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Wann muss die Datenschutzerklärung mehrsprachig sein?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mehrsprachigkeit bei der Datenschutzerklärung nicht zwangsläufig erforderlich

Nicht in jedem Fall muss die Datenschutzerklärung mehrsprachig auf den Websites zur Verfügung stehen.
Nicht in jedem Fall muss die Datenschutzerklärung mehrsprachig auf den Websites zur Verfügung stehen.

Auch nach dem Stichtag am 25. Mai 2018, mit dem in allen EU-Ländern die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) greifen, herrschen zahlreiche Unsicherheiten. Insbesondere Kleinunternehmen und private Website-Betreiber sind verunsichert ob ihrer Pflichten, da die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hier nicht in jedem Fall erforderlich, verhältnismäßig oder finanzierbar ist.

Zwar hat sich mittlerweile vermutlich bis zu den meisten durchgesprochen, dass bei jeder im Netz öffentlich zur Verfügung gestellten Website eine Datenschutzerklärung Pflicht ist. Nicht jedem jedoch ist klar, wann diese Datenschutzerklärung auch mehrsprachig zur Verfügung gestellt werden muss.

Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer im Einzelnen auf die Inhalte der Website zugreifen kann – diese ist nämlich in der Regel weltweit verfügbar -, sondern an wen sich die Inhalte genau richten.

FAQ: Mehrsprachige Datenschutzerklärung

Wann müssen Website-Betreiber eine mehrsprachige Datenschutzerklärung anbieten?

Richtet sich die Website an EU-Bürger, die unterschiedliche Sprachen sprechen, so muss die Datenschutzerklärung gewöhnlich auch in deren Sprache abgefasst sein.

Gilt diese Pflicht auch für Unternehmen, die gar nicht in der EU sitzen?

Unter Umständen ja, nämlich dann, wenn das Unternehmen personenbezogene Daten von EU-Bürgern auf seiner Website verarbeitet.

Woher bekommen Website-Betreiber eine mehrsprachige Übersetzung?

Die Übersetzung der Datenschutzerklärung sollte ein professioneller Übersetzer erstellen. Alternativ können Sie bei einem Datenschutzbeauftragten nachfragen.

Inhalte auf Deutsch, Französisch & Co.: Datenschutzerklärung muss mehrsprachig sein

Die Sprache der Datenschutzerklärung richtet sich also nach der Zielgruppe der jeweiligen Website. Sprechen gewerbliche und private Nutzer aktiv Bürger anderer EU-Länder an, indem sie die Inhalte der Internetpräsenz in den jeweiligen Landessprachen zur Verfügung stellen, so muss in aller Regel auch die Datenschutzerklärung übersetzt werden.

Dies betrifft insbesondere international agierende Unternehmen, die etwa Verkäufe innerhalb der EU abwickeln, jedoch nicht nur. Auch Kleinunternehmen und private Blogger können hiervon erfasst sein, wenn sie mehrsprachige Inhalte anbieten, die neben deutschen auch andere EU-Bürger ansprechen sollen.

Dies gilt darüber hinaus auch für Unternehmen außerhalb der EU: Sobald diese personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, bedarf es regelmäßig einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung in der Landessprache der Betroffenen.

Datenschutzerklärung mehrsprachig anbieten: Erfahrene Übersetzer konsultieren

Auch Unternehmen außerhalb der EU, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen die Datenschutzerklärung ggf. mehrsprachig anbieten.
Auch Unternehmen außerhalb der EU, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen die Datenschutzerklärung ggf. mehrsprachig anbieten.

Wenn Sie gemäß den Vorgaben dazu verpflichtet sind, auf Ihrer Website die Datenschutzerklärung mehrsprachig anzubieten, sollten Sie sich grundsätzlich an geeignete Übersetzer halten.

Fremdsprachige Vorlagen aus dem Internet unangepasst und ungeprüft zu übernehmen, kann schlimmstenfalls zu fehlerhaften Datenschutzerklärungen führen. Dies kann als Datenschutz-Verstoß gewertet und entsprechend geahndet werden.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht empfehlenswert, kostenfreie Übersetzungstools zu nutzen, um die Datenschutzerklärung mehrsprachig anbieten zu können – zumindest nicht, sofern Sie der jeweiligen Sprache selbst nicht mächtig sind und mögliche Fehler so nicht ausbessern können. Die Übersetzungen sind nicht selten mangelhaft.

Wird die Datenschutzerklärung durch die fehlerhafte Übertragung inhaltlich unverständlich oder lückenhaft, genügt sie ebenfalls häufig nicht mehr den Anforderungen der DSGVO.

Sind Sie verpflichtet, die Datenschutzerklärung mehrsprachig anzubieten, können Sie sich an einen Datenschutzbeauftragten wenden. Dieser hat in der Regel entsprechende Übertragungen zur Hand bzw. kann eine Anpassung vornehmen (lassen) und entsprechend prüfen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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