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Wann wird ein Fahrverbot in Deutschland ausgesprochen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Der Ratgeber zum Fahrverbot wegen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Krankheiten

Das Fahrverbot ist eine der höchsten Maßnahmen, die im Bußgeldkatalog verzeichnet sind. Je nach Schwere eines Delikts kann auch eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden. Jedoch ist das in der Regel nur bei besonders schweren Vergehen der Fall, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs stark beeinflussen.

Geblitzt! Wann droht ein Fahrverbot?

Wann Fahrverbote erfolgen ist je nach Vergehen unterschiedlich. Wenn Sie geblitzt wurden und Näheres über die einzelnen Blitzer-Strafen wissen wollen, wählen Sie bitte hier die passende Kategorie aus:

FAQ: Fahrverbot

Was ist ein Fahrverbot?

Das Fahrverbot ist eine Sanktion, die nach geltendem Bußgeldkatalog verhängt werden kann. Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde angeben. Sie erhalten Ihn nach Ablauf der Frist automatisch zurück.

Wie lange geht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot wird im Gegensatz zu einem Führerscheinentzug normalerweise für einen Zeitraum zwischen einem und drei Monaten angeordnet.

Für welche Ordnungswidrigkeiten droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot kann bei verschiedenen Verstößen gegen die StVO drohen: bei einem Rotlicht- oder Tempoverstoß, bei Alkohol und Drogen am Steuer oder bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Sind Sie Ersttäter können Sie den Termin, an welchem Sie das Fahrverbot antreten, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Rechtskraft des Bescheids selbst festlegen.

Kann man ein Fahrverbot umgehen?

Es ist nur in wenigen Fällen möglich, ein Fahrverbot zu umgehen. Die Entscheidung trifft stets ein Richter im Einzelfall. Dieser muss dann beurteilen, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht.

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Das Verbot ist immer dann besonders ärgerlich, wenn der Betroffene beruflich auf das Auto angewiesen ist. Dann empfiehlt es sich, einen Anwalt zurate zu ziehen, der Fahrverbote abwenden kann. Um das Fahrverbot aber erst gar nicht zu begehen, sollen zuerst die Begrenzungen genannt werden, ab dem dieses erworben werden kann.

Ein Fahrverbot kann entweder durch ein Urteil des Strafgerichts aufgrund einer Straftat im Straßenverkehr erfolgen oder wegen einem Bußgeldbescheid festgesetzt werden. Damit werden Fahrverbote erst mit der Rechtskraft des Urteils oder dem Eintreffen des Bußgeldbescheids wirksam. Sollte der Fall bis zum Amtsgericht weitergeleitet und hier kein Rechtsmittel eingelegt werden, wird das Fahrverbot eine Woche nach der Zustellung des Urteils wirksam. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Fahrer nicht an der Verhandlung teilgenommen hat. Sollte der Betroffenen an der Verhandlung teilgenommen haben, gilt das Fahrverbot eine Woche nach der Verkündung des Urteils.

Die Frist des Fahrverbots beginnt erst nach der amtlichen Verwahrung des Führerscheins bei der zuständigen Behörde oder Institution. Ein Fahrverbot ist auf maximal 3 Monate beschränkt. Ein 6-Monate-Fahrverbot beispielsweise gibt es, zumindest im Verkehrsrecht, nicht.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug: Die Unterschiede

Im Gegenteil zum Fahrverbot kann bei besonders schweren Vergehen die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Um beide Begrifflichkeiten voneinander zu unterscheiden, müssen erst einmal die Definitionen von Fahrerlaubnis und Führerschein geklärt werden:

  • Fahrerlaubnis: Das ist die Berechtigung ein Fahrzeug zu führen.
  • Führerschein: Das ist das amtliche Dokument, welches die Erlaubnis des Fahrens eines Kfz bescheinigt. Außerdem sind auf ihm die Führerscheinklassen vermerkt, welche der Besitzer führen darf.

Wie bereits erwähnt, kann das Fahrverbot maximal 3 Monate andauern. Befindet das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Fahrer nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, kann der Fahrerlaubnisentzug die Folge sein. Bei dieser Maßnahme wird die Erlaubnis des Fahrens entzogen, sodass der Betroffene erst einmal eine Sperrfrist abwarten muss.

Kurz nach Ablauf dieser darf er eine neue Fahrerlaubnis beantragen und muss aufzeigen, dass er verschiedene Maßnahmen wie etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchlaufen hat, um sein Verhalten im Verkehr zu bessern. Fährt er während der Sperrfrist Auto, liegt der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor. Das hat schwere Strafen zu Folge!

Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot?

Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot? Auch beim  Handy am Steuer?
Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot? Auch beim Handy am Steuer?

Der aktuelle bzw. offizielle Bußgeldkatalog ist in Bezug auf Vergehen im Straßenverkehr folgendermaßen gestaffelt:

  1. zwischen 5 und 55 Euro: Verwarnungsgeld
  2. über 55 Euro: Bußgeld
  3. 1 Punkt: Ordnungswidrigkeit (in der Regel ab einem Bußgeld von über 60 Euro)
  4. 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot und Straftat
  5. 3 Punkte: Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis

Es gibt keine grundsätzlichen Regelungen, ab welchem Bußgeld ein Fahrverbot und Punkte erwartet werden können. Allgemein kann man sagen, dass Bußgelder über 60 Euro mit einem Punkt geahndet werden. Jedoch gilt dies nicht für alle Vergehen ab diesem Wert. Punkte in Flensburg gibt es nur bei Ordnungswidrigkeiten über 60 Euro, wenn die Tat unmittelbar die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. So müssen Fahrer seit der Einführung der StVO-Novelle am 28. April 2020 zwar ein Bußgeld von 100 Euro für das Fahren in einer Umweltzone ohne eine gültige Umweltplakette zahlen, aber keinen Punkt erwarten. Der Verstoß Handy am Steuer, der nachweislich die Konzentration des Fahrers reduziert, kostet 100 Euro und einen Punkt.

