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Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was bedeutet Verjährung?

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?
Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.

Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.

Kann ich einen verjährten Bescheid einfach ignorieren?

Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Video zur Bußgeldbescheid-Verjährung
Video: Was bedeutet es, wenn ein Bußgeldbescheid verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.

Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.

Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.

Zeugenfragebogen

Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Bußgeldbescheid

Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten
Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten

Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.

Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?

Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.

Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.

Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.

Unendliche Verjährungsunterbrechung?

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.

Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Eine Verjährung unterbricht, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Verjährung – Beispiele

Sonderfall Alkoholfahrt

Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.

Beispiele: Unrechtsgehalt

Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).

Parkverstoß

Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten
Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten

Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.

In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.

In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.

Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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144 Kommentare

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  1. Harald
    Am 9. April 2019 um 13:51

    Hallo, ich habe einen Anhörungsbogen wegen einem Verstoß von Zeichen 277 Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5t bekommen.
    Die letzte Erinnerung am 21.12.2018 zu dem Vorwurf habe ich mich bis heute nicht geäußert.
    Ist der Verstoß dadurch verjährt?

  2. Karl
    Am 31. März 2019 um 5:47

    Hallo,

    wenn es zu einem Autounfall mit nur Blechschaden kommt und der angebliche Unfallverursacher das Verwarngeld ablehnt, dann gibt die Polizei das ja zur Bearbeitung weiter und es müsste ein Bußgeldbescheid kommen (mit zusätzlichen Gebühren). Würde die Frist in so einem Fall auch 3 Monate für die Verjährung betragen?

  3. Matthias
    Am 23. März 2019 um 10:36

    Hallo zusammen, ich habe unwissentlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt (die Schilder und Markierungen waren durch eine Baustelle verdeckt). In meiner Abwesenheit wollte die Polizei wohl mein Fahrzeug abschleppen lassen, jedoch bin ich zufällig schon weggefahren bevor der Abschleppwagen kam. Einen Strafzettel hatte ich nicht am Fahrzeug vorgefunden, war mir also auch keines Vergehens bewusst. Nun habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, Austellungsdatum 14.03.2019, also nach über drei Monaten, in dem von einer Abschleppmaßnahme am 6.12.2018 die Rede ist. In dem Schreiben werden Kosten für die Leerfahrfahrt des Abschleppunternehmens (104€) und eine Gebühr für die „Amtshandlung, Regelgebühr nach PolKV“ (54€) beabsichtigt in Rechnung zu stellen. Ist das nicht schon alles verjährt, da ich innerhalb der 3monatigen Bußgeldzustellungsfrist nichts bekommen habe? Vielen Dank schon mal für eine Antwort, Mit freundlichen Grüßen Matthias

  4. Eistee123
    Am 16. März 2019 um 3:11

    Hallo,
    Habe da mal eine Frage…es geht darum das ich falsch geparkt habe und dabei anscheinend umgesetzt wurde.
    Ein Parkplatz daneben sodass es nicht auffiel.
    Der Straffzettel wurde bezahlt und jetzt nach 6 Monate später dann die Strafe für das Abschleppen.
    Jetzt die Frage-> ist der Strafzettel für das Abschleppen nicht schon Verjährt?

  5. Anton
    Am 16. März 2019 um 2:07

    Hallo,
    ich hätte da mal eine Frage bzgl. der Verjährungsfrist bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss. Und zwar wurde ich am 18.10.18 von der Polizei angehalten und die haben eine Blutentnahme durchgeführt bei mir mit den Werten 3,1 ng Aktiv THC. Hab dann ein Schreiben bekommen, dass das Verfahren wegen Besitzes eingestellt wurde und von der Polizei wurde mir telefonisch mitgeteilt,dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln würde bzgl. der Drogenfahrt. Hab bisher noch nichts von denen gehört bzgl. der Drogenfahrt…. Ab wann verjährt das denn nun 6 oder 12 Monate?? Vielen Dank für jegliche Information. Beste Grüße Anton

  6. Michael
    Am 11. März 2019 um 22:40

    Hallo in die Runde.

    Ich war am 04. September 2018 mit dem LKW samt Anhänger auf der Autobahn unterwegs. Da dies eher selten der Fall ist habe ich vergessen, die Achszahl umzustellen. Ein BAG-Mitarbeiter hat mich dann auf der Autobahn gestoppt und mich auf den Fehler aufmerksam gemacht.

