Rettungskosten – Was zahlt die Versicherung?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wie sind bei einer Rettung die Kosten versicherungstechnisch zu regeln?
Nach einem Verkehrsunfall mit einem entstandenen Schaden, sei dies ein Personen- oder Sachschaden, ist es notwendig und die Pflicht eines jeden Fahrers, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
Dabei fallen Rettungskosten an, die sich nicht vermeiden lassen. Jeder Besitzer einer Kfz-Versicherung stellt sich hierbei allerdings die Frage, in welchem Umfang die eigene Versicherung diese Kosten übernimmt.
Wie hoch die Kosten meist ausfallen und wie die Regelungen laut Versicherungsrecht bei den Rettungskosten sind, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rettungskosten
Das ist je nach Fall unterschiedlich. So können neben dem Notdiensteinsatz und einem Krankenhausaufenthalt auch Pannenhilfe oder Abschleppkosten nach einem Unfall darunter fallen.
Je nachdem wie schwer der Unfall ist, fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus. Sie werden ja nach Einzelfall und notwendigen Maßnahmen berechnet.
In der Regel werden die ausgelegten Rettungskosten von der Versicherung zurückerstattet, das allerdings meist nur anteilig. Mehr dazu, erfahren Sie hier.
Die Kosten bei einem Rettungseinsatz
Als Rettungskosten werden die Ausgaben für den Aufwand bezeichnet, welche nötig sind, damit eine ordnungsgerechte Rettung fremder Personen sowie der eigenen Person, nach einem Unfall erfolgen kann.
Abhängig von den jeweiligen Umständen und Rettungsmaßnahmen erfolgt die Berechnung der Kosten. Daher hängt die Höhe der Beträge häufig sehr stark von der Schwere des Verkehrsunfalls und notwendigen Einsatz ab. Die Kosten bei einem Rettungswageneinsatz sind daher von dem eigenen und selbstständigen Nottransport einer Person ins Krankenhaus zu unterscheiden. Ebenfalls können bei einer Panne und dem dazugehörigen Anruf eines Pannenservices, die Rettungskosten sehr verschieden sein.
Pauschal kann daher nicht eine grundlegende Summe für die Kosten bei einer Rettung angegeben werden.
Welche Rettungskosten übernimmt die Versicherung?
Nach § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss jeder Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall oder dem Eintreten eines weiteren Versicherunfalles nach aller Möglichkeit versuchen, dass der Schaden abgemildert wird oder gröbere Schäden noch abgewendet werden.
Die dabei entstehenden Kosten sind dann nach § 83 des VVG vom Versicherungsanbieter zu übernehmen. Bei diesen Kosten handelt es sich zumeist darum, den Notdienst zu verständigen und vorerst Krankenhausaufenthalte zu finanzieren. Auch Abschleppdienste und ein Pannenservice sollten vorerst bezahlt werden.
Da der Versicherungsnehmer für die zu überbrückende Zeit und die akut schwierige Lage ein Vermögensopfer vorerst ausgelegt hat, wird dieser Aufwand als Rettungskosten eingestuft.
Im versicherungstechnischem Sinne ist das Versicherungsunternehmen im Nachhinein dazu da, den Schaden zu regulieren und etwaige, bisher angefallen Kosten, zumindest anteilig zu tragen.
Sollten die Rettungskosten gemäß der Rettungspflicht eines jeden Versicherers ohne Erfolg angewendet worden sein, sodass ein weiterer Schaden dennoch entstanden oder der bisher existierende Schaden erheblich gestiegen ist, muss die Versicherung nichtsdestotrotz für die Kosten aufkommen.
Auch bei Versicherungsfällen, in denen höhere Gewalt eine Rolle spielt, so zum Beispiel bei Naturkatastrophen, sollten zuerst die Rettungskosten übernommen werden. Bei genauer Prüfung und insbesondere bei einer Kaskoversicherung, trägt die Versicherungsgesellschaft die Kosten im späteren Verlauf.
Wann werden die Rettungskosten nicht von der Versicherung übernommen?
Je nach Versicherungsgesellschaft werden die Rettungskosten für den Versicherungsnehmer jedoch nur anteilig und nicht gänzlich übernommen. Dies ist von der eigentlichen Versicherungssumme abhängig, welche im Vertrag vereinbart wurde.
Daher werden die Kosten nur in dem Maße ersetzt, in welchen der Umfang für die geplante Versicherungssumme nicht überstiegen wird. Höhere Rettungskosten werden nur dann vom Versicherer übernommen, wenn dieser dem Versicherungsnehmer die Anordnung gegeben hat, vorerst die Ausgaben zu tätigen, diese aber im Anschluss selbst tragen wird. Bei einer Unterversicherung werden die Kosten der Rettung und die jeweilige Erstattung dieser, im Verhältnis zu der Summe der Versicherung und dem Versicherungswert berechnet.
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Hallo
Ich hatte einen selbstverschuldeten Unfall und die Feuerwehr kam mir zu Hilfe, wer zahlt??? Ich habe eine Teilversicherung,
Ich habe eine Rechnung für den Feuerlöscher über 623 € erhalten. Wer bezahlt das, ich oder die Kfz-Versicherung?
Kind hat sich im Auto der Oma eingesperrt und die Feuerwehr hat mit Kissen und Schlinge die Tür wieder geöffnet, dabei aber Lackschäden hinterlassen, bei wem kann ich die Schäden absetzen? Oder ist es eigenkosten?
Hallo Nancy,
die Informationen können unter folgendem Abschnitt entnommen werden: https://www.bussgeldkatalog.org/rettungskosten/#welche_rettungskosten_uebernimmt_die_versicherung
Das Team von bussgeldkatalog.org
Hatte einen Selbstverschuldeten unfall da kam die feuerwehr zur Bergung wer zahlt ??? habe Teilkasko Glas vom Auto wurde bezahlt
Kein weiterer Verkehrsteilnehmer betroffen . Versicherung weigert sich die Bergungskosten der feuerwehr (12 Mann ) zu zahlen 611 €
Muß der Beifahrer den Rettungstransport (RTW) zahlen (PKV)? Polizei wurde durch Fahrer angerufen. Polizei hat die Rettung veranlasst. Es gab keinen Personenschaden.
Aus Ihrem Artikel geht leider nicht hervor, ob im Fall einer Rettung nach einem selbstverschuldeten Unfall mit doppeltem Überschlag ohne Fremdbeteiligung die gestzliche Krankenkasse die dadurch entstandenen Kosten übernimmt. Der Fahrer musste mit einer Rettungsschere der Feuerwehr aus dem Fahrzeug befreit werden. Anschließend ins Krankenhaus.
Danke im Voraus für Ihre aufklärende Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen H.
Hallo Jürgen H.,
derartige Einschätzungen können wir grundsätzlich nicht geben, da uns die genauen Umstände nicht bekannt sind. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an einen Gutachter oder einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Das Team von bussgeldkatalog.org