Ein Verstoß, welcher 2 Punkte verursacht, zieht ein Fahrverbot nach sich.

Die Höchstzahl ist 8 Punkte in Flensburg, bevor ein Fahrverbot droht. Jedoch wird hier dann nicht mehr von einem Fahrverbot als solches gesprochen, sondern vom Fahrerlaubnisentzug. Die Länge des Fahrverbots kann nicht anhand der Punkte pauschal gesagt werden. Dies ist dann jedoch im aktuellen Bußgeldkatalog ersichtlich.

Fahrverbot: Alkohol- und Drogendelikte werden hart bestraft

Alkohol und Drogen am Steuer sind schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr, die die Sicherheit auf öffentlichen Straßen massiv stören. Aus diesem Grund sind im Bußgeldkatalog auch harte Strafen für diese Delikte vorgesehen. In Deutschland gilt eine gesetzliche Promillegrenze von 0,5. Wer über diesen Wert kommt und ein Fahrzeug fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Alkohol-Delikte werden in der Regel mit einem hohen Bußgeld, Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet:

  • Mit 0,5 Promille oder mehr ein Fahrzeug bedient: 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • …beim zweiten Mal: 1.000 Euro und 3 Monate Fahrverbot
  • …beim dritten Mal: 1.500 Euro und 3 Monate Fahrverbot

Wer den Verkehr unter Alkoholeinfluss gefährdet, kann bereits ab 0,3 Promille Schwierigkeiten bekommen. Hierbei kann es mit der Entziehung des Führerscheins, einer Freiheits- oder Geldstrafe enden. Bei einem Alkoholgehalt von über 1,1 Promille im Blut wird auch kein Fahrverbot mehr verhängt, sondern gleich die Fahrerlaubnis entzogen.

Die gleiche Staffelung wie beim Fahrverbot bei Alkohol findet auch bei Drogen im Straßenverkehr Anwendung. Bereits ab dem ersten Verstoß wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Fahrverbot: Geschwindigkeit nicht eingehalten

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist auch ein gefährliches Vergehen, welches nicht nur den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Aus diesem Grund wird bei der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt. Doch ab wie viel km/h gibt es ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Außerorts wird ein Fahrverbot von 1 Monat bei einer Überschreitung von 41 bis 51 km/h verhängt. Ein 2-monatiges Fahrverbot gibt es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 bis 70 km/h. 3 Monate Fahrverbot werden bei mehr als 70 km/h fällig. Ein Fahrverbot bei hoher Geschwindigkeit wird innerorts schneller verhängt als außerorts. Das bedeutet, wenn Sie innerorts 51 km/h zu schnell unterwegs sind, gibt es bereits ein Fahrverbot mit einer Dauer von 2 Monaten (zum Vergleich: bei 55 km/h außerorts zu viel ist es nur ein Monat).

Kfz-Fahrer, die zweimal im Zeitraum von einem Jahr mit mehr als 26 km/h geblitzt oder angehalten werden, müssen ihren Führerschein ebenfalls für einen Monat abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übliche Strafe ein Fahrverbot vorsieht oder nicht. Sollte es aber bei einer oder beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Jahres regulär zu einem Fahrverbot laut Bußgeldkatalog kommen, verlängert sich dieses um einen Monat.

Fahrverbot: Rote Ampel überfahren

Bereits 1 Monat Fahrverbot kann beim Überfahren einer roten Ampel drohen
Bereits 1 Monat Fahrverbot kann beim Überfahren einer roten Ampel drohen

Fahrverbote werden auch beim Überfahren einer roten Ampel fällig, selbst, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde rot aufleuchtete. Sobald Sie eine rote Ampel überfahren und eine Gefährdung oder Sachbeschädigung verursachen, gibt es ein Fahrverbot von einem Monat. Leuchtet die Ampel länger als eine Sekunde rot, läuft es in der Regel auch auf 1 Monat Fahrverbot hinaus. Liegt eine besondere Schwere in der Tat, kann die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen werden oder eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen.

Gibt es bei Fahrerflucht ein Fahrverbot?

Fahrer- oder Unfallflucht wird vom Gesetzgeber “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” genannt und ist eine Straftat. Je nach Schwere des Vergehens kann Fahrerflucht ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Dabei entscheidet das Gericht, was auf den Betroffenen zukommt.

Fahrverbote gelten als Nebenstrafe im deutschen Rechtssystem. Sie werden nicht selbstständig verhängt, sondern nur neben einer Hauptstrafe.

Bekommt der Fahrer also eine Geld- oder Freiheitsstrafe zugesprochen, kommt in der Regel noch ein Fahrverbot hinzu. Dieses darf sich auf 6 Monate ausweiten, da hier das Strafrecht gilt.

Ablauf und Umfang des Fahrverbots

Im Straßenverkehrsgesetz wird zwischen einem groben und einem beharrlichen Fahrverbot gesprochen. Beides unterscheidet sich folgendermaßen:

  • Grobe Pflichtverletzung: Vergehen, welches objektiv die Ursache eines schweren Unfalls sein kann und subjektiv grobe Nachlässigkeit, großen Leichtsinn und Gleichgültigkeit zeigt
  • Beharrliche Pflichtverletzung: Vergehen, die wiederholt begangen werden und keine Einsicht in früheres Handeln zeigen

So kann es auch vorkommen, dass Wiederholungstäter eher ein Fahrverbot in Kauf nehmen müssen. Sofern ein Zusammenhang zu den Maßnahmen besteht, kann ein Fahrverbot verhängt werden. Beispielsweise kann ein Verbot auf einen Fahrer zukommen, wenn er zum wiederholten Mal falsch parkte. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt es besonders harte Regelungen.

Wie läuft das Fahrverbot ab?

