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Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was bedeutet Verjährung?

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?
Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.

Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.

Kann ich einen verjährten Bescheid einfach ignorieren?

Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Video zur Bußgeldbescheid-Verjährung
Video: Was bedeutet es, wenn ein Bußgeldbescheid verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.

Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.

Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.

Zeugenfragebogen

Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Bußgeldbescheid

Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten
Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten

Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.

Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?

Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.

Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.

Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.

Unendliche Verjährungsunterbrechung?

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.

Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Eine Verjährung unterbricht, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Verjährung – Beispiele

Sonderfall Alkoholfahrt

Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.

Beispiele: Unrechtsgehalt

Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).

Parkverstoß

Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten
Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten

Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.

In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.

In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.

Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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144 Kommentare

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  1. Peter
    Am 16. Oktober 2019 um 6:50

    Bin am 14.07.2019 mit dem Auto meiner Frau 22 km zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaft gefahren. Sie bekam einen Anhörungsbogen. Ausgefüllt zurückgeschickt im Termin. Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht. Nun erhalte ich am 15.10.2019 einen Anhörungsbogen. Erstellt am 10.10.2019, Poststempel vom 14.10.2019. Ist das verjährt? Was antworte ich? Danke

  2. N.D.
    Am 6. Oktober 2019 um 21:03

    Hallo,

    das gilt nur für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach §24 oder? Mein Bußgeldbescheid ergibt sich aus dem OWiG i.V.m. BayStrWG, da sind es dann 6 Monate nach § 31 Verfolgungsverjährung Nr. 4 oder?

    Danke und LG

  3. Jörg
    Am 12. September 2019 um 8:33

    Hallo,
    am 7.4.19 wurde ich mit dem Motorrad geblitzt. Am 19.4.19 habe ich den Anhörungsbogen erhalten und ohne Angaben zur Tat beantwortet. Bis heute habe ich nichts weiteres erhalten oder gehört. Durch den Anhörungsbogen müsste die Verjährung auf den 18.7.19 verlängert worden sein, sofern Bußgeldstelle nicht ohne mein Wissen aktiv geworden ist.
    Wann kann ich von einer absoluten Verjährung ausgehen?
    Greifen hier die 6 Monate? Werden die 6 Monate ab dem Tattag oder der letzten Unterbrechung gerechnet?
    Gruß
    Jörg

  4. Manfred
    Am 6. September 2019 um 18:13

    Hallo meine Damen und Herrn
    Eine Bekannte hat einen Anhörungsbogen bekommen am 9.7.2019, weil ein Arbeiter, der Probearbeiten bei Ihr war, am 2.7.2019 geblitzt wurde.
    Da das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, hat sie sich die Daten nicht notiert. Die Polizei war bei Ihr vor Ort und meine Bekannte hat es genau so geschildert. Jetzt hat die Polizei begonnen wahllos Angestellte und Kunden zu befragen an drei verschiedenen Tagen so das schon Kunden geflüchtet sind. Sie ist schon völlig fertig.
    Ist dieser Anhörungsbogen damit dann am 11.10.2019 verjährt oder wie ist das,

    Besten Dank im Voraus

  5. Roland
    Am 1. September 2019 um 14:24

    Hallo,
    ich wurde mit meinem Firmen PKW außerhalb geschlossener Ortschaften mit 32 km/h über dem erlaubten geblitzt und meine Firma bekam einen Anhörungsbogen.
    Meine Firma antwortete, dass mir das Fahrzeug überlassen wurde, nicht dass ich es gefahren hätte.
    Ich bekam dann nach Ablauf der 3 Monate einen Bußgeldbescheid über 228 € weil ich angeblich Wiederholungstäter bin.
    ich sagte dann, dass ich nicht erkennen kann, dass ich der Fahrer bin und außerdem die Frist zwischen dem Bußgeldbescheid und dem Vergehen länger als 3 Monate her ist und ich daher davon ausgehe, dass die Sache verjährt ist.
    ich bekam dann ein Schreiben, dass mit Zusendung des Anhörungsbogens an mich (den ich nie erhalten habe) die Verjährung unterbrochen wurde und deshalb der Bußgeldbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist ankam. meine Identität wurde angeblich durch Abgleich mit den Passbehörden ermittelt.
    Was soll ich jetzt tun? Zahlen oder anwaltlich dagegen vorgehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Roland

