Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG: Wann liegt sie vor?
Mit abgefahrenen Reifen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes erwischt – in einem solchen Fall liegen gleich mehrere Verstöße vor. Bezeichnet wird das als Tatmehrheit. Im Gegensatz zur Tateinheit sieht die diese eine Bestrafung jedes einzelnen Verstoßes vor. Wie das vonstatten geht und wann Tatmehrheit vorliegt, können Sie hier nachlesen.