    Jetzt kam am 09. März 2019, also über sechs Monate später erst der Bußgeldbescheid. Jetzt würde mich interessieren, ob ich dieses Bußgeld noch begleichen muss oder ob dieser Bescheid bereits “verjährt” ist.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

    Gruß,

    Michael

  7. Lutz
    Am 7. März 2019 um 13:53

    Hallo,

    ich habe heute einen Bußgeldbescheid aus Tschechien bekommen 2000 kcs zu zahlen. Der Bußgeldbescheid ist komplett in Tschechisch!?
    Ich bin mit dem Firmenwagen am 23.05.2018 mit 26km/h zu schnell innerhalb einer Ortschaft geblitzt worden. Das Foto ist total unkenntlich, auch sind die 3 Monate Verjährungsfrist längst überschritten .
    Ich kann mich daran nicht mehr erinnern ,auch ist nicht sichtbar wer gefahren ist. Die Strafe kann ich doch wohl ignorieren?

  8. Florian
    Am 6. März 2019 um 15:30

    Guten Tag zusammen,

    am 16.06.2018 habe ich das Auto meiner Freundin falsch geparkt und es wurde umgesetzt.
    Am 15.02.2019!! kam der Gebührenbescheid “Umsetzung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs”.

    Wir wohnen nicht zusammen, sie ist die Halterin des Wagens.

    Wie verhält es sich mit der Verjährung?

  9. Mimi
    Am 5. März 2019 um 21:01

    Hallo,
    Ich habe am 04.12.2018 eine busspur kurz wiederrechtlich befahren.
    Heute, am 05.03.2019 kam die schriftliche verwarnung/Anhörung von 15€.
    Ist das denn nicht schon verjährt?.

  10. Rüdiger
    Am 24. Februar 2019 um 12:06

    Von meinem Anwalt habe ich erfahren:
    Entscheidend ist der Tag, an dem das Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist – also der Tag, an dem die Daten in die EDV der Bußgeldstelle eingegeben wurde. Die Gefahr ist also auch nach (exakt) 3 Monaten noch nicht vorüber. Man sollte noch ca. 3 Tage Karenz einrechnen (bis die verdammte Angst beim Gang zum Briefkasten endlich vorbei ist).

  11. Eddy
    Am 21. Februar 2019 um 11:17

    Hallo an alle,
    ich weiß nicht unter welcher Überschrift ich mein Text schreiben soll… D.h. es geschah folgendes:
    Ein Verwandter: A
    Ich: B
    A hat wegen Falschparken, ohne Behinderung, an einer Seitenstraße ein Bußgeldbescheid über 30€ bekommen. Ohne Einspruch hat B für ihn den Betrag überwiesen. Leider wohl ohne Aktenzeichen-Nr. Nach einiger Zeit bekam A ein Schreiben, dass er nun 20€ bezahlen muss. B ruft beim Bußgeldstelle an. Bußgeldstelle: Da wir bei Falschparken den Fahrer nicht ermittel können, können wir nur max 20€ fordern. Also wenn wegen Falschparken ein Bußgeldbescheid über 20€ kommt, nichts ausfüllen, einfach sagen oder schreiben es ist ein Familienauto und wir können den Fahrer nicht ermitteln. Das alles hat die Frau von Bußgeldstelle zu B gesagt. Aber seit 1991 haben wir davon nichts gewusst… Wir haben munter bezahlt…
    Dann hat sie noch gesagt: Wenn Sie uns den Beleg zuschicken, dass Sie überweisen haben, werden wir Ihnen entgegekommen und den Differenzbetrag zurücküberweisen.

    Nach 2-3 Wochen bekomme ich 2 Briefumschläge.
    1. Briefumschlag: Ja, wir konnten Ihre (A) Überweisung zuordnen, die Vollstreckung ist damit als hinfällig zu betrachten.
    2. Briefumschlag: Aaaaaaaaaaaaaber B hat am 9.9.2015 14:09 wegen Falschparken…
    Geldbuße 15,00€
    Gebühr 25,00€
    Auslagen 3,50€
    Mahngebühren 6,00€
    Summe: 49,50€
    Bereits gezahlt: 25,00€ (defintiv unmittelbar nach dem Bußgeldbescheid, also nicht vor paar Wochen…)
    Gesamtforderung: 24.50€

    Was ist das?
    1. Rache, Vergeltung oder
    2. Pech gehabt

    Was ist hier mit Verjährung?

    Danke für die Antworten.

    LG
    Eddy

  12. Bea
    Am 20. Februar 2019 um 9:35

    Hallo zusammen,

    habe einen Strafzettel erhalten.
    Vorwurf Befahren einer Anliegerstraße am 09.10.2018
    Strafzettel ist auf den 31.01.2019 ausgestellt.
    Poststempel am 04.02.2019 im Briefkasten am 19.02.2019
    Daher ist der Strafzettel meiner Meinung nach spätestens am 09.01.2019 verjährt.
    Mache ich nun nichts oder soll ich Einspruch erheben?