Das Fahrverbot umgehen und wieder ein Auto fahren können
Das Fahrverbot umgehen und wieder ein Auto fahren können

In der Regel kommt zuerst der Bußgeldbescheid, der Ihnen verrät, welches Bußgeld auf Sie zukommt und ob Sie mit einem Fahrverbot rechnen können. Sie haben danach 2 Wochen Zeit, um den Bußgeldbescheid anzunehmen oder Einspruch einzulegen. Es empfiehlt sich in der Regel Einspruch einzulegen, wenn der Job durch das Fahrverbot gefährdet ist.

Sollte der Betroffene in den 2 Wochen keinen Einspruch einlegen, gilt das Fahrverbot als rechtskräftig. Ab diesem Schritt unterteilt sich der Werdegang in

  • Ersttäter und
  • Wiederholungstäter.

Ersttäter sind Fahrer, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erworben haben. Diese haben die Möglichkeit einer 4-Monats-Frist. Das bedeutet, dass die Kfz-Fahrer einen Monat der nächsten 4 Monate nach der Wirksamkeit des Fahrverbots wählen können. Das Eintrittsdatum vom Fahrverbot, also wann sie es antreten, kann eigenständig ausgewählt werden. Dabei zählt die Frist, wenn der Führerschein in der zuständigen Behörde angekommen ist. Wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre bereits ein Fahrverbot in Kauf nehmen mussten, können Sie nicht von dieser Regel Gebrauch machen. Für Sie gilt dann der Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Dies kann nach einem Gerichtsurteil oder bei Erscheinen des Bußgeldbescheides sein.

Wer das Fahrverbot verschieben will, darf seit 2 Jahren kein weiteres Fahrverbot verursacht haben. Die Frist des Verbots gilt an dem Tag, an dem Sie Ihre Fahrerlaubnis abgegeben haben. Sollte dies beispielsweise der 3. März sein, können Sie Ihren Führerschein am 2. April abholen.

Der Führerschein kann entweder per Post abgeschickt oder persönlich abgegeben werden. Im Bußgeldbescheid finden Sie die Behörde oder Institution, bei der dies geschehen muss. Dies kann die Polizei, Fahrerlaubnisbehörde etc. sein. Nach der verhängten Zeit kann der Führerschein wieder zugeschickt werden, was mit zusätzlichen Kosten für den Versand versehen ist. Sie können ihn natürlich auch selbst abholen. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen der Betroffene seinen Führerschein bereits vor Ablauf der Frist per Post erhielt. In diesem Fall muss er dennoch die Frist abwarten, bis er fahren kann. Sollte er dies nicht beachten, macht er sich strafbar.

Gilt das Fahrverbot für alle Fahrzeuge?

Wenn Ihnen ein Fahrverbot erteilt wird, dürfen Sie keinerlei Fahrzeuge mehr fahren. Auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind nicht erlaubt. Es kann vorkommen, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine Einschränkung im Bußgeldbescheid angibt. Sollte dies der Fall sein, gelten die dort beschriebenen Bestimmungen. Wird darauf kein Bezug genommen, sind alle Fahrzeuge tabu, auch wenn Sie eine Prüfbescheinigung für Mofas besitzen.

Kann ich das Fahrverbot umgehen?

Das Fahrverbot zu umgehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei manchen Situationen ist es möglich, das Fahrverbot umwandeln zu können. Hierbei wird oftmals das Bußgeld verdoppelt und das Fahrverbot gestrichen. Um das Fahrverbot abwenden zu können, muss jedoch ein versierter Anwalt zurate gezogen werden, der die Chancen objektiv abwägen kann. Oft wird hierbei davon gesprochen, sich aus dem Fahrverbot “freikaufen” zu können. Dies ist jedoch nur in einzelnen Fällen möglich. Zum Beispiel können Sie das Fahrverbot umgehen, wenn dies Ihr erstes Fahrverbot ist. Bei folgenden Fällen hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Chancen auf eine Geldstrafe statt Fahrverbot sinken:

  • Verstoß mit Alkohol und Drogen am Steuer
  • wiederholte Verstöße
  • Betroffener besitzt Punkte in Flensburg

Um ein Fahrverbot umgehen zu können, muss der Anwalt dem Gericht klarmachen, dass der Betroffene wegen des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz oder seine wirtschaftliche Existenz verlieren könnte. Hier wird von einer “unzumutbaren Härte” gesprochen, die der Betroffene glaubhaft darstellen muss.

Oft wird davon gesprochen, das Fahrverbot aufteilen zu können. Dies ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum. Das Fahrverbot kann nicht geteilt werden. Das Fahrverbot muss in einem Stück abgewartet werden.

Eine weitere Möglichkeit, um das Fahrerverbot umgehen zu können, ist die Argumentation des “Augenblickversagens“. Beispiele hierfür sind Wahrnehmungsfehler der Verkehrsschilder oder ein Fahrer, der keine Ortskenntnis besitzt. Aber auch dieses Argument hängt vom individuellen Fall ab und wird nicht von jedem Gericht anerkannt. Deshalb ist es auch hier empfohlen, einen Anwalt zurate zu ziehen.

Fahren trotz Fahrverbot: Welche Strafe droht?

Fahren trotz Fahrverbot ist teuer
Fahren trotz Fahrverbot ist teuer

Fahren trotz Fahrverbot wird laut § 21 der StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer hohen Geldstrafe geahndet. Bei Ersttätern wird von einer milderen Strafe ausgegangen. Es kann aber dennoch zu einem weiteren Fahrverbot kommen, welches dann an das bisherige angehängt wird. So können also Fahrverbote auch schnell zum Führerscheinentzug werden.

In äußerst seltenen Fällen kann auch das Fahrzeug entzogen werden. Dies ist möglich, wenn der Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass eine Person das Auto fuhr, obwohl der Halter davon wusste, dass der Fahrer ein Fahrverbot verhängt bekommen hat. Der zweite Fall für diese drastische Maßnahme ist, sobald der Fahrer innerhalb der vergangenen 3 Jahre bereits die Straftat Fahren trotz Fahrverbot begangen hat.

Ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie etc.

Fahrverbote können nicht nur ausgesprochen werden, weil der Fahrzeugfahrer verhaltensauffällig im Straßenverkehr war und die Sicherheit auf öffentlichen Straßen gefährdete. Letzteres kann auch eintreten, wenn Fahrer bestimmte Krankheiten besitzen, die für das Bedienen eines Fahrzeugs ungeeignet sind.

Ein Beispiel hierfür ist Epilepsie. Diese Krankheit verursacht Krampfanfälle, die unregelmäßig auftreten und dadurch das Führen eines Fahrzeugs erschweren. Aus diesem Grund kann ein ärztliches Fahrverbot verhängt werden. Ein Fahrverbot kann bei Epilepsie ausgesprochen werden, wenn Ärzte der Fahrerlaubnisbehörde mittels Gutachten bescheinigen, dass die betroffene Person nicht zum Fahren geeignet ist.

Personen mit Epilepsie droht ein Fahrverbot, wenn ein großes Risiko besteht, dass auch Anfälle während der Fahrt auftreten können. Der Gesetzgeber unterscheidet in erstmalig auftretende Anfälle und dem Vorliegen einer Epilepsie.

In der Regel wird das Fahrverbot bei einem erstmaligen Anfall auf die Dauer von 3 bis 6 Monate festgesetzt.

Die Fahrtauglichkeit kann wieder erlangt werden, wenn

  • seit mindestens einem Jahr keine Anfälle mehr auftraten,
  • wenn nur noch Anfälle auftreten, die das Fahren nicht beeinflussen (dies wird mindestens ein Jahr beobachtet) sowie
  • wenn die Anfälle seit mindestens 3 Jahren nur noch im Schlaf auftreten.

Diese Punkte treffen jedoch nur auf Fahrer der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zu. Bei der sogenannten Gruppe 2 bestehend aus C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E darf bei der Feststellung einer Epilepsie nicht mehr gefahren werden.

Das Fahrverbot nach einem Schlaganfall kann nur verhängt werden, wenn der Betroffene selbst zur Fahrerlaubnisbehörde oder einem Arzt geht. In der Regel ergreift die Behörde keine Maßnahmen, wenn sie keinerlei Kenntnis über die Erkrankung besitzt. Wenn Sie jedoch selbst weiterfahren, obwohl Sie eingeschränkt sind, kann nicht nur die Versicherung nicht mehr für Unfälle haften, sondern auch ein langes Fahrverbot ausgesprochen werden.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Wann wird ein Fahrverbot in Deutschland ausgesprochen?
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213 Kommentare

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  1. Naima
    Am 14. August 2017 um 21:49

    Ich wurde vor knapp 2-3 Jahren mit Handy am Steuer erwischt. Habe da 60 Euro gezahl. Jetzt ist mit das in diesem Jahr gleich zweimal nochmal passiert. Muss ich mit einem FV rechnen?

    Da ich auf meinen Führerschein beruflich abgewiesen bin, wäre es möglich bei einem FV zu verhandeln, dass ich nur eine Strafe zahle?

    Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 11:19

      Hallo Naima,

      im Normalfall müssten Sie mit keinem Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Rudi S.
    Am 26. Juli 2017 um 11:48

    Hallo,

    wie lange sind die Punkte in Flensburg gesichert?
    Ab wann werden sie gelöscht? (Alle Punkte zusammen, oder nur vereinzelt?)
    Was passiert, wenn in einem Zeitraum wieder ein Punkt dazu kommt?
    Wie erhalte ich Auskunft, ob ich überhaupt Punkte in Flensburg habe?

    Vielen dank im Voraus

    Grüße aus Thüringen

    Rudi

  3. Natalie
    Am 22. Juni 2017 um 19:59

    Hallo, ich bin mit dem Fahrrad über eine rote Ampel gefahren und habe einen Bußgeldbescheid erhalten mit Fahrverbot. Also ich glaube es ist mit Fahrverbot, das steht da nicht so genau und auch nicht wie lange.
    Dafür gab es auch einen Punkt in Flensburg und da ich zu dem Zeitpunkt noch in der Probezeit war, habe ich gelesen, dass diese sich dann verlängert und man den Führerschein komplett abgeben muss und ein Aufbauseminar machen muss.
    Habe ich jetzt doch nur das Fahrverbot, was auf dem Bußgeldbescheid steht oder wird da nochmal seperat was aus Flensburg zu kommen? Und kann man das irgendwie umgehen, jetzt als der Bescheid kam, war ich schon nicht mehr in der Probezeit.
    LG Natalie

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Juni 2017 um 9:15

      Hallo Natalie,

      sollte es zu Auswirkungen auf die Probezeit kommen, werden Sie in einem separaten Schreiben darüber informiert. Laut § 2a Abs. 2 StVG gilt, dass eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars auch dann erfolgt, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Dane
    Am 7. Mai 2017 um 13:20

    Hallo, seit März 2016 habe ich meinen Führerschein wieder zurück. Grund war damals ein Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer und nach der MPU… habe ich ihn dann am 18.3.2016 wieder bekommen.
    Nun wurde ich geblitzt und wahrscheinlich droht mir ein Fahrverbot.
    Werde ich als Ersttäter angesehen, obwohl ich erst seit März 2016 meinen Führerschein wieder habe und damals einen Entzug hatte?
    kann ich mir trotzdem aussuchen (4-Monate) wann ich meinen Führerschein abgeben kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Mai 2017 um 8:53

      Hallo Dane,

      Sie können bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Steffen
    Am 26. April 2017 um 19:17

    Hallo,

    mich hat es im März gleich drei mal erwischt.