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. September 2019 um 15:18

      Hallo Roland,

      wollen Sie prüfen lassen, ob sich ein Einspruch ggf. lohnt, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Thomas
    Am 30. August 2019 um 18:57

    Guten Tag,

    mein Bußgeldbescheid ist vom 26.02.019. Hier wurde durch meinen RA Einspruch eingelegt. Am 24.04.2019 ist der Einspruch an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Wann tritt hier demnach die Verjährung ein?
    Auch nach drei Monate oder sechs Monate?

    Beste Grüße

  7. Marcel
    Am 28. August 2019 um 14:03

    Guten Tag…
    Ich würde wohl zwischen dem 24.05 und dem 26.05.. beim überfahren einer roten Ampel geblitzt.
    Das Fahrzeug gehört dem [edit. v. d. Red.] –
    Heute am 28.08. habe ich die Nachricht bekommen, dass mein Arbeitgeber den Fragebogen mit Foto bekommen hat.
    Gilt für mich jetzt die Verjährungsfrist von drei Monaten, weil. Ich den Bussgeldbescheid, ja noch nicht persönlich bekommen habe.
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  8. Mannheimer
    Am 26. August 2019 um 14:31

    OWI am 5.3. 19 begangen
    -Parken o. Anwohnerparkausweis, den ich jedoch für 2019 habe
    -Der Bescheid dazu ist mit Datum vom 7.6.2019
    Das ist doch verjährt, muss ich da überhaupt Einspruch einlegen ??
    Danke

  9. Sasu
    Am 25. August 2019 um 11:47

    Guten Tag,

    ich wurde am 20.03.2019 geblitzt mit dem Fahrzeug meiner Freundin. Wir haben nun am 21.08.2019 einen Brief erhalten.
    Sie musste aufgrund von Punkten in Flensburg vor einem Jahr ihren Führerschein abgeben. In dem Brief vom 21.08.2019 wurde sie als Beschuldigte vorgeladen, wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wie vergehen wir da nun? Tritt hier die 3 monatige Vejährung in Kraft oder soll ich mit meiner Freundin gemeinsam zur Polizei, damit die Polizei das Foto mit mir abgleichen können?

    Liebe Grüße und vielen Dank im VOraus

  10. alex R.
    Am 21. August 2019 um 13:13

    Guten Tag,

    Anhörungsbogen 20.05.2019 ausgestellt, bei mir angekommen am 22.05.2019.
    Bußgeldbescheid 13.08.2019. ausgestellt, bei mir angekommen am 15.08.2019 per gelber Brief.

    Ich muss zahlen da die Verjährung noch nicht eingetroffen ist?

    Danke und Grüße

    Alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. August 2019 um 14:13

      Hallo Alex,

      in Ihrem Fall ist die Verjährung noch nicht eingetroffen, da nicht mehr als drei Monate zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid liegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. TimP
    Am 5. August 2019 um 11:29

    Hallo zusammen,

    Fahrer A: Fahrzeugführer & Leasingnehmer
    Fahrzeughalter: Arbeitgeber (auf diesen ist auch das Fahrzeug zugelassen) / Unternehmensform: AG

    Fahrer A (Fahrzeugführer und Leasingnehmer) wurde am 04.05.19 außerorts (Autobahn) geblitzt
    Bisher (heute 05.08.19) noch kein Schreiben bei Fahrer A eingegangen.

