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Auflage fürs Fahrtenbuch zu umgehen: Ist dies möglich?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrtenbuch umgehen: Wann besteht die Möglichkeit?

Die Auflage für ein Fahrtenbuch zu umgehen, ist schwierig.
Die Auflage für ein Fahrtenbuch zu umgehen, ist schwierig.

Wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, geschieht dies mit dem Ziel, bei zukünftigen Vorkommnissen oder generell den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs oder von einem Motorrad ermitteln zu können.

Die Auflage für ein Fahrtenbuch zu umgehen, kann in Einzelfällen erreicht werden. Jedoch ist das in der Regel nicht möglich.

Der Fahrzeughalter ist, wenn der Fahrer von einem Auto nicht ermittelt werden kann, verpflichtet , bei der Ermittlung mitzuhelfen. Tut er dies nicht oder macht keine Angaben zum Fahrer, kann dies oft eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen.

Kann eine solche Auflage überhaupt umgangen werden? Welche Konsequenzen und Nachteilen eventuell daraus entstehen? Im nachfolgenden Ratgeber soll auf dieses Thema näher eingegangen werden.

FAQ: Fahrtenbuch umgehen

Lässt sich das Fahrtenbuch umgehen?

Ja, in der Theorie ist das tatsächlich möglich. In der Praxis muss dafür aber in der Regel ein Härtefall vorliegen.

Wie geht das?

Erhalten Sie die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie dabei unterstützen.

Gibt es noch andere Möglichkeiten?

Ein Halterwechsel könnte eine weitere Möglichkeit sein, das Fahrtenbuch zu umgehen.

Auflage für ein Fahrtenbuch: Wer muss es führen?

Grundsätzlich richtet sich die Anordnung Fahrtenbücher zu führen an den Fahrzeughalter. Dieser ist dann verpflichtet, über alle Fahrten mit dem betroffenen Fahrzeug Buch zu führen. Dies kann alle, auf den Halter zugelassenen, Fahrzeuge betreffen, so auch alle Dienstwagen einer Firma.

Aus diesem Grund ist es meist nicht möglich, ein Fahrtenbuch zu umgehen. Gilt die Auflage jedoch nur für ein bestimmtes Fahrzeug, muss auch nur für dieses ein Fahrtenbuch geführt werden. Auch wenn der Fahrzeughalter dieses Fahrzeug selbst nicht nutz, muss er alle Fahrten erfassen und auf Verlangen der Behörde vorzeigen können.

Kann ein Fahrzeughalter dies nicht, drohen, aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, Bußgelder bis zu 100 Euro und/oder ein Punkt.

Andere Möglichkeiten das Fahrtenbuch zu umgehen

Auflage Fahrtenbuch: Umgehen ist oft nur mit einem Anwalt möglich.
Auflage Fahrtenbuch: Umgehen ist oft nur mit einem Anwalt möglich.

Oftmals erhalten Fahrzeughalter im Internet den Tipp das betroffene Fahrzeug auf eine andere Person umzumelden, da die Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter zum Zeitpunkt der Tat gilt. Jedoch sollten Halter bei diesem Vorgehen vorsichtig sein.

Die Behörde kann bei zukünftigen Verstößen erneut eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug erlassen. Diese betrifft dann den neuen Fahrzeughalter. Darüber hinaus sollten Halter hier beachten, dass eine Ummeldung nicht die kostenpflichtige Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs umgeht. Nur das Führen des Buches entfällt.

Da die Behörde die Auflage zu einem Zeitpunkt erlassen hat, wo das Fahrzeug noch auf den ursprünglichen Halter angemeldet war, fallen für diesen auch die Gebühren an.

Fahrtenbuch umgehen: Ein Widerspruch ist möglich

Betroffene Fahrer können nach der Zustellung der Anordnung Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats erfolgen und an die zuständige Behörde gesandt werden.

Inwiefern ein solcher Widerspruch erfolgreich sein kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen und mit diesem gemeinsam zu klären, ob ein solcher Widerspruch sinnvoll ist. Liegt ein Härtefall vor, kann in Ausnahmefällen, die Auflage ausgesetzt werden.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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