    05.03.: Ampelblitzer – unter einer Sekunde (zumindest habe ich das anhand des Aktenzeichens auf dem Anhörungsbogen ergoogelt)

    23.03.: 60km/h in 50er-Zone (außerorts)

    28.03.: 153km/h in 100er-Zone

    Zum ersten und letzten Vergehen kamen bisher nur die Anhörungsbögen.
    Kann das alles zu einer größeren Strafe kombiniert werden, oder wird jeder Verstoß für sich bestraft?
    An welche Instanz/Behörde muss man sich wenden, wenn man die Absicht hat das Fahrverbot mit einem Geldbetrag zu umgehen?

    Info:

    In der Probezeit bin ich schon lange nicht mehr und Punkte hatte ich bisher noch keine. Vorher wurde ich allerdings vereinzelt auch schon mal geblitzt (10-20km/h zuviel).
    2006 habe ich mit 1,47 proMill einen Unfall gebaut.
    Spielt das alles in der aktuellen Sachlage eine Rolle?

    Vielen Dank im Voraus,

    Steffen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2017 um 9:38

      Hallo Steffen,

      die Verstöße werden vermutlich einzeln behandelt, da keiner von diesen bisher rechtskräftig ist. Das Fahrverbot müssen Sie vermutlich antreten. Es ist nicht möglich, sich davon freizukaufen. Nur per Gerichtsverfahren und mit Anwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Härtefall) ein Fahrverbot abgewendet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Monika W.
    Am 19. April 2017 um 13:09

    Mann beschuldigt mich fahrer flucht begangen zu haben.Weil ich ein Auto angefahren hätte?Laut Polizei und 2maliger vermessung bin ich unschuldig auch schriftlich!Habe meinen Führerschein am 13.Dez.2016 abgeben müssen.Keine Fahr erlaubnis?Angeblich ist alles beim Amtsgericht mein Anwalt sagt :Amtsmühlen mahlen langsam?Was kann ich noch tun ?Brauche mein Auto zum einkaufen und Arzt besuch?Warte jetzt 4 Monate .Was kann ich Per. noch tun! Danke im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 9:07

      Hallo Monika,

      Sie sollten noch einmal mit Ihrem Anwalt über dieses Thema sprechen. Dieser hat alle Informationen rund um den Fall und kann die Lage am besten beurteilen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie dringend auf Ihren Führerschein angewiesen sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Selami
    Am 11. April 2017 um 17:48

    Hallo
    Ich habe in 12 monate 2 mal 21 kmh zu schinell und 2 punkte weg und diese woche 24 kmh zu schinell was welche straffe kommt

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 10:09

      Hallo,

      Sie müssen mit einem Bußgeld von 70 bis 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Tony
    Am 9. April 2017 um 23:10

    Hallo, heute wurde ich von der Polizei angehalten, Grund war eine Radarkontrolle mit einer überschreitung von über 70km/h innerorts.
    Der Polizist meinte das der PKW nebenmir angepeilt wurde er aber von ausgehen kann das ich ebenfalls so schnell war. Ist das rechtens?
    Habe zudem gesagt das ich nicht schneller als 70 war.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. April 2017 um 7:46

      Hallo Tony,

      wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen. Sie haben die Möglichkeit, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Maurice S.
    Am 6. April 2017 um 15:10

    Hallo allerseits,

    Ich musst vor mittlerweile über einem Jahr meinen Führerschein für einen Monat abgeben und ein eintägiges Aufbauseminar besuchen. Aus persönlichen Gründen habe ich das jedoch bis jetzt noch nicht getan. Meine Frage ist nun, ob dieses eintägige Seminar jetzt noch aussreicht um meinen Führerschein zurückzubekommen und an wen ich mich diesbezüglich wenden kann.

    Vielen Dank für eure Zeit und Hilfe schonmal im Vorraus !

    Gruß Maurice

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. April 2017 um 9:13

      Hallo Maurice,

      Sie sollten sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle wenden. Dort sollten alle Ihre Fragen beantwortet werden können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Elli
    Am 4. April 2017 um 17:22

    Hallo,
    ich hätte da auch mal eine Frage. Ich habe meinen Führerschein seit über 2 Jahren und bin 21. Jetzt hat es mich leider 3 mal erwischt, weil ich ‘geträumt’ habe und einfach ausversehen zu schnell gefahren bin 😭
    Zwei Mal im März, und einmal im April (heute). Den Brief vom 1. Blitzer habe ich schon erhalten- 20 km/h zu viel (mit Abzügen).
    Von den anderen beiden habe ich noch keine Rückmeldung erhalten, ich bin mir aber sehr sicher, dass ich nicht 26 km/h oder mehr drüber war. Es müsste sich so zwischen 15 und 20 bewegen. Da es aber 3 mal innerhalb so kurzer Zeit passiert ist, mache ich mir echt sorgen.
    Ich schreibe im Juni Prüfungen und ohne Auto habe ich kaum eine Chance in die Schule zu kommen! 😭
    Bitte sagen Sie mir, was ich zu erwarten habe.
    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 11:06

      Hallo Elli,

      machen Sie sich keine Sorgen. Wenn Sie jeweils unter 21 km/h geblieben sind, bleibt es bei einem Verwarnungsgeld bis maximal 35 Euro (ohne Punkte).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Kathrin
    Am 30. März 2017 um 1:40

    Hallo,
    Ich wurde im Oktober 2015 auf der Autobahn mit 48 km/h zu viel geblitzt. Ich habe dafür eine Geldstafe bekomme, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Da ich Ersttäter war, konnte ich von der 4-Monats-Regel gebrauch nehmen und habe meinen Führerschein mitte Februar 2016 für einen Monat abgegeben.
    Nun wurde ich leider Anfang März 2017 in einer 30er Zone mit 30 km/h zu viel (60 km/h nach Toleranzabzug) geblitzt. Bisher habe ich nur einen Anhörungsbogen erhalten.
    Laut Bußgeldkatalog erwartet mich ein erneutes Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
    Muss ich jetzt mit einen erneuten Fahrverbot rechnen, da ich ein Wiederholungstäter bin, oder zählt das nur, wenn beide Vergehen innerhalb von 12 Monaten passiert wären?
    Ab wann zählen die 12 Monate zwischen den beiden Vorfällen…:
    – … beim Datum vom Blitzen?
    – … bei Abgabe des Führerscheins?
    – … ab dem wiedererhalt des Führerscheins?
    – … oder ab Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids?