    Wann kann Fahrer A davon ausgehen nicht mehr belangt zu werden?
    1) Bereits jetzt da 3 Monate überschritten sind?
    2) Im schlechtesten Fall erst in weiteren drei Monaten da beim Fahrzeughalter (Arbeitgeber) ja bis zum 03.08.19 noch ein Anhörungsbogen eingetroffen sein könnte und somit die Verjährungsfrist erneut beginnt? Final also erst am 03.11.19?

    Vielen Dank vorab!

  12. S.
    Am 30. Juli 2019 um 14:30

    Guten Tag,

    gibt es auch eine Verjährungsfrist für Bußgelder, die massiv lange zurück liegen? Heute kam ein Beamter der Stadt bei mir an die Tür und wollte etwas aus 2012 eintreiben… Wir haben immerhin 2019!

    Beste Grüße,
    S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2019 um 14:27

      Hallo S.,
      grundsätzlich unterliegen auch Bußgelder einer sogenannten Vollstreckungsverjährung. Wie lang diese gilt, hängt von der Höhe des Bußgeldes ab. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jan
    Am 29. Juli 2019 um 16:58

    Ich habe im August 2018 mein Auto 2 mal zu nahe an einem Baum geparkt und damit angeblich seinen zu schuetzenden Wurzelbereich gefaehrdet.
    Ein Anhoerungsbogen hierzu habe ich im Juli 2019 erhalten und daraufhin ein Verwarnungsgeld von je 35 Euro erhalten. Da knapp ein Jahr seit dem ‘Tatbestand’ vergangen ist, sollte dieser verjaehrt sein oder?

    Vielen Dank!

  14. Dominik
    Am 18. Juli 2019 um 15:55

    Am 22.03 soll ich folgende Dinge begangen haben:
    a. §20 OWiG; §3 Abs. 1, §49 StVO; §24 StVG; 8.1 BKat
    b. §20 OWiG; §29 Abs. 1, §69a StVZO; §24 StVG; 186.2.1 BKat
    c. §20 OWiG; §36 Abs. 3 StVZO, §69a StVZO; §24 StVG; 212 BKat

    Ich fuhr in der Tat mit dem Wagen meiner Tante zu meinem Bruder um die neuen Vorderreifen abzuholen (bzgl Tüv). Eine Straße von meinem Bruder entfernt erkannte ich eine Streife etwas weiter hinter mir (Der Tüv war abgelaufen). Natürlich fuhr ich dann zügig in eine Seitenstraße, wo 30 erlaubt ist. Zwar begegnete ich nur einer Frau mit Hund auf der Straße ( weil die Durchfahrt dort von Fahrzeugen und Fußgängern geteilt wird), jedoch ohne Gefährdung. Ich erhielt heute : 18.07.2019 einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren (datiert 16.07.2019). (In Summe sollen das laut meiner Recherche ingesamt 175Euro und ein Punkt sein.)

    Nach allem was ich bisher gelesen habe, sind alle Ansprüche der Stadt nichtig da nach §24 Stvg bewertet wurde, korrekt?!

    Wenn die Verjährung hier tatsächlich zutrifft, muss ich den Bogen dennoch ausfüllen, ggf mit Verweis auf Verjährung?!

    Viele Dank im Voraus und Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2019 um 14:03

      Hallo Dominik,

      ob die gegen Sie vorgebrachten Ansprüche berechtigt sind, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Ezi
    Am 11. Juli 2019 um 19:06

    Hallo,

    die Antwort auf Eyup’s Frage vom 2.7.19 würde mich interessieren. Den gleichen Bescheid habe ich auch erhalten.
    Ordnungswidrigkeit wurde am 12.03.19 begangen, konnte wegen der Verjährung nicht verfolgt werden.
    Heute kommt ein Bescheid über Verfahrenskosten 20,00 € + 3,50 € Auslagen.
    Die Einstellung des Verfahrens ist ja teurer als ohne Parkschein parken.
    Kann ich mich dagegen wehren?

