Schiffssicherheitsverordnung: Was besagt die SchSV?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
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SchSV als Ergänzung zum Schiffssicherheitsgesetz
Neben dem Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) dienen weitere Rechtsverordnungen dazu, internationale Sicherheitsstandards in nationales Recht umzusetzen und die Vorschriften für die Sicherheit auf Schiffen ausführlicher zu definieren. Die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) ist in diesem Zusammenhang die wichtigste Verordnung. Neben dem Gewährleisten der Betriebssicherheit bilden die Regelungen auch eine der Grundlagen für den Bußgeldkatalog der Schifffahrt.
Die Verordnung bestimmt, welche Vorschriften aus dem Gesetz wie umzusetzen sind und welche Behörde die Kontrolle der Einhaltung durchführt. Sowohl Schiffseigner als auch Schiffsführer sowie Arbeiter an Bord müssen sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, damit die Sicherheit auf den Schiffen gewährleistet ist.
Im folgenden Ratgeber werden die internationalen Vorgaben, welche die Basis für die Schiffssicherheitsverordnung bilden, näher betrachtet. Darüber hinaus werden die Aufgaben der Verordnung sowie deren Geltungsbereich erläutert.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Schiffssicherheitsverordnung
Die SchSV ist in der Schifffahrt ein Ergänzung zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) und beinhaltet Regelungen zu den Sicherheitsstandards auf Schiffen.
Die SchSV sorgt dafür, dass internationale Bestimmungen zur Schifffart aus dem SOLAS-Abkommen in nationales Recht umgesetzt werden können.
Die Regelungen und Ergänzungen gelten für die Seeschifffahrt und müssen entsprechend angewandt werden. Eine Missachtung wird gemäß dem Bußgeldkatalog der Seeschifffahrt geahndet.
Was ist die Schiffssicherheitsverordnung?
Die Schiffssicherheitsverordnung ist die bedeutendste Ergänzung zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) und enthält grundsätzliche Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen. Mit der Verordnung werden Vorschriften aus dem internationalen Schiffssicherheitsvertrag, die im Gesetz festgehalten sind, in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus werden auch Vorschriften aus dem Seeaufgabengesetz konkretisiert.
Die Bestimmungen in der Verordnung befassen sich sowohl mit den Sicherheitsstandards auf Schiffen als auch mit den Vorgaben für die Ausrüstung, die Besatzung und den Arbeitsschutz bzw. die Betriebssicherheit während der Seeschifffahrt. Erlassen wurde die Verordnung 1998 vom damaligen Bundesverkehrsministerium. Heute werden Änderungen und Überarbeitungen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veranlasst und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) bietet die vollständige Schiffssicherheitsverordnung über ihren Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) kostenlos zum Herunterladen an.
SOLAS-Abkommen
Die Schiffssicherheitsverordnung enthält, wie bereits erwähnt, Durchführungsbestimmungen für international vereinbarte Sicherheitsstandards. Der sogenannte Schiffssicherheitsvertrag wird auch als SOLAS-Abkommen bezeichnet. Hierbei handelt es sich um die „International Convention for the Safety of Life at Sea“, was übersetzt „Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See“ bedeutet. Dieser Vertrag trat 1974 in Kraft und wird regelmäßig verändert und erweitert. Um diese Neuerungen und Veränderungen in deutsches Recht integrieren zu können, bedarf es der Schiffssicherheitsverordnung. Durch diese können die Änderungen, welche auch im Schiffssicherheitsgesetz festgehalten werden, zur Anwendung kommen.
Hauptaufgaben und Geltungsbereich der SchSV
Wie das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) und das Seeaufgabengesetz legt die Schiffssicherheitsverordnung Vorschriften für die Seeschifffahrt fest. Das heißt, dass diese Vorgaben auf Fahrzeugen, die dem Gesetz nach Schiffe sind (§ 2 SchSG) und auf Seeschifffahrtsstraßen bzw. entsprechend definierten Wasserstraßen fahren, gelten und angewendet werden müssen.
Bereits in § 1 SchSV wird die genaue Zielsetzung und der Geltungsbereich der Verordnung benannt. Im Absatz 1 des Paragraphen wird bestimmt, dass die Verordnung der „Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes (BGBl. I S. 2860)“ dienen soll.
Hiermit wird auch eindeutig klar gestellt, dass die Vorschriften nur für die Seeschifffahrt anzuwenden sind. Bei Verstößen sind diese Vorgaben daher auch nur für den Bußgeldkatalog der Seeschifffahrt von Bedeutung. Für jegliche andere Schifffahrt auf deutschen Wasserstraßen gelten entsprechend andere Verordnungen und Gesetze.
Bezüglich des Geltungsbereichs der Schiffssicherheitsverordnung ist in § 1 SchSV Folgendes bestimmt:
[…] Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.
Aufbau der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung besteht aktuell aus 20 Paragraphen, wobei § 17 derzeit keinen Inhalt hat. Hinzukommen vier Anlagen sowie ein Anhang zur Anlage 1. Neben den allgemeinen Vorgaben wie Aufgaben und Geltungsbereich (§ 1 SchSV) werden auch Verantwortlichkeiten, Regeln der Technik und die Definition der internationalen Sicherheitsstandards (§§ 2 – 5a SchSV) bestimmt.
Des Weiteren sind in der Verordnung Regelungen zu etwaigen Ausnahmen (§ 7 SchSV), zur Funktionsfähigkeit der Schiffsausrüstung sowie zu den notwendigen Bescheinigungen in der Seeschifffahrt festgehalten. In diesem Zusammenhang wird zudem auch bestimmt, welche Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen und Erlaubnissen zuständig sind und Schiffsbesichtigungen bzw. Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsstandards durchführen (§ 10 SchSV und & 12 SchSV).
Wichtig in Bezug auf ein Verhalten, welches die Sicherheit bzw. die Betriebssicherheit eines Seeschiffes gewährleisten soll, ist § 13 der Schiffssicherheitsverordnung. In diesem werden die Pflichten definiert, die einem Schiffseigner, einem Schiffsführer oder verantwortlichen Personen obliegen. So ist beispielsweise die Pflicht ein Seetagebuch zu führen und auf Verlangen vorzulegen ebenso festgeschrieben wie das Vorhandensein amtlich herausgegebener Seekarten. Was gemäß Schiffssicherheitsverordnung als Verstoß und somit als Ordnungswidrigkeit gilt, ist in § 14 SchSV bestimmt.