  13. DP
    Am 18. Februar 2019 um 12:11

    Hallo,

    Geschwindigkeitübertretung am 12.11.18
    Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung am 12.02.19 (Datum im Schreiben und auf dem Kuvert).

    Ist am 11.02.19 schon verjährt, richtig?

    Einspruch direkt oder erst wenn der Bußgeldbescheid kommt?

    Vielen Dank,
    DP

  14. hansi
    Am 7. Februar 2019 um 15:43

    hallo, was ist entscheident für eine Verjährung – Datierung eines Bescheides / Anhörungsbogen oder Stempel des Briefumschlages durch Postzustellng ?

  15. Tobias
    Am 6. Februar 2019 um 17:41

    Mahlzeit!

    Also ich wurde am 03.03.2018 geblitzt. Nun bin ich in der Folge umgezogen und habe aufgrund der langen Wartezeiten beim Einwohnermeldeamt und durch eigenes Verschulden mich erst im Dezember 2018 umgemeldet und ebenso mein Fahrzeug. Dementsprechend wurde mir am 05.02.2019 der Bußgeldbescheid zugesandt. Im vorherigen Zeitraum habe ich keine Post zu diesem Verfahren erhalten. Ob und inwieweit versucht wurde Anhörungsbogen oder dergleichen zu verschicken ist mir nicht bekannt.

    Ist diese Tat verjährt?

    Mit freundlichen Grüßen

  16. Robert
    Am 4. Februar 2019 um 10:56

    Hallo zusammen,
    Ich habe am 28.01.2019 folgendes schreiben der Zentralen Bußgeldstelle erhalten:

    die Zentrale Bußgeldstelle hat den in Abdruck beigefügten Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen. Da der Bescheid Ihnen aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht förmlich zugestellt werden konnte, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 15 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes) einer Benachrichtigung im Internetange bot der bayerischen Polizei (www.polizei.bayern.de/news/zustellungen/index.html).
    Die Zentrale Bußgeldstelle darf Sie hiermit über die öffentliche Zustellung des gegen Sie erlassenen Bußgeldbescheides unterrichten. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 10.07.2018 rechtskräftig. Sie sind daher zur Zahlung verpflichtet. Sie werden deshalb gebeten, den Betrag bis zum 04.02.2019 zu bezahlen.
    Neben der Geldbuße wurde auch ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Das Fahrverbot ist kraft Gesetz seit 10.11.2018 wirksam.
    Sie werden hiermit aufgefordert, Ihren Führerschein umgehend in amtliche Verwahrung zu geben (siehe Hinweise zum Fahrverbot).
    Andernfalls müßte die kostenpflichtige Beschlagnahme Ihres Führerscheins angeordnet werden.

    Da ich aber seit fast 2 Jahren den selben Wohnsitz habe, und auch diesen bei der damaligen lenkererhebung richtig angegeben habe verstehe ich nun das Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle nicht und hoffe natürlich auch der Strafe irgendwie ausweichen zu können, da ich beruflich an meinen Führerschein gebunden bin.

  17. Lisa
    Am 2. Februar 2019 um 15:04

    Hallo,

    mein Freund wurde am 02.08.2018 von der Polizei angehalten, da er über Rot gefahren ist (länger als 1 Sekunde). Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in der Probezeit.
    Am 24.10.2018 haben wir einen Anhörungsbogen, ausgestellt am 22.10.2018, erhalten. Dies war in der Frist von 3 Monaten und die Frist beginnt von neuem.
    Bis heute haben wir keinen Bußgeldbescheid oder ähnliches erhalten (keinerlei Reaktion).

    Ist die Verjährung am 22.01.2019 eingetreten oder kann diese durch etwas unterbrochen worden sein (der Bußgeldbescheid hätte spätestens am 22.01.2019 ausgestellt worden sein müssen)?

  18. Abi
    Am 30. Januar 2019 um 13:12

    Guten Tag,
    Ich habe am 17.04.2018 einen Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bekommen.
    Hiergegen habe ich erfolgreich Einspruch eingelegt, sodass das Gericht im Juli 2018 per Beschluss entschied, dass es sich lediglich um einen einfachen Rotlichtverstoß handele.
    Laut des Beschlusses sollte eine Zahlung meinerseits jedoch erst nach Zustellung eines gesonderten Zahlungsbescheides erfolgen.
    Ich habe wenige Wochen später nochmals den Beschluss zugeschickt bekommen. Auch laut diesem sollte ich auf einen Zahlungsbescheid warten.
    Bis zum heutigen Tage habe ich noch keinen Zahlungsbescheid erhalten. Ist dies normal?
    Ferner ziehe ich nächsten Monat um. Muss ich dem Gericht die Adresse mitteilen? Grds. ist der Beschluss ja schon rechtskräftig geworden und das Gericht könnte ja durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt meine neue Anschrift in Erfahrung bringen.