    Viele Grüße

  16. Ina
    Am 9. Juli 2019 um 21:00

    Hallo
    Ich wurde am 5.4 mit dem Handy auf dem Schoß von der Polizei angehalten und habe den Bußgeldbescheid am 6.7 erhalten vorher habe ich keinen Anhörungsbogen erhalten da ich nicht widersprochen habe.
    Ist das ganze verjährt wenn ich Einspruch einlege?
    Vielen Dank!

    Viele Grüße
    Ina

  17. Eyup
    Am 2. Juli 2019 um 12:57

    Hallo,
    ich habe folgenden “Kostenbescheid” erhalten.
    Tatbestand: “Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein”
    “Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden.
    Ihnen werden als Halter/Beauftragter des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt ( Par. 25 a StVG), da die Feststellung des Führers des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.
    Die Kosten des Verfahrens belaufen sich gemäß Par. 107 Abs. 2, 3 OWiG auf:
    Gebühr: 20,00EUR
    Auslagen: 3,50 EUR
    Bereirs gezahlt: 0,00 EUR
    ——————————–
    Gesamt: 23,50 EUR

    Datum der Ordnungswidrigkeit: 12.02.2019
    Versand des Kostenbescheids: 11.06.2019

    Da der Bescheid 4 Monate nach der Ordnungswidrigkeit kam, ist er verjährt und muss nicht bezahlt werden?

    Vielen Dank im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2019 um 10:52

      Hallo Eyup,

      beachten Sie, dass ein Anhörungsbogen und andere Ereignisse die Verjährungsfrist von drei Monaten unterbrechen und von neuem beginnen lassen können. Erkenntnisse über den Ablauf des Verfahrens und die Termine erlangen Sie, wenn Sie Akteneinsicht beantragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. KB
    Am 23. Juni 2019 um 20:38

    Hallo,

    ich habe mein Car2Go PWK am 26.09 “verkehrsbehindert” gepart und es musste umgesetzt werden.
    Am 08.07 habe ich nun das Schreiben (Gebührenbescheid) bekommen.
    Darin sind die Amtshandlungsgebühr + Gemeindekostenzuschlag + Besondere Auslagen aufgeührt.
    Muss ich die jetzt zahlen, oder zählt eine Verjährung?

  19. Ron
    Am 19. Juni 2019 um 11:14

    Halli hallo

    auch ich hätte eine kurze Frage, knapp Formuliert, alles ist schon ewig her (2017)

    Dienstwagen/Firmenwagen
    Blitzer am 14.04.2017 > Fahrerermittlung/Zeugenfragebogen Eingang am 27.04.2017 > Fahrerdaten übermittelt am 10.05.2017 (ausschließlich die Daten übermittelt, allerdings weder wiedersprochen noch zugestimmt)

    Seitdem ist NICHTS mehr passiert (Mittlerweile bin ich auch schon wieder umgezogen)
    Auf der Website der Polizei/Bußgeldstelle des Bundeslandes (Ansicht der Fotos, Übermittlung der Daten) ist der Fall nicht mehr verfügbar/mit den Daten die im Fahrerermittlung/Zeugenfragebogen-Schreiben kann man sich nicht mehr einloggen: “Für diese Zugangsdaten sind keine offenen Vorgänge vorhanden.”

    Ist denn hier alles verjährt?

    Danke euch :-)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2019 um 11:48

      Hallo Ron,

      normalerweise sollte eine Ordnungswidrigkeit nach spätestens sechs Monaten (auch mit Unterbrechungen) verjährt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Julia K.
    Am 17. Juni 2019 um 13:24