    Ich habe dazu nichts genaues gefunden.

    Vielen Dank im voraus!

    Freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. März 2017 um 9:19

      Hallo Kathrin,

      die Wiederholungstäterregel könnte in Ihrem Fall greifen. Es gilt ab 12 Monaten der Rechtskraft des ersten Verstoß. Allerdings ist nicht zwingend gesagt, dass die Behörden davon Gebrauch machen. Sie sollten sich allerdings auf einen Monat Fahrverbot einstellen. Für dieses gilt dann auch nicht mehr die Viermonatsregel.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Kathrin
        Am 30. März 2017 um 13:03

        Rechtskräftig war der erste Verstoß, im Dezember 2015.
        Der zweite Verstoß war jetzt im März 2017.
        Das liegt ja eigentlich nicht mehr in den 12 Monaten nach dem ersten Verstoß.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 3. April 2017 um 8:27

          Hallo Kathrin,

          dann greift in Ihrem Fall die Wiederholungstäterregel nicht.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Pascal
    Am 20. März 2017 um 20:14

    Hallo,
    Ich wurde am 13.3 in einer 70er Zone ausserorts mit 28 zu viel geblitzt. Und heute wieder in einer 50er Zone, in einem anderen Landkreis, wahrscheinlich auch wieder mit ca. 30 zu viel.
    Was erwartet mich da? Habe min.12 Monate nichts gehabt.
    Und kann man das irgendwie umgehen oder das ich zumindest den T Führerschein behalte? (Haben im Nebenerwerb Landwirtschaft und mein Vater arbeitet auch Vollzeit woanders)

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 11:06

      Hallo Pascal,

      für den ersten Verstoß müssen Sie mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Der zweite Verstoß schlägt mit 100 Euro und einem Punkt zu Buche. Für die einzelnen Verstöße ist kein Fahrverbot vorgesehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Josephine
    Am 16. März 2017 um 21:10

    Ich habe heute einen Brief bekomme das ich 37km/h zu schnell außerorts gewesen bin was droht mir jetzt für eine Strafe. …bekomme ich einen Punkt und was ist wenn ich dann die 8 punkte erreicht habe…verjähren die punkte ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 10:10

      Hallo Josephine,

      für diesen Verstoß droht gemäß Bußgeldkatalog ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 120 Euro. Wenn Sie 8 Punkte erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wann die Punkte verjähren, hängt davon ab, für welchen Verstoß Sie diese erhalten haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Paul
    Am 28. Februar 2017 um 18:02

    Hallo! Ich hab auch eine frage , wenn ich bei eine Straffe für geschwindigkeit fahrverbot bekomme und ich hab Rumänisches führerschein ( ich bin aus Rumänien ) muss ich den Führerschein abgeben ? Oder wie funktioniert das ? Vielen dank !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 10:46

      Hallo Paul,

      zumindest wird auf Ihrem Führerschein vermerkt, dass Sie ein Fahrverbot in Deutschland haben. Sie müssen den Führerschein also bei den Behörden vorlegen. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, ist der Ablauf genauso als hätten Sie einen deutschen Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Nic
    Am 27. Februar 2017 um 21:33

    Hallo,

    ich bin gestern auf der AB durch Videonachfahrmessung (Strecke 1km) mit 88km/h zu schnell von der Polizei angehalten worden (5% Toleranz angezogen). Es war nachts, AB war leer. Ich hatte die erste Geschwindigkeitsbegrenzung (Leuchttafel) schlichtweg nicht wahr genommen. Bei der zweiten Leuchttafel, die ich dann wahr genommen habe, habe ich (auf Video nachweislich) selbsständig auf 130km/h runtergebremst. Ich war mir, bis die Polizei mir das Video gezeigt hat, keines Fehlverhaltens bewusst. Ich bin im Aussendienst tätig und als Vielfahrer auf mein Fahrzeug angewiesen. Bestehen Chancen, dass drohende Fahrverbot von 3 Monaten zu reduzieren (1 Monat wäre mit Urlaub überbrückbar) oder ganz umzuwandeln? Danke, Nic

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 11:36

      Hallo Nic,

      diese Frage können wir Ihnen leider nicht zufriedenstellend beantworten. Am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Dieser kann Sie zu Ihren Chancen auf Reduzierung oder Umwandlung beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Werner
    Am 22. Februar 2017 um 17:25

    Hallo !
    Ich habe folgende Frage:
    Ich habe seid 30 Jahren meinen Führerschein und keine Punkte.
    Nun wurde ich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit 14 mg THC im Blut erwischt.
    Dies war das 1. Mal
    Ich habe ein Bußgeld von 750 Euro bekommen.
    Und 4 Wochen Führerscheinentzug.Die Strafen habe ich abgeleistet.
    Nun will die Führerscheinstelle das ich meinen Führerschein noch zusätzlich abgebe.
    Ist das überHaupt möglich.
    Ich bin beruflich von meinem Führerschein abhängig und wäre dann wirtschaftlich ruiniert.
    Danke im voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichem Gruß
    Werner

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2017 um 10:31

      Hallo Werner,

      der Verstoß sollte mit dem Fahrverbot, den Punkten und dem Bußgeld abgegolten sein. Allerdings haben die Behörden regelmäßig die Möglichkeit, eine Überprüfung der Fahreignung (MPU) zu fordern, wenn Tatsachen bekannt werden, welche vermuten lassen, dass diese nicht mehr vorliegt. Ob es sich in Ihrem Fall um eine solche Situation handelt, können wir leider nicht nachvollziehen. Da Ihnen die Fahrerlaubnis nicht durch einen Gerichtsbeschluss entzogen worden ist, haben Sie sich vermutlich noch im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bewegt. Möglicherweise hilft der Gang zum Anwalt. Er kann Sie möglicherweise auch zum Thema “Härtefall” beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Micha
    Am 22. Februar 2017 um 12:12