  19. Thomas F.
    Am 27. Januar 2019 um 12:35

    Hallo, ich hatte am 31.07.2018 mit dem LKW gegen die Mautabgabe auf Autobahnen verstoßen der dazugehörige Bussgeldbescheid über gesamt 88,50 € wurde mir erst am 22.01.2019 zugestellt Erstellt wurde er am 21.01.2019.
    Ist hier die Verjährungsfrist bei weitem überschritten oder nicht? Innerhalb dieser Zeit erfolgte keine Konversation.
    Grüße

  20. Sven
    Am 26. Januar 2019 um 19:34

    Ich habe folgende Frage und zwar habe ich am 17.10.2018 ein eine Ordnungswidrigkeit begangen mir wird folgendes zur Last gelegt es kam zum Unfall Vorfahrtsregelung durch Zeichen 205 206 Bußgeldbescheid besteht aus 148,50 € sowie ein Punkt in Flensburg der andere Verkehrsteilnehmer den ich durch meine Vorfahrt Missachtung behindert habe hat eine leichte Verletzung davongetragen hat aber keine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt der Bußgeldbescheid wurde mir am 26.1.2019 zugestellt ich habe in der Zwischenzeit ein Anhörungsbogen zu der Straftat bekommen aber nicht vom Landkreis beziehungsweise von der Bußgeldstelle bekommen meine Frage lautet ist dieser Bußgeldbescheid überhaupt noch in der Frist ?

  21. Thomas F.
    Am 24. Januar 2019 um 21:26

    Hallo,ich wurde am 31.07.2018 wegen falsch eingestellter Achszahl durch die BAG angehalten. Der Bußgeldbescheid kam am 21.01.2019. Ist die Frist verjährt oder nicht? Grüße und Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2019 um 17:42

      Hallo Thomas,

      das kommt darauf an, ob die Verjährungsfrist während dieser Zeit unterbrochen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Stefan W.
    Am 24. Januar 2019 um 14:07

    Moin,

    am 13.8.18 wurde ich mit Geschäftswagen in einer Baustelle geblitzt. 60 erlaubt. Mit Abzug der Toleranz warens knapp 30 drüber. Sollte einen Punkt geben.
    Am 2.10.18 kam der Zeugenfragebogen in die Firma. Seither gar nichts mehr. Ist der Tatbestand nun verjährt? Oder hätte ich direkt mit Eingang des Zeugenfragebogens widersprechen müssen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2019 um 17:25

      Hallo Stefan,

      der Zeugenfragebogen dient dazu, den Fahrer zu ermitteln. Wenn Sie bis jetzt keinen Bußgeldbescheid bekommen haben, ist davon auszugehen, dass die Sache verjährt ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Nils
    Am 19. Januar 2019 um 16:21

    Hallo :)

    Ich habe im April 2017 in Aachen falsch geparkt und den Verstoß auch zugegeben. Danach bin ich umgezogen und habe keine weitere Post dazu erhalten und gehofft es sei Untergegangen und wäre drum herum gekommen.

    Jetzt habe ich eine Zwangsvollstreckung angekündigt bekommen – Bussgeld vom 18.04.2017, Fälligkeit 26.07.2017 – Schreiben über Vollstreckung am 16.01.2019.

    Bin grade etwas irritiert und wollte mal wissen, wie es sich in diesem Fall verhält, da es ja nichtmehr direkt um den Bussgeldbescheid geht!

    Liebe Grüße

  24. Robert
    Am 18. Januar 2019 um 0:35

    Hallo,
    am 05.04.2016 begann ich mit Falschparken eine Ordnungswidrigkeit.
    Da ich zur selben Zeit umgezogen bin, habe ich mein Auto am 07.04.2016 umgemeldet und konnte bis 10.04.2016 Post an der ursprünglichen Adresse erhalten.
    Dadurch bekam ich erst einen Bescheid mit 25,00€ zusätzlichen Gebühren und 3,50€ Auslage am 26.05.2016, da mein Vermieter mir diesen kulant nachsendete.
    Den 28,50€ Widersprach ich am 31.05. per Mail (nicht dem Bußgeld) – was mir schriftlich abgelehnt wurde (da Mails nicht als Widerspruch gelten). Mein Bußgeldbescheid würde am 14.06.2016 rechtskräftig werden.
    Ich widersprach ordentlich schriftlich und belegte meine ordnungsgemäße Ummeldung.
    Am 19.09.2017 hat das Amtsgericht mich überraschend als schuldig in vollem Umfang erklärt (inkl. 28,50€).
    Ich wartete auf eine Zahlungsaufforderung, welche nie kam.
    Heute, am 17.01.2019 bekam ich diese nun aber doch.