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage zu dem Thema und würde mich über Feedback freuen:
    Mein Fahrzeug wurde am 25.10.2018 umgesetzt, da es laut Polizei verkehrsbehindernd stand. Ich habe seitdem nichts mehr gehört, keinerlei Bescheid o.ä. erhalten und nun am 26.05.2019 nach über 7 Monaten einen Gebührenbescheid erhalten (über eine Amtshandlungsgebühr, Gemeinkostenzuschlag sowie besondere Auslagen/ Abschleppkosten). Ist diese Forderung verjährt und wenn ja, wie gehe ich den Widerspruch richtig an? Ist es ausreichend auf die Verjährung zu verweisen und Widerspruch zu erheben bei der zuständigen Dienststelle? Oder sollte ich einen Anwalt beauftragen?
    Vielen Dank vorab und beste Grüße
    Julia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2019 um 10:30

      Hallo Julia K.,

      zunächst sollten Sie sich mithilfe der Akteneinsicht darüber informieren, ob wirklich die Fristen überschritten wurden. Darin ist festgehalten, ob es Fristunterbrechungen gab, von denen Sie vielleicht nichts mitbekommen haben. Sollten Sie eine Fristverjährung feststellen, senden Sie Ihren Einspruch an die zuständige Behörde, die auch Ihren Bußgeldbescheid verschickt hat. In unserem Ratgeber zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lesen Sie Genaueres über die Vorgehensweise.

      Nichtsdestotrotz kann es bei Unsicherheiten von Vorteil sein, einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, der Sie beraten und sich, falls nötig, für Sie einsetzen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Detlef M.
    Am 20. Mai 2019 um 7:18

    Guten Tag. Wie sieht es aus mit Bußgeldbescheiden aus dem europäischen Ausland(z.B. Italien)? Gelten da die gleichen Verjährungsfristen für Bundesbürger in Deutschland wie bei uns und wo ist dann ggfs. ein Einspruch gegen diesen einzulegen?

  22. Christian
    Am 15. Mai 2019 um 22:05

    Hallo. Ich habe eine Frage. Und zwar wenn einer letztes Jahr August (2018) geblitzt wurde (Kommunen Radar) und bis heute Mai 2019 noch nichts erhalten hat. Wird man noch was bekommen oder ist das verjährt?

  23. Rüdiger
    Am 14. Mai 2019 um 23:08

    Ich möchte ergänzen – es waren nicht mehr als 20 kmh (Autobahn) die ich zu schnell gewesen bin.

  24. Rüdiger
    Am 14. Mai 2019 um 23:06

    Hallo,
    also ich wurde Anfang 2018 in Niedersachsen geblitzt aber keinen Bußgeldbescheid erhalten. Vor etwa einer Woche wollte ich von meinem Konto Geld abheben und konnte es nicht tun. Bei der Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Bank erfuhr ich, dass “Landkreis X” in Niedersachsen eine Pfändung auf mein Konto eingerichtet hat. Das müsste doch eigentlich eine Straftat bzw. Amstanmassung oder wie auch immer sein? Was sollte ich nun tun?

  25. Josef
    Am 7. Mai 2019 um 19:20

    Hallo!
    Am 23.01.2019 ist mein Auto scheinbar 20km/h zu schnell gefahren.
    Wer da gefahren ist kann ich Heute gar nicht mehr sagen.
    Von Januar bis letzte Woche war ich am Überwintern in Spanien, hab die Post vom Nachbarn nachgeschickt bekommen.
    Nun liegt vermutlich die Post mit dem Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen etc. im Spanischen Briefkasten.
    Heute 7.5.2019 erfahre ich zum ersten mal von dem Verstoß, weil ich eine Mahnung über 100€ plus 6€ Mahngebühr
    bekommen habe.
    Da drin steht auch was von einem Einschreiben vom 18.03.2019 das ich ebenfalls noch nicht habe.
    Außerdem weiß ich gar nicht so Recht wo diese Geschwindigkeitsüberschreitung von 20km/h gewesen sein soll, weil nur
    der Ort, aber keine Straße dabeisteht.
    Die drei Monate Verjährungsfrist sind eigentlich schon um! Stimmt das oder muss ich zahlen?