    Hallo,
    ich muss meinen Führerschein für 2 Monate abgeben. Da ich Ersttäter bin, habe ich eine 4 monatige Abgabefrist.
    Ich habe den Führerschein am 21.01.2017 der Behörde geschickt, da ich gerade arbeitsfrei bin. (Freelancer)
    Jetzt habe ich doch ein Projekt bekommen und würde gerne meine Abgabefrist waren, und Ihn dann später wieder abgeben.
    Wie ist die rechtliche Lage ?
    Die Behörde sagte mir, dass die 2 Monate nicht gesplittet werden können,
    das sehe ich ja noch ein, und wollte ich auch gar nicht.
    Dann sagen Sie, sie können mir den Führerschein nicht mehr zurück schicken wenn er einmal dort ist.
    Das Fahrverbot stellt eine Denkzettel Funktion dar, und könne nicht nach persönlichen Belangen verschoben werden.
    Ich bin mir nicht sicher, ob die gute Frau n schlechten Tag hat, oder ob es wirklich eine Regelung für schon eingeschickte Führerscheine gibt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2017 um 11:23

      Hallo Micha,

      das ist schon so korrekt. Mit der Abgabe Ihres Führerscheins beginnt das Fahrverbot. Nur weil Sie vier Monate Zeit für den Antritt haben, heißt das aber nicht, dass Sie Ihre Entscheidung wieder zurückziehen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Tim
    Am 15. Februar 2017 um 7:53

    Hallo,
    ich habe meinen führerschein verschickt, für 4 wochen. Muss ich in der Stelle bescheid sagen das sie den zurückschicken sollen oder wird das von selbst gemacht
    danke im voraus :)
    Mfg Tim

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Februar 2017 um 11:02

      Hallo Tim,

      in der Regel können Sie angeben, ob Sie den Führerschein selbst abholen wollen oder ob dieser Ihnen zurückgesendet werden soll. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie bei der entsprechenden Behörde nachfragen, wie diese dies handhabt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Gerald A.
    Am 12. Februar 2017 um 14:51

    Aber hier wäre doch eigentlich der Gesetzgeber gefordert, für mehr Gerechtigkeit zu sorgen. Derjenige, der in der Vergangenheit korrekter gehandelt hat, sollte doch auch die Möglichkeit haben, in den Genuss des Parallelvollzuges zu kommen, Gerald A.

  20. Gerald A.
    Am 5. Februar 2017 um 16:59

    Seltsam eigentlich, dass bei zwei Fahrverboten ohne 4-Monats-Frist parallel vollzogen werden kann und wenn einmal eine 4-Monats-Frist gegeben ist, dann nicht?, Gerald A. München

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2017 um 12:51

      Hallo Gerald,

      dies ist korrekt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Udo
    Am 20. Januar 2017 um 22:42

    Hallo.
    Ich wurde im letzten halben Jahr 4 mal geblitzt. 3 mal mit dem Lkw (18km/h, 16km/h, 23km/h) und einmal mit dem Pkw (26km/h) nach Abzug zu schnell gefahren. Busgeldbescheide sind mir zugestellt worden, aber nirgends steht was von einer abgabe. Wann kriege ich den Bescheid, den Führerschein abgeben zu dürfen? Kann ich das beschleunigen und für wie lange muss ich den abgeben? Lg Udo

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 12:58

      Hallo Udo,

      Sie werden nicht umhinkommen, auf den offiziellen Bescheid zu warten. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht. Eventuell kann dieser den Vorgang beschleunigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Sunny
    Am 15. Januar 2017 um 22:59

    Hallo .ich habe heute eine rote ampel überfahren bzw wetterbedingt “überrutscht “- mir war es nicht mehr möglich zu bremsen ,bzw hab ich gebemst bin aber nicht rechtzeitig zum stehen gekommen und um die kreuzung gerutscht … kann ich da anwaltlich vorgehen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2017 um 10:49

      Hallo Sunny,

      ob sich ein Einspruch lohnt, kann nur ein Anwalt einschätzen. Allgemein gilt jedoch, dass Sie Ihre Fahrweise den Wetterbedingungen anpassen müssen: Bei Eis und Glätte gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr allein. Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass Sie jederzeit rechtzeitig bremsen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Niklas
    Am 9. Januar 2017 um 5:31

    Der Fahrlehrer ist kein Führer eines Kfz, solange er nicht auf dieses einwirkt! Er ist lediglich Verkehrsteilnehmer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2017 um 10:13

      Hallo Niklas,

      gemäß § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes gilt der Fahrlehrer als Führer des Kfz.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Heinrich
    Am 3. Januar 2017 um 13:25

    Hallo,
    ich habe meinen Fürerschein am 24.12.2016 per Einschreiben mit Rückschein um 11:41 Uhr bei derPoststelle abgeben.Ab wann zählt jetzt das Fahrverbot?
    MFG
    Heinrich

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 9:46

      Hallo Heinrich,

      mit Eingang des Einschreibens bei der Bußgeldstelle beginnt das Fahrverbot.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Marc
    Am 10. Dezember 2016 um 20:02

    Hallo liebe Redaktion,

    bei einer Verkehrskontrolle wurde THC in meinem Urin festgestellt. Ich musste eine Blutprobe abgeben. Der Führerschein und sogar der Personalausweis wurde nicht wieder ausgehändigt.
    Nach ca. 5 Monaten kam der Bußgeldbescheid – 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte und ca. 500€ Bußgeld (+200€ Verwaltungsgebühr/ Auslagen).
    Ich möchte nun das Fahrverbot antreten. Meine Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle berichtete mir aber, dass mein Führerschein laut Bericht und Aktenlage noch nicht eingezogen bzw. beigelegt wurde.
    Der Führerschein wurde mir ja bereits bei der Verkehrskontrolle nicht wieder ausgehändigt und ist auf Nachfrage bei der Polizeibehörde nicht mehr auffindbar.