    Greift in dem Falle auf die absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren und der gesamte Bescheid ist hinfällig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus, Robert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2019 um 11:25

      Hallo Robert,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Kati
    Am 17. Januar 2019 um 14:06

    Hallo!
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir eine Frage beantworten könnten.
    Ich bin am 2. Juni 2018 in Hamburg wegen “Verkehrsbehinderung” abgeschleppt worden. Ein Bußgeldbescheid über Falschparken ging mir kurz danach zu. Am 15.1.2019 wurde mir nun der Gebührenbescheid über die Abschleppkosten zugeschickt. Muss ich über 7 Monate danach noch zahlen oder ist es verjährt?
    Ich danke für Ihre Mühen!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2019 um 11:15

      Hallo Kati,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Jürgen
    Am 15. Januar 2019 um 20:37

    Hallo

    am 2.10.2018 wurde mit meiner Frau ihrem Kfz die Geschwindigkeit um 22Km/h auf der A7 überschritten
    sie bekam einen Zeugenfragebogen(wurde nicht beantwortet)

    Heute den 15.1.2019 bekam ich (Ehemann)eine Anhörung im Bußgeldverfahren
    mir wird zur Last gelegt der Fahrer gewesen zu sein (Datum auf dem Anhörungsbogen 9.1.19 Poststempel 11.1.19)

    meiner Rechnung nach ist das doch verjährt oder???

    über eine sachkundige Antwort würde ich mich freuen Jürgen

  27. Michael
    Am 13. Januar 2019 um 22:52

    Hallo,
    ich bin am 16.08.2018 geblitzt, 28 km/h zu schnell auf Autobahn in Brandenburg. Der Anhörungsbogen datiert vom 31.08.2018. Ich habe den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt und auch keine Online-Angaben gemacht. Mit Bußgeldbescheid vom 09.01.2018 wurde gleichfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h festgestellt (in NRW). Ich weiss, dass deshalb auch ein Fahrverbot droht, außerdem – weil es dann mein 4. Punkt wäre – auch eine Ermahnung aus Flensburg. Trotz alledem: seit Eingang des Anhörungsbogens sind über 4 Monate vergangen. Kann ich mit Verjährung rechnen?

    Freue mich auf eine Antwort.
    MfG
    Michael

  28. Daniela
    Am 12. Januar 2019 um 12:16

    Person (Ehepartner) A am 21.9. wurde geblitzt.
    Person B als Halter und A haben keine Briefe erhalten. Nun bekommt A einen Bußgeldbescheid mit 8.1. als Ausstellungsdatum. A wurde anhand Personalausweißfoto identifiziert und soll zählen.
    Die Frist ist doch schon abgelaufen, oder?

  29. Hape
    Am 11. Januar 2019 um 21:42

    Bin mit Firmenwagen am 24.09. geblitzt worden. Am 2.10. erhielt die GmbH einen ZeugenFragebogen mit der natürlich falschen Frage “werden Sie als Zeuge” gehört. GmbH kann aber kein Zeuge sein, da nur natürliche Personen das sein können. Am 22.10. kam nochmals ein Zeugenfragebogen mit meinem Foto. Am 15.11. war die Polizei hier und hat meine Frau befragt.
    Am 15.11. schreibt meine Frau an Bussgeldstelle, daß GmbH nicht Zeuge sein kann. Foto ist nicht eindeutig, können zwei verschiedene Personen sein, zu einer stehe ihr das Zeugn isverweigerungsrecht zu.
    Am 5.1. wurde mir der Bussgeldbescheid vom 2.1. zugestellt, über 108,50 €. Da 27 km/h ausserhalb heisst das wohl: 1 Punkt
    (Hatte noch nie einen, bin über 60).
    Verjährt?

  30. bussgeldkatalog.org
    Am 7. Januar 2019 um 13:12

    Hallo Jannik,

    nein, die Verjährungsfrist wird mit der Zustellung des Anhörungsbogens unterbrochen. Sie beginnt nun wieder von Neuem und läuft 3 Monate.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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