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Rechte der Anlieger bei Straßenbaumaßnahmen: Werden Sie entschädigt?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Rechte der Anlieger bei Straßenbaumaßnahmen

Steht mir als Anlieger grundsätzlich eine Entschädigung bei Straßenbaumaßnahmen zu?

Nein, die Tatsache, dass Sie oder Ihr Gewerbe durch eine Baustelle beeinträchtigt werden, führt allein noch nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund der Baumaßnahmen den Lagevorteil Ihres Geschäftsstandortes verlieren, denn das Risiko, dass sich dieser Vorteil verändert, besteht immer und muss von Ihnen in Kauf genommen werden

Unter welchen Umständen ist dann eine Entschädigung wegen Straßenbau möglich?

Ein Anspruch auf Entschädigung kann dann bestehen, wenn die Beeinträchtigungen rechtswidrig oder unverhältnismäßig sind oder wenn ein sogenanntes Sonderopfer vorliegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir an dieser Stelle.

Was ist, wenn ein Betriebsgrundstück aufgrund von Straßenbaumaßnahmen beschädigt wird?

In diesem Fall hat der Grundstücksbesitzer üblicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung.

Wenn Bauarbeiten das Geschäft beeinträchtigen

Können Anlieger eine Entschädigung bei Straßenbaumaßnahmen beanspruchen?
Können Anlieger eine Entschädigung bei Straßenbaumaßnahmen beanspruchen?

Baumaßnahmen sind oft ein notwendiges Übel. In manchen Fällen sind vor allem Gewerbetreibende die Leidtragenden, z. B. wenn die Arbeiten in einer Fußgängerzone mit vielen Geschäften stattfinden. Stetiger Baulärm oder ein verengter Gehbereich können das Einkaufsvergnügen ganz schön trüben und so ist es keine Seltenheit, dass Geschäfte Umsatzeinbußen erleiden, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe Baumaßnahmen durchgeführt werden. Haben sie dann Anspruch auf eine Entschädigung? Wie sehen die Rechte der Anlieger bei Straßenbaumaßnahmen aus?

Gleich vorweg: Grundsätzlich müssen Sie als Gewerbetreibender bzw. Grundstücksbesitzer Bauarbeiten in Ihrer Nähe in Kauf nehmen, sofern diese zu Verbesserungen oder Veränderungen führen, die der Allgemeinheit zugute kommen. So geht es aus Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hervor:

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Es kann vorkommen, dass Sie aufgrund der Baumaßnahmen den besonderen Lagevorteil verlieren, den Ihr Geschäftsstandort bisher für sich verbuchen konnte. Auch das ist ein Risiko, das Sie in Kauf nehmen müssen und das keinen Anspruch auf Entschädigung begründet.

So erging es zum Beispiel einem Hotel, das zuvor direkt an eine Bundesstraße angrenzte. Nach Durchführung von Straßenbaumaßnahmen erfolgte die Zufahrt nur noch über eine Nebenstraße, was zu Umsatzeinbußen führte. Eine Entschädigungspflicht lag hier nicht vor, wie das OLG Hamm entschied (Az. 22 U 173/02).

Wann ist eine Entschädigung möglich?

Rechte der Anlieger: Ob bei Straßenbaumaßnahmen Entschädigungen zustehen, hängt vom Einzelfall ab.
Rechte der Anlieger: Ob bei Straßenbaumaßnahmen Entschädigungen zustehen, hängt vom Einzelfall ab.

Die Rechte der Anlieger mögen bei Straßenbaumaßnahmen keine automatischen Entschädigungen vorsehen, das heißt aber nicht, dass diese komplett ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Umständen besteht nämlich doch eine Entschädigungspflicht:

  • Die Beeinträchtigungen durch die Arbeiten sind rechtswidrig oder unverhältnismäßig.
  • Es liegt ein Sonderopfer vor.

Von einem Sonderopfer ist dann die Rede, wenn die Straßenbaumaßnahmen ohne eine Entschädigung nicht zumutbar sind. Das kann der Fall sein, wenn sie besonders lange dauern, sehr intensiv sind oder erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen. Wird Ihr Geschäft zum Beispiel aufgrund der Baumaßnahmen komplett vom öffentlichen Verkehrsraum abgeschnitten oder wird der Zugang in unzumutbarer Weise erschwert, kann ein Sonderopfer vorliegen.

Dies ist immer nach Einzelfall zu entscheiden und erfordert die Einschätzung eines Gerichts. Hier eine Orientierung: Verschlechtern sich durch die Baumaßnahmen lediglich Ihre Umsätze, liegt eher kein Sonderopfer vor. Werden Sie aber so sehr beeinträchtigt, dass Sie Ihr Gewerbe gar nicht mehr ausführen können und Ihre Existenz bedroht ist, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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