
FAQ: Zu spät umgemeldet
In Deutschland werden ständige und vorübergehende Aufenthalte von Personen im sogenannten Melderegister erfasst. Damit die Daten darin immer aktuell sind, müssen Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) nach einem Umzug beim zuständigen Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt melden.
Ja, die Ummeldefrist bei einem Umzug beträgt bundeseinheitlich zwei Wochen.
Eine Strafe für eine verspätete Ummeldung droht nicht, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Laut BMG müssen Personen, die sich nicht umgemeldet haben, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro befürchten.
Bußgeldkatalog: Zu spät umgemeldet
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Ummeldefrist versäumt | Bis zu 1.000 Euro |
Inhaltsverzeichnis:
Gesetzliche Vorschriften zur Meldepflicht beim Umzug

Wer in Deutschland den Wohnort wechselt, muss das Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt in der Regel über diesen Umzug informieren, denn nur so kann im Melderegister die aktuelle Anschrift verzeichnet werden. Um sicherzustellen, dass dies auch zeitnah geschieht, schreibt der Gesetzgeber eine Ummeldefrist bei einer Wohnung vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BMG gilt dabei:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Informieren Sie die zuständige Behörde erst nach drei Wochen oder mehreren Monaten, gilt dies somit als zu spät umgemeldet und kann Sanktionen nach sich ziehen. Da es mitunter aber nicht leicht ist, zeitnah einen Termin bei den Ämtern zu erhalten, reicht es unter Umständen bereits aus, wenn Sie innerhalb der Frist einen passenden Termin vereinbaren.
Anmelden oder ummelden?
Eine Ummeldung erfolgt, wenn Sie innerhalb einer Gemeinde oder Stadt umziehen und somit das Einwohnermeldeamt nicht gewechselt werden muss. Ziehen Sie hingegen in einen anderen Ort und müssen daher ein anderes Einwohnermeldeamt aufsuchen, gilt dies als Anmeldung. Bei beiden Vorgängen gilt allerdings die gleiche Frist. Verstreichen also mehr als 14 Tage, haben Sie sich zu spät ab- oder umgemeldet.
Wohnsitz nicht angemeldet: Droht eine Strafe?

Versäumen Sie die Ummeldefrist bei einem Wohnungswechsel, kann die verspätete Ummeldung zu einem Bußgeld führen. Denn lau dem BMG liegt in einem solchen Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer nicht fristgerecht umgemeldet ist, riskiert gemäß § 54 BMG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro.
Wie hoch die Geldbuße für eine verspätete Ummeldung konkret ausfällt, liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. War es etwa aufgrund einer Überlastung der Ämter gar nicht möglich, zeitnah einen Termin für den Behördengang zu erhalten, können die Beamten auch auf eine Sanktion verzichten, weil Sie sich zu spät umgemeldet haben.
Droht doch ein Bußgeld, liegt dieses bei geringen Abweichungen bei der Ummeldefrist üblicherweise bei 10 bis 30 Euro. Haben Sie die Ummeldung hingegen länger vergessen, zeigt sich dies unter Umständen auch an der Geldsanktion, sodass diese ggf. dreistellig ausfällt.
Übrigens! Haben Sie im Personalausweis die Adresse nicht geändert, droht keine Strafe. Zwar sind Sie gemäß § 27 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) dazu verpflichtet, den Ausweis bei unrichtigen Eintragungen beim Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt vorzulegen, damit eine Korrektur erfolgen kann, eine Sanktion sieht der Gesetzgeber in diesem Fall aber nicht vor. Anders sieht es hingegen bei einer Namensänderung vor, denn lassen Sie diese nicht eintragen, kann das Ausweisdokument ungültig werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich würde wiesen ob muss Mitbewohner oder Eigentümer ummelden ?
Vielen Dank für ihre Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sara
Hallo Sara,
alle Behördengänge und dmait auch die An-/Ummeldung müssen persönlich, also den Mitbewohner erfolgen.
Der Eigentümer/Vermieter muss für die An-/Ummeldung die “Wohnungsgeberbestätigung” ausfüllen, die Sie dann
zum Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt mitnehmen müssen.
Gruß,
Moritz.