  26. Anna
    Am 30. April 2019 um 18:39

    Hallo und guten Tag,

    2012 oder 2013 – genau kann ich das nicht mehr sagen – bekam ich ein Angebot zur Zahlung eines Verwarngeldes in Höhe von 35,00 € wegen angeblich fehlendem Versicherungsschutz – zu dieser Zeit war der Wagen allerdings schon nicht mehr in meinem Besitz, da nicht fahrbereit – jemand hat den Wagen für kleines Geld mitgenommen.
    2013 bin ich in Insolvenz, welche nicht abgeschlossen wurde. Es kamen keine weiteren Briefe diesbezüglich – auch kein Bußgeldbescheid – also keine weitere Betreibung der angeblichen Außenstände – es liegt wohl led. ein Vermerk bei der Stadtkasse Remscheid als sog. Scan vor.

    In der Zwischenzeit hatte ich danach einen anderen Wagen – alles tip top – und heute wollte ich einen neuen Wagen anmelden.
    Hier hieß es dann, dass da noch ein “Knöllchen” vorliegt, wegen angeblich fehlendem Versicherungsschutz von meinem Vor-vor-Wagen. Man hat meinen Wagen nicht angemeldet, und wird es auch nicht tun, bis ich die ominösen 129,00 € beglichen habe.
    Ich kann doch davon ausgehen, dass hier tatsächlich Verjährung vorliegt, oder? Zumal keinerlei Reaktion seitens der Stadtverwaltung über mind. 5 Jahre stattgefunden hat. Die absolute Verjährung müsste doch dann eingetreten sein – liege ich richtig?

  27. Universe
    Am 29. April 2019 um 13:15

    Hallo, mein Sohn hat 07.2.19 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er fuhr das fahrzeug seines Bruders. Der Bruder hat einen Anhörungsbogen erhalten und darin der Behörde mitgeteilt, daß er nicht der Fahrer gewesen sei. Heute(29.04.19) stand nun die Ordungsbehörde vor der Tür um den Fahrer festzustellen. Dies ist dem Ordungsbeamten jedoch nicht gelungen.
    Wann ist die Angelegenheit verjährt? Ist dies der ß7.05.19 oder ist die Verjährung unterbrochen worden?

    Gruß
    Universe

  28. Izzy
    Am 17. April 2019 um 17:33

    Hallo,

    Meine Frage lautet: wie verhält es sich mit der Verjährungsfrist bei anderweitigen Ordnungswidrigkeiten wie bspw. „Wildpinkeln“? Sind solche Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldbescheid nach 3 Monaten ebenfalls verjährt oder wann würde die Verjährung eintreten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Mai 2019 um 16:14

      Hallo Izzy,

      die Verfolgungsverjährung bei anderen Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den Angaben in § 31 OWiG. Ausschlaggebend ist dabei das Höchstmaß, das für die jeweilige Zuwiederhandlung vorgesehen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Vanessa
    Am 10. April 2019 um 19:52

    Ich habe am 12.12.18 vor einen abgesenken Bordstein geparkt und am 06.04.19 kam die Zustellung eines Bußgeldbescheides wegen diesen Vergehens.
    Darum der Bearbeitung ist der 03.04.19.
    Lohnt es sich einen einspruch einzulegen da dieser ja nach meinen wissen verjährt ist ?

    In Laufe des Vergehens bis zum 06.04.19 kam kein Anhlrungsbogen oder ähnliches

  30. Damian
    Am 9. April 2019 um 16:58

    Person 1 wurde 21.12.18 Rotlicht geblitzt.
    Am 19.2.19 haben die das schreiben erstellt.
    Person 1 schreibt Person 2 ist gefahren.
    9.4.19 kommt Ordnungsamt und identifiziert Person 1. Ordnungsamt schreibt der Bußgeldstelle das Person 1 sich nicht mehr sicher ist aber Ordnungsamt Ähnlichkeiten sieht bei Person 1 und dem Foto.
    Was kann Person 1 in diesem Fall am besten tun ?

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