    Wie soll ich nun reagieren? Darf ich momentan noch ein Kfz führen?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2016 um 10:31

      Hallo Marc,

      Sie dürfen ohne ein vorliegendes Führerscheindokument kein Fahrzeug führen. Dies hätte ein weiteres Bußgeld zur Folge. In Bezug auf Ihren Führerschein empfehlen wir Ihnen, sich rechtliche Beratung zu suchen. Ein Anwalt kann Sie entsprechend beraten und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Auch sollten Sie der Bearbeiterin den Sachverhalt mitteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. George
    Am 28. November 2016 um 2:47

    Hallo. Ich habe ein Fahrverbot für 1 Monat, aber ich habe ausländische Führerschein, Wohnsitz hier in Deutschland. Muss ich mein FS abgeben oder reicht eine Vermerkung in FS -Katalog oder wie das heißt? Wenn abgegeben muss, wird mein FS in mein Land gesendet, wo muss ich angeben? Komme aus BOchum. Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2016 um 11:08

      Hallo George,

      in der Regel wird auf dem Führerschein vermerkt, dass Sie in Deutschland nicht fahren dürfen. Allerdings kann es bei einem Wohnsitz in Deutschland auch sein, dass Sie den Führerschein bei der zuständigen Behörde für die Zeit vom Fahrverbot hinterlegen müssen. Hier sollten Sie sich mit der Behörde in Verbindung setzten und dies erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Carl
    Am 28. Oktober 2016 um 11:12

    Hallo, ich wurde von der Polizei angehalten und wegen Verdachts auf Alkoholmissbrauch einen Bluttest machen lassen. Am gleichen Abend hat die Polizei meinen Führerschein einbehalten, wegen Gefahr in Verzug und in 2 Wochen einbehalten. Nach den zwei Wochen habe ich ihn im August zurück bekommen und habe jetzt im Oktober den Bußgeldbescheid erhalten. Ich hatte 0,6 Promille und muss meinen Führerschein für 4 Wochen abgeben.
    Meine Frage: Können die zwei Wochen, die der Führerschein schon einbehalten worden ist, angerechnet werden, sodass ich ihn nur noch zwei Wochen abgeben muss?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:11

      Hallo Carl,
      in der Regel kann ein Fahrverbot nicht aufgeteilt werden. Sie werden wohl einen Monat lang auf Ihren Führerschein verzichten müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Robin
    Am 27. Oktober 2016 um 18:48

    Hallo,

    heute wurde ich Außerorts mit ca. 110-120km/h geblitzt.
    Aufgrund einer Baustelle wurde der Blitzer von 100km/h auf 70km/h runtergesetzt. Die Baustelle beginnt kurz nach dem Blitzer. Ich hatte einen Pkw links überholt und da blitzte es auch schon mit der oben beschriebenen Geschwindigkeit. Als ich einscheren konnte mit ca. 90km/h hatte der Blitzer nochmal ausgelöst. Aufgrund des Überholvorgangs konnte ich nicht stärker abbremsen. Womit muss ich nun rechnen ? Vielen Dank.

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 9:53

      Hallo Robin,
      31 bis 40 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften werden mit 120 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei 41 bis 50 km/h sind es 160 Euro, zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat, womit Sie rechnen müssen. Sollte der Blitzer Sie wirklich noch ein zweites Mal erwischt haben und Sie waren 20 km/h zu schnell, bedeutet dies ein zusätzliches Verwarngeld von 30 Euro. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, den Bußgeldbescheid abzuwarten, um sicherzugehen, was Sie genau erwartet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Lennart
    Am 19. Oktober 2016 um 12:36

    Hallo,
    wenn man in der probezeit wegen Drogen im Blut einen Monat Fahrverbot bekommt.
    Darf man diesen Monat auch wegen beruflichen Grünen bis zu 4 Monate aufschieben?

    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Oktober 2016 um 9:31

      Hallo Lennart,

      beim Fahrverbot besteht für Ersttäter (keine verhängtes Fahrverbot in den letzten beiden Jahren) stets das Recht innerhalb einer Viermonatsfrist, das Fahrverbot anzutreten. Bei Wiederholungstätern beginnt das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bescheids. Die Probezeit hat darauf keine Auswirkungen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Claudia
    Am 14. Oktober 2016 um 17:45

    Hallo,

    ich wurde innerhalb geschlossener Ortschaften mit 82 kmh geblitzt (nach Toleranzabzug), also 32 kmh zu viel. Der Blitz befand sich nicht weit nach dem Ortsschild… Ich habe einen Brief bekommen mit Anhörung im Bußgeldverfahren.
    Muss ich mit 1 Monat Fahrverbot rechnen zusätzlich zu dem Bußgeld von 160 € und zu der 2 Punkten? Ich besitze den Führerschein seit über 20 Jahren und wurde bis jetzt nur 3 mal geblitzt mit 6 kmh, 9 kmh, bzw. 16 kmh zu viel.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 10:37

      Hallo Claudia,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 und 40 km/h wird ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel dann verhängt, wenn es innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere Mal zu einer Überschreitung von mehr als 26 km/h gekommen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Claudia
        Am 18. Oktober 2016 um 14:48

        gilt es auch innerorts, weil im Bußgeldkatalog würde das nur für die Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 und 40 kmh außerorts gelten? Danke im Voraus

        • bussgeldkatalog.org
          Am 20. Oktober 2016 um 8:32

          Hallo Claudia,

          sollten Sie außerorts geblitzt worden sein, würde Ihnen in diesem Fall 1 Punkt drohen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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